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Artikel 2 · BT-Drs. 16/7716 · S. 23

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichts-

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 21)
Die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung als
ehrenamtlicher Richter werden erweitert. Künftig können
außer den im Gerichtsbezirk als Arbeitnehmer oder Arbeit-
geber tätigen Personen auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber
als ehrenamtliche Richter berufen werden, die im Gerichts-
bezirk ihren Wohnsitz haben. Ein ehrenamtlicher Richter ist
mit den Gepflogenheiten des Arbeitslebens im Gerichtsbe-
zirk auch dann vertraut, wenn er dort wohnt. Aufgrund der
Neuregelung können ehrenamtliche Richter auch nach
einem Wechsel ihres Arbeitsplatzes in einen anderen Ge-
richtsbezirk weiterhin am bisherigen Gericht tätig sein.
Zu Nummer 2 (§ 46a)
Die Neuregelung stellt klar, dass der Vorsitzende einen unzu-
lässigen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als
unzulässig verwerfen kann. Nach der Neureglung des § 55
Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 2 kann der Vorsitzende dies durch
Urteil allein und ohne mündliche Verhandlung tun. Darüber
hinaus wird zugleich geklärt, dass nach dem Übergang aus
dem Mahnverfahren in das streitige Verfahren wie im Zivil-
prozess zunächst eine Güteverhandlung stattzufinden hat.
Eine Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache
im Gütetermin ermöglicht eine zeitnahe Erörterung des
Streitstands und eine schnelle Beilegung des Rechtsstreits.
Zu Nummer 3 (§ 46c)
Die Regelung für gerichtliche elektronische Dokumente
wird auf Gerichtsvollzieher erweitert und redaktionell an
§ 130b ZPO angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 46d)
Die Streichung des Wortes „können“ in Absatz 1 Satz 2 und
das Einfügen des Wortes „mindestens“ in Absatz 2 Satz 2
gleicht die Regelung an den nunmehr wortgleichen § 298a
ZPO an. Ab dem von der Bundesregierung und den Landes-
regierungen bestimmten Zeitpunkt, ab dem elektronisc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.028 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7716, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.122–109.150 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb6115bec83c943….

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