Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1577
BGBl. 2012 I S. 1577 · 25.681 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der Mediation
und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung*)
Vom 21.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Mediationsgesetz
(MediationsG)
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehre-
rer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale
Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien
durch die Mediation führt.
§2
Verfahren; Aufgaben des Mediators
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien
die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfah-
rens verstanden haben und freiwillig an der Mediation
teilnehmen.
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen
verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien
und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener
und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er
kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche
mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien
in die Mediation einbezogen werden.
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit
beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden,
insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine
eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Eini-
gung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf
hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der
Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die
Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation
teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Ver-
einbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen
zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die er-
zielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung doku-
mentiert werden.
Juli 2012
§3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände of-
fenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität
beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher
Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Par-
teien dem ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der
Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig ge-
wesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder
nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache
tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden,
wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder
Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der
Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig ge-
wesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht
während oder nach der Mediation für eine Partei in der-
selben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten
nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall
nach umfassender Information damit einverstanden er-
klärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht
entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf de-
ren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund,
seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet
der Mediation zu informieren.
§4
Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Me-
diationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts
anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles,
was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewor-
den ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen
über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsver-
fahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder
Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öf-
fentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, ins-
besondere um eine Gefährdung des Wohles eines
Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung
der physischen oder psychischen Integrität einer
Person abzuwenden, oder
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des 3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über
bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
(ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner
Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
§5
Aus- und Fortbildung
des Mediators; zertifizierter Mediator
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung
durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige
Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kennt-
nisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die
Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation
führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll ins-
besondere vermitteln:
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie
deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie
über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen,
wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat,
die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6
entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend
den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6
fortzubilden.
§6
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung
zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung
des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an
Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbeson-
dere festgelegt werden:
1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Aus-
bildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten
Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten
Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die
erforderliche Praxiserfahrung;
2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fort-
bildung;
3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu
erfolgen hat;
5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungs-
einrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise
eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme
an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zer-
tifizieren hat;
7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren
tätig sind.
§7
Wissenschaftliche Forschungs-
vorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche
Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer
finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu
ermitteln.
(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungs-
vorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person be-
willigt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Media-
tion nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den
Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige
Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungs-
vorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist un-
anfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1
zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund
und Ländern.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen For-
schungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen
und die gewonnenen Erkenntnisse.
§8
Evaluierung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berück-
sichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklau-
seln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die
Entwicklung der Mediation in Deutschland und über
die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren.
In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu
bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und
des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische
Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung
von Mediatoren notwendig sind.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit
gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundes-
regierung diese vorschlagen.
§9
Übergangsbestimmung
(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht
entscheidungsbefugten Richter während eines Ge-
richtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem
Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der
bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Media-
tor) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt wer-
den.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in
der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbar-
keit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichts-
barkeit.

Artikel 2
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 278 folgende Angabe eingefügt:
„§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeile-
gung“.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. in Sachen, in denen er an einem Mediations-
verfahren oder einem anderen Verfahren der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitge-
wirkt hat.“
3. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder wei-
tere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278
Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der
Parteien aufgenommen.“
4. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch
einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung voraus-
gegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem
solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes,
wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts
abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer
bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der
Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegen-
stehen.“
5. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güte-
verhandlung sowie für weitere Güteversuche vor
einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungs-
befugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güte-
richter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung
einschließlich der Mediation einsetzen.“
6. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:
„§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation
oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfüh-
rung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das
Gericht das Ruhen des Verfahrens an.“
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über
das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegen-
3 heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbei-
legung“.
b) In der Angabe zu § 135 wird das Wort „Streit-
beilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“
ersetzt.
2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe
enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer
Mediation oder eines anderen Verfahrens der außer-
gerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen
ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen
Verfahren Gründe entgegenstehen.“
3. Nach § 28 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor
einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein
Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich
einverstanden erklären.“
4. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den
Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür
bestimmten und nicht entscheidungsbefugten
Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter
kann alle Methoden der Konfliktbeilegung ein-
schließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfah-
ren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.“
5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Betei-
ligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschla-
gen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwür-
digen Belange der von Gewalt betroffenen Person
zu wahren.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durch-
führung einer Mediation oder eines anderen Verfah-
rens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt
das Gericht das Verfahren aus.
(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmi-
gungsvorbehalte bleiben von der Durchführung
einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.“

6. § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur
Teilnahme an einem kostenfreien Informations-
gespräch über Mediation oder über eine sons-
tige Möglichkeit der außergerichtlichen Konflikt-
beilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer
Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht
nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies
nicht genügend entschuldigt hat.“
7. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Streitbeile-
gung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) In Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“
durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe
„§ 135“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
9. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1
zur Durchführung einer Mediation oder eines ande-
ren Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-
legung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der
Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Be-
teiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“
10. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern
einzeln oder gemeinsam an einem kosten-
freien Informationsgespräch über Mediation
oder über eine sonstige Möglichkeit der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer
von dem Gericht benannten Person oder
Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hier-
über vorlegen.“
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das
Wort „ferner“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Anordnung
ist“ durch die Wörter „Die Anordnungen
nach den Sätzen 3 und 4 sind“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
ratung“ ein Komma sowie die Wörter „an einem
kostenfreien Informationsgespräch über Media-
tion oder einer sonstigen Möglichkeit der außer-
gerichtlichen Konfliktbeilegung“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Gü-
teverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen
hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefug-
ten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter
kann alle Methoden der Konfliktbeilegung ein-
schließlich der Mediation einsetzen.“
2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
„§ 54a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation
oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfüh-
rung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das
Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag
einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung
zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das
Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei
denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass
eine Mediation oder eine außergerichtliche Konflikt-
beilegung noch betrieben wird.“
3. § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens
des Verfahrens;“.
4. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der
§§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4,“ die
Wörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a,“ und nach
den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter
„Güterichter, Mediation und außergerichtliche Kon-
fliktbeilegung,“ eingefügt.
5. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und
außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.
6. In § 83a Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
des Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterich-
ters“ eingefügt.
7. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter,
Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“
eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeß-
ordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und
§ 278a“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeß-

ordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und
§ 278a“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 70 wird folgender § 69b vorangestellt:
„§ 69b
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den
Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensge-
bühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111,
5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211
des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung
hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn
das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder
nach einem anderen Verfahren der außergericht-
lichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der
Klage oder des Antrags beendet wird und in der Kla-
ge- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass
eine Mediation oder ein anderes Verfahren der au-
ßergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen
wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht
den Parteien die Durchführung einer Mediation oder
eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den
Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensge-
bühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift
tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel einge-
legt worden ist.“
2. In Nummer 1640 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 148
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 148 Absatz 1
und 2 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
Artikel 7a
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Dem § 62 des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa-
miliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird
folgender § 61a vorangestellt:
„§ 61a
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den
Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh-
ren in solchen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet
werden, über die im Kostenverzeichnis für den Fall der
Zurücknahme des Antrags vorgesehene Ermäßigung
hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn
das gesamte Verfahren oder bei Verbundverfahren nach
§ 44 eine Folgesache nach einer Mediation oder nach
einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Kon-
fliktbeilegung durch Zurücknahme des Antrags beendet
wird und in der Antragsschrift mitgeteilt worden ist,
dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der au-
ßergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird
oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Betei-
ligten die Durchführung einer Mediation oder eines
anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-
legung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für
die im Beschwerdeverfahren von den Oberlandesge-
richten zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die
Stelle der Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem
die Beschwerde eingelegt worden ist.“
Artikel 8
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „ein-
schließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1577. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 38f8896cc0220e54….