Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2591

BGBl. 2016 I S. 2591 · 85.073 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
                                     Gesetz
          zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

sowie
     zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und
vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
                                 (EuKoPfVODG)
                                               Vom 21. November 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:

       „§ 753   Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher;
                Verordnungsermächtigung“.
    b) Nach der Angabe zu § 754 wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei
               Vollstreckungsbescheiden“.

    c) Nach der Angabe zu § 945b werden die folgen-
       den Angaben eingefügt:
                          „Abschnitt 6

                    Grenzüberschreitende
                  vorläufige Kontenpfändung

                             Titel 1
                    Erlass des Beschlusses
                zur vorläufigen Kontenpfändung
       § 946 Zuständigkeit
       § 947 Verfahren

       § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinfor-
             mationen
       § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Haupt-
             sacheverfahrens

                             Titel 2
                 Vollziehung des Beschlusses
                zur vorläufigen Kontenpfändung

       § 950 Anwendbare Vorschriften

       § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Be-
             schlüssen
       § 952 Vollziehung von in einem anderen Mit-
             gliedstaat erlassenen Beschlüssen

                             Titel 3
                         Rechtsbehelfe

       § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
       § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33
             bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

     § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der
           Verordnung (EU) Nr. 655/2014
     § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen
           nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
     § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

                           Titel 4
                    Schadensersatz;
                Verordnungsermächtigung

     § 958 Schadensersatz

     § 959 Verordnungsermächtigung“.

2. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den
   Wörtern „Abnahme der“ die Wörter „Vermögens-
   auskunft und der“ eingefügt und wird nach dem
   Wort „Versicherung“ das Wort „und“ durch das
   Wort „sowie“ ersetzt.
3. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
   gabe der“ die Wörter „Vermögensauskunft und der“
   eingefügt.

4. § 753 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 753
                    Vollstreckung durch
      Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung“.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
     satz 2“ gestrichen.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektro-
     nische Einreichung von Aufträgen beim Ge-
     richtsvollzieher entsprechend.“

5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt:
                        „§ 754a
                      Vereinfachter
                 Vollstreckungsauftrag
             bei Vollstreckungsbescheiden
     (1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auf-
  trags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre-
  ckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel

  nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung
  wegen Geldforderungen die Übermittlung der Aus-
  fertigung des Vollstreckungsbescheides entbehr-
  lich, wenn
  1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid er-
     gebende fällige Geldforderung einschließlich
     titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht
     mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der
     Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung
     der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen,
     wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungs-
     auftrags sind;
BGBl. 2016, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
  2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti-
     gung des Vollstreckungsbescheides nicht vorge-
     schrieben ist;
  3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des
     Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbe-
     scheinigung als elektronisches Dokument bei-
     fügt und
  4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer-
     tigung des Vollstreckungsbescheides und eine
     Zustellungsbescheinigung vorliegen und die For-
     derung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch
     besteht.
  Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt
  werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in
  Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine

  nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entspre-

  chende Belege als elektronisches Dokument beizu-

  fügen.

     (2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem
  Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbe-
  scheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraus-
  setzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt
  die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der
  Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe-
  scheides übermittelt oder die übrigen Vollstre-
  ckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

       (3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt.“

6. § 755 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt
       werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort
       der Hauptniederlassung oder den Sitz des
       Schuldners zu erheben
       1. durch Einsicht in das Handels-, Genossen-
          schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-
          oder Vereinsregister oder
       2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach
          Landesrecht für die Durchführung der Aufga-
          ben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung
          zuständigen Behörden.“
  b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene
       Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei
       dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf
       dieser auch in einem Zwangsvollstreckungs-
       verfahren eines weiteren Gläubigers gegen
       denselben Schuldner nutzen, wenn die Voraus-
       setzungen für die Datenerhebung auch bei die-
       sem Gläubiger vorliegen.“
7. § 802d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläu-
  biger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Ver-
  mögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubi-
  gers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“

8. § 802f wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht,
       wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner be-
       reits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit

      dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen
      sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.“
   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elek-
      tronischen Dokument eine Aufstellung mit den
      nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen An-
      gaben (Vermögensverzeichnis).“
 9. § 802g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von
   Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte
   Abschrift des Haftbefehls aus.“
10. § 802l wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zuläs-

      sig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich

      ist.“

   b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

         „(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten,
      die innerhalb der letzten drei Monate bei dem
      Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser
      auch einem weiteren Gläubiger übermitteln,
      wenn die Voraussetzungen für die Datenerhe-
      bung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der
      Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger
      die Tatsache, dass die Daten in einem anderen

      Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt
      ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute
      Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers
      einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
      dass seit dem Eingang der Auskunft eine Ände-
      rung der Vermögensverhältnisse, über die nach
      Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, ein-
      getreten ist.
        (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten
      nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubi-
      ger, so hat er den Schuldner davon innerhalb
      von vier Wochen nach der Übermittlung in
      Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3
      und Absatz 2 gilt entsprechend.“
11. § 829 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
   bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
   durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-
   der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
   nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
   Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
   die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
   Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom
   19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005,
   S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.“
12. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „Geldforderung“ die Wörter „einschließ-
    lich titulierter Nebenforderungen und Kosten“ ein-
    gefügt und werden die Wörter „und Nebenforderun-
    gen“ gestrichen.

