Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 12 Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 507
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 28.04.2005 – 10 TaBV 45/05Zitiert von 18
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2004 – 6 Ta 63/04
- LAG Düsseldorf, 07.08.1998 – 7 Ta 174/98
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2005 – 3 Ta 5/05Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2004 – 9 Ta 248/04
- ArbG Berlin, 30.09.2016 – 28 Ca 6347/16 und 28 Ca 10000/16, 28 Ca 6347/16, 28 Ca 10000/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.11.2025 – 1 A 343/23Zitiert von 2
- LAG München, 16.07.2025 – 3 Ta 74/25
- LAG Nürnberg, 02.06.2025 – 2 Ta 25/25
507 Entscheidungen zu § 12 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.