13. § 845 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
   bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
   durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-
   der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
   nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
BGBl. 2016, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
   Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
   die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
   Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewir-
   ken ist.“
14. In § 850f Absatz 1 Buchstabe a werden nach den
    Wörtern „im Sinne des Dritten“ ein Komma und das
    Wort „Vierten“ eingefügt.

15. In § 850k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
    wird die Angabe „36 Satz 1“ durch die Angabe „39
    Satz 1“ ersetzt.
16. § 882c wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Anordnung der Eintragung des Schuldners
      in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Voll-
      streckungsverfahrens.“

   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze

      ersetzt:

      „Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner

      von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht münd-
      lich bekannt gegeben und in das Protokoll auf-

      genommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Be-
      willigung der öffentlichen Zustellung entscheidet
      abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Ge-
      richtsvollzieher.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder sieht das
          Handelsregister ein“ gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte
          dafür, dass zugunsten des Schuldners eine
          Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes-
          meldegesetzes eingetragen oder ein beding-
          ter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundes-
          meldegesetzes eingerichtet wurde, hat der
          Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die
          Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f
          Absatz 2 hinzuweisen.“

17. Dem § 882d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung
   der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die
   Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder
   nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf
   und unterrichtet den Schuldner hierüber.“
18. § 882f wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie
      folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Jus-
              tizbedienstete, die mit dem Schuldner-
              verzeichnis befasst sind.“

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch
      Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach
      § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft ge-
      macht wird, dass zugunsten des Schuldners
      eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes-
      meldegesetzes eingetragen oder ein bedingter
      Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmelde-

      gesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat
      das Bestehen einer solchen Auskunftssperre
      oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber
      dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen.
      Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zen-
      tralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintra-
      gungsanordnung an dieses gemäß § 882d Ab-
      satz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist
      nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das
      Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behör-
      den für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5
      bezeichneten Zwecke.“
19. Dem § 882g Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2
   vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.“

20. Dem Buch 8 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:

                       „Abschnitt 6

                 Grenzüberschreitende

               vorläufige Kontenpfändung

                          Titel 1

                Erlass des Beschlusses
            zur vorläufigen Kontenpfändung

                          § 946
                      Zuständigkeit
      (1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufi-
   gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)
   Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines
   Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
   vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Er-
   leichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung
   von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
   (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht
   der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944
   gelten entsprechend.

      (2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Ur-

   kunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU)
   Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner ver-
   pflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das
   Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde
   errichtet worden ist.

                          § 947
                        Verfahren
      (1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf
   Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Konten-
   pfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung
   an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme,
   die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

      (2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Ab-
   satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermit-
   telten Kontoinformationen für die Zwecke des je-
   weiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses
   zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, über-
   mitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinfor-
   mationen für den Erlass des Beschlusses zur vor-
   läufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind,
   sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen.
   Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1
   Satz 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2016, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
                         § 948
                    Ersuchen um
          Einholung von Kontoinformationen
     (1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Arti-
  kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Ein-
  holung von Kontoinformationen ist das Bundesamt
  für Justiz.
     (2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinfor-
  mationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
  Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das
  Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den
  Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben-
  ordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Ab-
  satz 8 der Abgabenordnung).
     (3) Das Bundesamt für Justiz protokolliert die
  eingehenden Ersuchen um Einholung von Konto-
  informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung
  (EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls
  die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines an-
  deren Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
  Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung
  bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Ein-
  gangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der
  eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle.
  Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der ein-

  geholten Kontoinformationen unverzüglich nach

  deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die
  Löschung ist zu protokollieren.

                         § 949
                   Nicht rechtzeitige
         Einleitung des Hauptsacheverfahrens
     (1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur
  vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10
  Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.
     (2) Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10
  Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
  Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln
  ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Voll-
  streckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-
  funden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat
  der Europäischen Union erlassener Beschluss zur
  vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu voll-
  ziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den
  Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss
  zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat,
  der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.

                        Titel 2

            Vollziehung des Beschlusses
           zur vorläufigen Kontenpfändung
                         § 950
               Anwendbare Vorschriften

     Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläu-

  figen Kontenpfändung sind die Vorschriften des

  Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie

  § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden,

  soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die
  §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften
  enthalten.

                       § 951
                 Vollziehung von
        im Inland erlassenen Beschlüssen
  (1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollzie-
hen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist
der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubi-
ger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unter-
absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die
Bank zu veranlassen.
    (2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat,
lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese
Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des
Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Trans-
literation, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbin-
dung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger be-
reitzustellen.

                       § 952

           Vollziehung von in einem

  anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

  (1) Zuständige Stelle ist
1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25
   Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung
   (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das
   Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstre-
   ckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-
   funden hat,
2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsge-
   richt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
   Wohnsitz hat.
  (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige
Amtsgericht hat

1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den
   Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu-
   zustellen,
2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die
   Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.

                       Titel 3

                   Rechtsbehelfe

                       § 953
          Rechtsbehelfe des Gläubigers
   (1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass
eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vor-

läufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit

sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges er-

folgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.

  (2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Ta-
BGBl. 2016, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
gen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläu-
biger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Ab-
satz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des
Beschlusses durch das Berufungsgericht.

   (3) Die sofortige Beschwerde gegen den Wider-
ruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfän-
dung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat
ab Zustellung einzulegen.

                       § 954

        Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33
     bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

   (1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners ge-
gen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vor-
läufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch)
entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlas-
sen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die
Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014.

   (2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners we-
gen Einwendungen gegen die Vollziehung eines

Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im
Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht
(§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l
entsprechend.

   (3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Ab-
satz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden,
entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht.
Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Be-
schluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen
hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.
   (4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Arti-
kels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-
gefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank
zuzustellen.

                       § 955

              Sicherheitsleistung nach
   Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

   Für die Entscheidung über Anträge des Schuld-
ners auf Beendigung der Vollstreckung wegen
erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zustän-
dig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Be-
schluss.

                          § 956
                     Rechtsmittel
               gegen die Entscheidungen
          nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

     (1) Gegen die Entscheidungen des Vollstre-
   ckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1
   sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Be-
   schwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen
   des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen
   des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955
   Satz 2.

     (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
   Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Ent-
   scheidung einzulegen.

                          § 957
           Ausschluss der Rechtsbeschwerde

      In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufi-
   gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)
   Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht
   statt.

                          Titel 4
                     Schadensersatz;
                Verordnungsermächtigung

                          § 958

                     Schadensersatz

      Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses
   zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland voll-
   zogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfer-
   tigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuld-
   ner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Voll-
   ziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht,
   dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vor-
   läufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung
   der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet
   sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem
   Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 655/2014.

                          § 959
                Verordnungsermächtigung
      (1) Die Landesregierungen können die Aufga-
   ben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5
   und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2,
   Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unter-
   absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
   einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-
   gerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
     (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
   gung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer
   obersten Landesbehörde übertragen.“

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
              der Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
   und 5 ersetzt:
BGBl. 2016, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
     „(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-
  rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende
  Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen
  und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe des
  folgenden Absatzes als elektronisches Dokument
  beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden.
     (5) Das elektronische Dokument muss für die Be-
  arbeitung durch den Gerichtsvollzieher geeignet
  sein. Zur Festlegung der für die Übermittlung und
  Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin-
  gungen gilt § 130a Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen
  gelten § 130a Absatz 3 bis 6 und § 174 Absatz 3
  und 4 entsprechend.“

2. § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 werden auf-
   gehoben.

                        Artikel 3

                   Weitere Änderung
                der Zivilprozessordnung

   § 753 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 werden die Wörter „des folgenden Ab-
   satzes“ durch die Wörter „der folgenden Absätze“
   ersetzt.

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) § 130d gilt entsprechend.“

                        Artikel 4
                     Änderung des
                  Gesetzes betreffend
        die Einführung der Zivilprozessordnung

  Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert wor-
den ist, werden die folgenden §§ 42 und 43 angefügt:

                          „§ 42

                 Informationspflichten
               aus Anlass des Gesetzes
           zur Durchführung der Verordnung
        (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
       sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
  rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
  und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

   Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Infor-
mationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah-
rens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
S. 59).

                           § 43
              Verordnungsermächtigung
            für die Länder aus Anlass des
     Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
        (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
       sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
  rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
  und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
   (1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 753 Ab-
satz 4, § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung bis zum 31. Dezember entweder
des Jahres 2018 oder des Jahres 2019 weiterhin An-
wendung finden und die in den Artikeln 2 und 14 Num-
mer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivil-
prozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögens-
rechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
beitreibungsordnung genannten Bestimmungen ganz
oder teilweise erst am 1. Januar entweder des Jahres
2019 oder des Jahres 2020 in Kraft treten.

   (2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in den
Artikeln 3 und 14 Nummer 5 des Gesetzes zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur
Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrecht-
licher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur
Änderung der Justizbeitreibungsordnung genannten
Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar
entweder des Jahres 2020 oder des Jahres 2021 in
Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der Er-
mächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt
nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.
  (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“

                         Artikel 5

                   Änderung des
                Rechtspflegergesetzes
   In § 20 Absatz 1 Nummer 17 Satz 2 des Rechts-
pflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 766“ durch die Wörter „§ 766 sowie Artikel 34 Ab-
satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah-
rens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
S. 59)“ ersetzt.

                         Artikel 6

                   Änderung der
      Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
  Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1412) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

      „7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbe-
          dienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis
          befasst sind.“
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Num-
   mer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 7“
   ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung der
      Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

  Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden
   jeweils die Wörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“
   durch die Wörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozess-
   ordnung“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“ durch die
   Wörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung“
   ersetzt.

                       Artikel 8
                    Änderung der
       Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
  Die    Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom
28. September 2015 (BGBl. I S. 1586) wird wie folgt
geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                    Übergangsregelung
                 aus Anlass des Gesetzes
             zur Durchführung der Verordnung
          (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
         sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-

    rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
    und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

      Für Aufträge, die bis zum 28. Februar 2017 einge-
   reicht werden, kann das bis zum 30. November 2016
   bestimmte Formular weiter genutzt werden.“
2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem
   Gesetz ersichtliche Fassung.

                       Artikel 9
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ok-
tober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Euro-

         päischen Parlaments und des Rates vom
         15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens
         für einen Europäischen Beschluss zur vorläu-
         figen Kontenpfändung im Hinblick auf die
         Erleichterung der grenzüberschreitenden Ein-
         treibung von Forderungen in Zivil- und Han-
         delssachen, wenn nicht das Familiengericht
         zuständig ist.“
2. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung
      eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
      Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren be-
      stimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen
      Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhe-
      bung, den Widerruf oder die Abänderung der ge-
      nannten Entscheidungen,“.
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird
         wie folgt gefasst:

         „Hauptabschnitt 4   Arrest, Europäischer Be-
                             schluss zur vorläufigen
                             Kontenpfändung       und
                             einstweilige Verfügung“.
     bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wird
         wie folgt gefasst:
         „Hauptabschnitt 3   Arrest, Europäischer Be-
                             schluss zur vorläufigen
                             Kontenpfändung       und

                             einstweilige Verfügung“.
  b) In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wer-
     den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die
     Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen
     Kontenpfändung“ eingefügt.
  c) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:

     „Vorbemerkung 1.4:

       (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
     päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
     pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
     abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
     der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
     Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
     (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
     nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
        (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests
     oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung so-
     wie im Verfahren über die Aufhebung oder die Ab-
     änderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden
     die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall
     des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amts-
     gericht und dem Gericht der Hauptsache als ein
     Rechtsstreit.

       (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
     päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
BGBl. 2016, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
       pfändung sowie im Verfahren über den Widerruf
       oder die Abänderung werden die Gebühren je-
       weils gesondert erhoben.“
  d) In Nummer 1411 wird im Gebührentatbestand
     Nummer 1 wie folgt gefasst:
       „1. Zurücknahme des Antrags

           a) vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
              lung oder
           b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht
              stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
              der Beschluss der Geschäftsstelle übermit-
              telt wird,“.
  e) In Nummer 1430 wird der Gebührentatbestand
     wie folgt gefasst:

       „Verfahren über die Beschwerde
       1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
          Anordnung eines Arrests oder eines Antrags
          auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
       2. in Verfahren nach                   der      Verordnung       (EU)
          Nr. 655/2014 …“.

  f) In Teil 2 wird nach der Überschrift zu Hauptab-

     schnitt 1 folgende Vorbemerkung eingefügt:

       „Vorbemerkung 2.1:

          Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren
       zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses
       zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des
       Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
       Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über An-

       träge auf Einschränkung oder Beendigung der

       Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses
       zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2
       ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU)
       Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestim-
       men sich die Gebühren nach Teil 1 Haupt-
       abschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.“

  g) In Nummer 2111 werden im Gebührentatbestand
     nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „sowie im
     Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Be-
     schlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall
     des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
     Nr. 655/2014“ eingefügt.

  h) Nach Nummer 2111 wird folgende Nummer 2112
     eingefügt:

                                                                 Gebühr oder
                                                                   Satz der
          Nr.              Gebührentatbestand
                                                                 Gebühr nach
                                                                  § 34 GKG
        „2112 In dem Verfahren zur Erwir-
              kung eines Europäischen
              Beschlusses zur vorläufi-
              gen Kontenpfändung wird
              ein Antrag auf Einholung
              von      Kontoinformationen
              gestellt:

              Die Gebühr 2111 erhöht
              sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    33,00 €“.

  i) Die bisherigen Nummern 2112 bis 2114 werden
     die Nummern 2113 bis 2115.
  j) In Nummer 2119 wird im Gebührentatbestand
     nach den Wörtern „Anträge auf“ das Wort „Be-

      endigung,“ und vor der Angabe „§ 1084 ZPO“
      die Angabe „§ 954 Abs. 2,“ eingefügt.
   k) In der Überschrift zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wer-
      den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die
      Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen
      Kontenpfändung“ eingefügt.

   l) Vorbemerkung 8.3 wird wie folgt gefasst:
      „Vorbemerkung 8.3:
        (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
      päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
      pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
      abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
      der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
      Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
      (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
      nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
         (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests
      oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
      sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die
      Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-
      den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
      Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem

      Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache

      als ein Rechtsstreit.

        (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
      päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
      pfändung sowie im Verfahren über den Widerruf
      oder die Abänderung werden die Gebühren je-
      weils gesondert erhoben.“

   m) In Nummer 8330 wird der Gebührentatbestand

      wie folgt gefasst:

      „Verfahren über die Beschwerde
      1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
         Anordnung eines Arrests oder eines Antrags
         auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

      2. in Verfahren nach       der   Verordnung    (EU)
         Nr. 655/2014 …“.

                       Artikel 10

              Änderung des Gesetzes
       über Gerichtskosten in Familiensachen

   Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner
   nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
   Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf
   Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufi-
   gen Kontenpfändung.“

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

   a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
      Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
      „Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den üb-
                   rigen Familiensachen, Arrest und
                   Europäischer Beschluss zur vor-
                   läufigen Kontenpfändung“.
BGBl. 2016, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599
  b) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:

     „Vorbemerkung 1.4:

       (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
     päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
     pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
     abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
     der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
     Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
     (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
     nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
     Vorschriften des GKG.

        (2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
     Anordnung und über deren Aufhebung oder
     Änderung werden die Gebühren nur einmal er-
     hoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfah-
     ren und im Verfahren nach der Verordnung (EU)
     Nr. 655/2014.“

  c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 4 Ab-
     schnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 2
                   Einstweilige Anordnung
               in den übrigen Familiensachen,
             Arrest und Europäischer Beschluss
              zur vorläufigen Kontenpfändung“.

                      Artikel 11
                   Änderung des
        Gerichts- und Notarkostengesetzes
   Dem § 1 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostenge-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen
Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfän-
dung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüber-

schreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und
Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichts-
kostengesetz erhoben.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
         Gerichtsvollzieherkostengesetzes
  Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen
         denselben Vollstreckungsschuldner oder Ver-
         pflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungs-
         handlungen gegen Gesamtschuldner auszu-
         führen.“

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleich-
     zeitig beauftragt, wenn

     1. der Auftrag zur Abnahme der Vermögensaus-
        kunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbun-

        den ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessord-
        nung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher
        nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb
        nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend
        ist, oder

     2. der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sa-
        che zu versuchen, in der Weise mit einem Auf-
        trag auf Vornahme einer Amtshandlung nach
        § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
        mer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist,
        dass diese Amtshandlung nur im Fall des
        Scheiterns des Versuchs der gütlichen Eini-
        gung vorgenommen werden soll.“

2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden nach
   der Angabe „Nummer 440“ die Wörter „oder Num-
   mer 441“ eingefügt und werden die Wörter „Ein-
   holung jeder Auskunft“ durch die Wörter „Erhebung
   von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l
   der Zivilprozessordnung genannten Stellen“ ersetzt.
3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Nummer 207 wird durch die folgenden Num-
     mern 207 und 208 ersetzt:
        Nr.               Gebührentatbestand                          Gebühr
       „207 Versuch einer gütlichen Er-
            ledigung der Sache (§ 802b
            ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
                  Die Gebühr entsteht auch im
                Fall der gütlichen Erledigung.

       208      Der      Gerichtsvollzieher                         ist
                gleichzeitig mit einer auf

                eine Maßnahme nach § 802a

                Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4
                ZPO gerichteten Amtshand-
                lung beauftragt:

                Die Gebühr 207 ermäßigt sich
                auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 €“.

  b) Nummer 440 wird durch die folgenden Num-
     mern 440 bis 442 ersetzt:

        Nr.               Gebührentatbestand                          Gebühr

       „440 Erhebung von Daten bei
            einer der in § 755 Abs. 2,
            § 802l Abs. 1 ZPO genannten
            Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €

                  Die Gebühr entsteht nicht, wenn
                die Auskunft nach § 882c Abs. 3
                Satz 2 ZPO eingeholt wird.

       441      Erhebung von Daten bei
                einer der in § 755 Abs. 1 ZPO
                genannten Stellen . . . . . . . . . . . .             5,00 €
                  Die Gebühr entsteht nicht, wenn
                die Auskunft nach § 882c Abs. 3
                Satz 2 ZPO eingeholt wird.

       442      Übermittlung von Daten nach
                § 802l Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.
BGBl. 2016, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
  c) Nummer 604 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „205
           bis 221“ durch die Angabe „205 bis 207, 210
           bis 221“ ersetzt.

       bb) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

          „Für einen nicht erledigten Versuch einer güt-
          lichen Erledigung der Sache wird in dem in
          Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr
          nicht erhoben.“

  d) In Nummer 700 wird in Absatz 3 der Anmerkung
     die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“
     ersetzt.
  e) In Nummer 713 wird in der Spalte „Höhe“ die An-
     gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.

                       Artikel 13
                   Änderung des
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Nummer 5 werden nach dem Wort „Arrests,“
   die Wörter „zur Erwirkung eines Europäischen Be-
   schlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,“ einge-
   fügt und werden die Wörter „oder Aufhebung“ durch
   ein Komma und die Wörter „Aufhebung oder Wider-
   ruf“ ersetzt.
2. § 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Ver-
      fahren
       a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwir-
          kung eines Europäischen Beschlusses zur
          vorläufigen Kontenpfändung,
       b) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
          einer einstweiligen Anordnung,
       c) über die Anordnung oder Wiederherstellung
          der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhe-
          bung der Vollziehung oder über die Anord-
          nung der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
          tungsakts sowie

       d) über die Abänderung, die Aufhebung oder den
          Widerruf einer in einem Verfahren nach den
          Buchstaben a bis c ergangenen Entschei-
          dung,“.
3. § 48 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen
      Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die
      einstweilige Verfügung und die einstweilige An-
      ordnung;“.
4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:
  a) Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt
     gefasst:
     „Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests,
     zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses
     zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass
     einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren
     über die Aufhebung, den Widerruf oder die Ab-

      änderung der genannten Entscheidungen das
      Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache
      anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1
      Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach
      den für die erste Instanz geltenden Vorschriften.“

   b) Der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 3 wird folgen-
      der Buchstabe c angefügt:

      „c) gegen die Entscheidung über den Wider-
          spruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1
          ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der
          Verordnung (EU) Nr. 655/2014,“.

   c) Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
             „(2) Im Verfahren nach der Verordnung
          (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach
          diesem Unterabschnitt nur im Fall des Arti-
          kels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
          Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Arti-
          kels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
          Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
          nach den für Arrestverfahren geltenden Vor-
          schriften.“

   d) In Nummer 3514 werden im Gebührentatbestand
      nach dem Wort „Arrests“ ein Komma und die
      Wörter „des Antrags auf Erlass eines Euro-
      päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
      pfändung“ eingefügt.
                       Artikel 14
                    Änderung der
              Justizbeitreibungsordnung
   Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                „Justizbeitreibungsgesetz
                        (JBeitrG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „dieser Justizbeitreibungsordnung“
          durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.
      bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den Vor-
          schriften dieser Justizbeitreibungsordnung“
          durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Justizbeitrei-
      bungsordnung“ durch die Wörter „Dieses Gesetz“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Justizbeitrei-
      bungsordnung“ durch die Wörter „dieses Geset-
      zes“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dieser
      Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter
      „diesem Gesetz“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Justiz-
      beitreibungsordnung“ durch die Wörter „diesem
      Gesetz“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
   „745 bis 748,“ die Angabe „753 Absatz 4, §§“ einge-
   fügt.
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „753
   Absatz 4“ durch die Wörter „753 Absatz 4 und 5“
   ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753
   Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „753 Absatz 4
   bis 6“ ersetzt.
6. § 11 wird § 10.

7. § 19 wird § 11.

                       Artikel 15

                 Folgeänderungen

             aus Anlass der Änderung
           der Justizbeitreibungsordnung

   (1) In § 1 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-

gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden
ist, werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ er-
setzt.
  (2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu
   den §§ 459 und 459g jeweils die Wörter „der Justiz-
   beitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justiz-
   beitreibungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 111f Absatz 3 Satz 1, in § 459 in der Überschrift
   und im Wortlaut und in § 459g in der Überschrift und
   in Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der
   Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des
   Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
   (3) In § 87n Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch

die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
   (4) In § 43 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch
Artikel 165 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter
„des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
   (5) In § 12 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitreibungs-
ordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitreibungs-
gesetz“ ersetzt.
  (6) In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge-

ändert worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitrei-
bungsordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitrei-
bungsgesetz“ ersetzt.
   (7) Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 17
   die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch
   die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“
   durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“
   ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Justiz-
      beitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem

      Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.

   b) Im Wortlaut werden die Wörter „der Justizbeitrei-
      bungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbei-
      treibungsgesetzes“ ersetzt.
4. In Nummer 1403 der Anlage (Kostenverzeichnis)
   werden im Gebührentatbestand die Wörter „der
   Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des
   Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 16
                   Änderung der
                 Grundbuchordnung
  Dem § 149 Absatz 1 der Grundbuchordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Vorschriften nach Satz 1 können auch dann beibe-
halten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grund-
bücher bereits vor dem 1. Januar 2018 von den Amts-
gerichten geführt werden.“

                       Artikel 17
                    Änderung des
                 Vermögensgesetzes
   § 30b des Vermögensgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205),
das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das zustän-
   dige Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
   fragen“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“
   ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „das Landes-
   amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ werden
   durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.

                       Artikel 18
                   Änderung der
            Grundstücksverkehrsordnung
  § 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt
BGBl. 2016, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
durch Artikel 589 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das

     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung
           zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im
           Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs
           kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1
           des Vermögensgesetzes im Grundbuch einge-
           tragen ist.“

2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
   ersetzt.
                       Artikel 19

              Änderung des Gesetzes
    zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs

  Die Artikel 5 und 7 Satz 4 des Gesetzes zur Einfüh-
rung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3719) werden aufgehoben.

                       Artikel 20

             Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Justizbeitreibungs-
gesetzes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

                               Artikel 21
                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
   bis 9 am 18. Januar 2017 in Kraft.

     (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in

   Kraft.

      (3) Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppel-

   buchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie
   die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die
   Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung
   in Kraft. Gleichzeitig tritt in Artikel 4 § 43 des Gesetzes
   betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in
   Kraft.
      (4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

      (5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuch-
   stabe bb, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 19 tritt
   am 1. November 2017 in Kraft.
      (6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die
   Artikel 15 und 20 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.

     (7) Die Artikel 2 und 14 Nummer 4 treten am 1. Ja-
   nuar 2018 in Kraft.

      (8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
     (9) Die Artikel 3 und 14 Nummer 5 treten am 1. Ja-
   nuar 2022 in Kraft.

      (10) § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der
   Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
   geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2022 außer
   Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 21. November 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas
BGBl. 2016, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603




                       Anhang zu Artikel 8 Nummer 2

                                                                                          Anlage
                                                                                 (zu § 1 Absatz 1)




                              Vollstreckungsauftrag
                an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
                      – zur Vollstreckung von Geldforderungen –

BGBl. 2016, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
          2604          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr.
55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
              Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
                                                     – zur Vollstreckung von Geldforderungen –

               Amtsgericht
               Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
               Geschäftsstelle
               Frau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/-in

          Straße, Hausnummer

          Postleitzahl, Ort

      In der Zwangsvollstreckungssache
Module:

                Parteien
          A

          A1    Gläubiger

                Herrn/Frau/Firma

                Postleitzahl, Ort

          A2    Gesetzlicher Vertreter des Gläubigers (Angaben bei

                Herrn/Frau/Firma

                Postleitzahl, Ort

          A3    Bevollmächtigter des Gläubigers (Angaben bei jeder

                Herrn/Frau/Firma

                Postleitzahl, Ort

                                 Kontaktdaten des
                                    Gläubigers
                                    Gläubigervertreters
                                  Telefon

                                  Fax

                                  E-Mail

                                  Rechtsverbindliche
                                  elektronische

                                  Kommunikationswege
                                  (z. B. De-Mail, EGVP,
                                  besonderes Anwaltspostfach)

                                  Geschäftszeichen

                                      Der Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichts-
                                      vollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat
                                      zu erteilen.

                                                Zutreffendes markieren X bzw. ausfüllen

                     Straße, Hausnummer

                     Land (wenn nicht Deutschland)

jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)

                     Straße, Hausnummer

                     Land (wenn nicht Deutschland)

Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen)

                     Straße, Hausnummer

                     Land (wenn nicht Deutschland)

                                                                                         1
BGBl. 2016, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
A4   Bankverbindung des

         Gläubigers            Gläubigervertreters

     zur Überweisung eingezogener Beträge

     IBAN:

     Verwendungszweck, ggf. Geschäfts- bzw. Kassenzeichen:

     gegen

A5   Schuldner

     Herrn/Frau/Firma

     Postleitzahl, Ort

abweichenden Kontoinhabers/der abweichenden Kontoinhaberin:

               BIC:
               (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)

               Straße, Hausnummer

               Land (wenn nicht Deutschland)
     Geburtsname, -datum und -ort/Registergericht und Handelsregisternummer (soweit bekannt)
A6   Gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)

     Herrn/Frau/Firma

     Postleitzahl, Ort

A7   Bevollmächtigter des Schuldners (Angaben bei jeder Art

     Herrn/Frau/Firma

     Postleitzahl, Ort

                 Straße, Hausnummer

                 Land (wenn nicht Deutschland)

der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt)

                 Straße, Hausnummer

                 Land (wenn nicht Deutschland)
A8   Geschäftszeichen des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Schuldners

B        Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten
                                                  (Bezeichnung der Seiten)
         dem Gericht bzw. der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher ein.

2
BGBl. 2016, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606

     überreiche ich

C    die Anlage/-n

     Dazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten.

         Vollstreckungstitel
         (Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)




         Vollmacht

         Geldempfangsvollmacht

         Forderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars

         Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters

         Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n

         Inkassokosten gemäß § 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
         (RDGEG) gemäß Anlage/-n




     wegen der aus der Anlage/den Anlagen ersichtlichen Forderung/-en
     zur Durchführung des folgenden Auftrags/der folgenden Aufträge:


D        Zustellung


E    gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung – ZPO)


E1
         Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:

E2       Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
             Ratenhöhe mindestens                          Euro
             monatlicher Turnus       sonstiger Turnus:

E3       Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des
         Gerichtsvollziehers einverstanden.

E4   sonstige Weisungen



E5
         Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.


     keine Zahlungsvereinbarung
F
         Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).


                                                                                                                          3

BGBl. 2016, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607

G    Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)


G1       nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)

G2       nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)
         Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
             bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
             beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.

G3       erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die
         Vermögensauskunft abgegeben hat)
         Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil




         Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:




G4   weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft




H        Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO
         Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne
         Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO.
         Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten
         und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an
             den Gläubiger       den Gläubigervertreter zu übersenden.

             die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichts-
             vollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.


I        Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)
         Haftbefehl des Amtsgerichts                              Datum                      Geschäftszeichen



J        Vorpfändung (§ 845 ZPO)
         Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die
         Vorpfändung
             für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt
             werden
             für die folgenden Forderungen:




K        Pfändung körperlicher Sachen


K1       Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können


K2       Taschenpfändung/Kassenpfändung


K3       Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensver-
         zeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.

                                                                                                                          4

BGBl. 2016, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608


K4       Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
         (GVGA) bin ich nicht einverstanden.
K5   Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen




     Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
L

L1       Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.

L2       Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.

     Ermittlung

L3       der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage
         bei der Meldebehörde
L4       des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde

L5       der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den
         Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung

L6       der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim
         Kraftfahrt-Bundesamt
L7       der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in
         das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister
L8       der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung
         einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbe-
         ordnung (GewO) zuständigen Behörden

L9   Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach den Modulen L3, L7 und L8 ergebnislos oder ein Fall
     des Moduls L1 gegeben ist)



M    Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
     (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)


M1       Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firmen sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines
         YHUVLFKHUXQJVSÀLFKWLJHQ%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHVGHV6FKXOGQHUVEHLGHQTrägern der gesetzlichen Renten-
         versicherung

M2       Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenord-
         nung (AO) bezeichneten Daten abzurufen

M3       Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der
         Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt

M4       Die vorstehend ausgewählte/-n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner
         3ÀLFKW]XU$EJDEHGHU9HUP|JHQVDXVNXQIWQLFKWQDFKNRPPW

M5       Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften (§ 802l Absatz 4 Satz 3 ZPO)
         Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners trage ich vor:




N    Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge

N1
         Die Aufträge                                                               werden ohne Angabe einer Reihenfolge erteilt.
                                  (Bezeichnung der Module bitte angeben)

N2       Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden.

                                                                                                                                    5

BGBl. 2016, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609

N3       Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden.

N4       Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:


          zuerst Auftrag                                             ,
                           (Bezeichnung des Moduls bitte angeben)



         danach der Auftrag/die Aufträge                                                                                            .
                                                          (Bezeichnung des Moduls/der Module bitte angeben)

N5   sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge




O    weitere Aufträge




     Hinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
P

P1       Ich bitte um Übersendung des       Protokolls.     Gesamtprotokolls (bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger).



P2       Hinweis zum Aufenthaltsort des Schuldners:




P3       Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.


P4       Ich bitte um Übersendung des Abdrucks des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form gemäß § 802d
         Absatz 2 ZPO auf dem in den Kontaktdaten bezeichneten rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikationsweg.

P5       Im Falle der Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an die zuständige Gerichtsvoll-
         zieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.

P6   Meine Teilnahme an dem Termin
         zur Abnahme der Vermögensauskunft


     ist beabsichtigt.

P7   Zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger       berechtigt.      nicht berechtigt.



P8   sonstige Hinweise




                                                                                                                                    6

BGBl. 2016, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
Q      Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

       für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und

       (Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)

       Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus

       1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)

       2.                              (VV Nr.

zwar für

                               €

                               €

    )                          €
       3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)                              €

       4. weitere Auslagen (VV Nr.                              )

       5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)

       Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

       für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und

       (Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)

       Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus

       1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)

       2.                              (VV Nr.

                               €

                               €

                  Summe        €

zwar für

                               €

                               €

    )                          €
       3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)                              €

       4. weitere Auslagen (VV Nr.                              )

       5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)

             €

             €

Summe        €
    (Datum)                                                           (Unterschrift, Auftraggeber)

7
BGBl. 2016, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
Anlage 1
Forderungsaufstellung
   Der Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen:
   (zusätzliche Informationen, z. B. bei Vollstreckung in unterschiedlicher Höhe gegen mehrere Schuldner)

                           €       Hauptforderung

                           €       Restforderung

                           €       Teilforderung

                           €       nebst             % Zinsen daraus/aus

                               seit dem                                     bis

                           €       nebst             % Zinsen daraus/aus
                               ab Antragstellung

                           €       nebst Zinsen in Höhe von              Prozentpunkten

                               über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus

                               seit dem                                     bis

                           €       nebst Zinsen in Höhe von              Prozentpunkten

                               über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus
                               ab Antragstellung

                           €

                           €

Euro

Euro

   Euro

   Euro
                           €       Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes

                           €       titulierte vorgerichtliche Kosten    Wechselkosten

                           €       Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides

                           €       festgesetzte Kosten

                           €       nebst             % Zinsen daraus/aus

                               seit dem                                     bis

                           €       nebst             % Zinsen daraus/aus
                               ab Antragstellung

                           €       nebst Zinsen in Höhe von              Prozentpunkten

                               über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus

                               seit dem                                     bis

                           €       nebst Zinsen in Höhe von              Prozentpunkten

                               über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus
                               ab Antragstellung

                           €       bisherige Vollstreckungskosten

                           € Summe I

 Euro

Euro

    Euro

    Euro
                           €       gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters
(wenn Angabe möglich)
                               (zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen
                               ständig eingetragen werden können)

Angaben nicht oder nicht voll-
                           € Summe II (aus Summe I und Summe aus sonstiger Anlage/sonstigen Anlagen des
(wenn Angabe möglich)                 Gläubigers/Gläubigervertreters)

8
BGBl. 2016, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612

   Anlage 2
   Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags

   Prozesskostenhilfe/   Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen
   Verfahrenskostenhilfe Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden.
                         Hierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche For-
                         mular zu verwenden.
   Modul C                Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen

                          Die Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge,
                          +LQZHLVHXQG$XÀLVWXQJHQIUGLHLP)RUPXODUNHLQHRGHUNHLQHDXVUHLFKHQGH(LQJDEHP|JOLFK-
                          keit besteht.

                          Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1
                          abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-
                          ständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.
   Modul G                Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular
                          zweifach einreichen.

                          Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuld-
                          ner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach
                          § 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.
   Modul L                Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)
                          Der Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall zulässig,
                          dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die gegenwärtige Anschrift, der Ort
                          der Hauptniederlassung oder der Sitz des Schuldners nicht bekannt ist.

                          Die Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Modul
                          L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraftfahrt-Bun-
                          desamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage
                          bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist. Der Nachfrage bei der Meldebehörde
                          steht gleich die Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-
                          oder Vereinsregister (Modul L7) und die Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für
                          die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
                          (Modul L8) bei dem Schuldner, der in die genannten Register eingetragen ist.

                          Die Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn
                          – darzulegende – tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbeste-
                          hens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.


   Modul M                Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
                         'LH(LQKROXQJYRQ'ULWWDXVNQIWHQLVW]XOlVVLJZHQQGHU6FKXOGQHUVHLQHU3ÀLFKW]XU$EJDEH
                           der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
                           Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

                          Der Gerichtsvollzieher darf Daten, die er im Auftrag eines anderen Gläubigers eingeholt hat und
                          die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, an den weiteren Gläubiger wei-
                          tergeben, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dem weiteren Gläubiger
                          vorliegen (§ 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO). Auf Antrag des weiteren Gläubigers ist eine erneute Aus-
                          kunft nur dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte dargelegt werden, dass nach dem Eingang der
                          Auskunft bei dem Gerichtsvollzieher eine Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners
                          eingetreten ist. Ein solcher Antrag kann – vorsorglich – bereits mit der Auftragserteilung gestellt
                          werden.




                                                                                                                           9

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 09097788d9a8a64c….