Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2591
BGBl. 2016 I S. 2591 · 85.073 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
sowie
zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und
vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
(EuKoPfVODG)
Vom 21. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:
„§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher;
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 754 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei
Vollstreckungsbescheiden“.
c) Nach der Angabe zu § 945b werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6
Grenzüberschreitende
vorläufige Kontenpfändung
Titel 1
Erlass des Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 946 Zuständigkeit
§ 947 Verfahren
§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinfor-
mationen
§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Haupt-
sacheverfahrens
Titel 2
Vollziehung des Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950 Anwendbare Vorschriften
§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Be-
schlüssen
§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mit-
gliedstaat erlassenen Beschlüssen
Titel 3
Rechtsbehelfe
§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33
bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen
nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Titel 4
Schadensersatz;
Verordnungsermächtigung
§ 958 Schadensersatz
§ 959 Verordnungsermächtigung“.
2. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den
Wörtern „Abnahme der“ die Wörter „Vermögens-
auskunft und der“ eingefügt und wird nach dem
Wort „Versicherung“ das Wort „und“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
3. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
gabe der“ die Wörter „Vermögensauskunft und der“
eingefügt.
4. § 753 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 753
Vollstreckung durch
Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 2“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektro-
nische Einreichung von Aufträgen beim Ge-
richtsvollzieher entsprechend.“
5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt:
„§ 754a
Vereinfachter
Vollstreckungsauftrag
bei Vollstreckungsbescheiden
(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auf-
trags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre-
ckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel
nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen die Übermittlung der Aus-
fertigung des Vollstreckungsbescheides entbehr-
lich, wenn
1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid er-
gebende fällige Geldforderung einschließlich
titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht
mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der
Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung
der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen,
wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungs-
auftrags sind;

2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti-
gung des Vollstreckungsbescheides nicht vorge-
schrieben ist;
3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des
Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbe-
scheinigung als elektronisches Dokument bei-
fügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer-
tigung des Vollstreckungsbescheides und eine
Zustellungsbescheinigung vorliegen und die For-
derung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch
besteht.
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt
werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in
Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine
nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entspre-
chende Belege als elektronisches Dokument beizu-
fügen.
(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem
Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbe-
scheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraus-
setzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt
die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der
Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe-
scheides übermittelt oder die übrigen Vollstre-
ckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt.“
6. § 755 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt
werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort
der Hauptniederlassung oder den Sitz des
Schuldners zu erheben
1. durch Einsicht in das Handels-, Genossen-
schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-
oder Vereinsregister oder
2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach
Landesrecht für die Durchführung der Aufga-
ben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung
zuständigen Behörden.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene
Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei
dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf
dieser auch in einem Zwangsvollstreckungs-
verfahren eines weiteren Gläubigers gegen
denselben Schuldner nutzen, wenn die Voraus-
setzungen für die Datenerhebung auch bei die-
sem Gläubiger vorliegen.“
7. § 802d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläu-
biger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Ver-
mögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubi-
gers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“
8. § 802f wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht,
wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner be-
reits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit
dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen
sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elek-
tronischen Dokument eine Aufstellung mit den
nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen An-
gaben (Vermögensverzeichnis).“
9. § 802g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von
Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte
Abschrift des Haftbefehls aus.“
10. § 802l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zuläs-
sig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich
ist.“
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten,
die innerhalb der letzten drei Monate bei dem
Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser
auch einem weiteren Gläubiger übermitteln,
wenn die Voraussetzungen für die Datenerhe-
bung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der
Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger
die Tatsache, dass die Daten in einem anderen
Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt
ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute
Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers
einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass seit dem Eingang der Auskunft eine Ände-
rung der Vermögensverhältnisse, über die nach
Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, ein-
getreten ist.
(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten
nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubi-
ger, so hat er den Schuldner davon innerhalb
von vier Wochen nach der Übermittlung in
Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3
und Absatz 2 gilt entsprechend.“
11. § 829 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-
der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom
19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005,
S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.“
12. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Geldforderung“ die Wörter „einschließ-
lich titulierter Nebenforderungen und Kosten“ ein-
gefügt und werden die Wörter „und Nebenforderun-
gen“ gestrichen.
13. § 845 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-
der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewir-
ken ist.“
14. In § 850f Absatz 1 Buchstabe a werden nach den
Wörtern „im Sinne des Dritten“ ein Komma und das
Wort „Vierten“ eingefügt.
15. In § 850k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
wird die Angabe „36 Satz 1“ durch die Angabe „39
Satz 1“ ersetzt.
16. § 882c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung der Eintragung des Schuldners
in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Voll-
streckungsverfahrens.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner
von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht münd-
lich bekannt gegeben und in das Protokoll auf-
genommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Be-
willigung der öffentlichen Zustellung entscheidet
abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Ge-
richtsvollzieher.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder sieht das
Handelsregister ein“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte
dafür, dass zugunsten des Schuldners eine
Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes-
meldegesetzes eingetragen oder ein beding-
ter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundes-
meldegesetzes eingerichtet wurde, hat der
Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die
Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f
Absatz 2 hinzuweisen.“
17. Dem § 882d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung
der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die
Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder
nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf
und unterrichtet den Schuldner hierüber.“
18. § 882f wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Jus-
tizbedienstete, die mit dem Schuldner-
verzeichnis befasst sind.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch
Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach
§ 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft ge-
macht wird, dass zugunsten des Schuldners
eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes-
meldegesetzes eingetragen oder ein bedingter
Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmelde-
gesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat
das Bestehen einer solchen Auskunftssperre
oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber
dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen.
Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zen-
tralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintra-
gungsanordnung an dieses gemäß § 882d Ab-
satz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist
nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das
Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behör-
den für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5
bezeichneten Zwecke.“
19. Dem § 882g Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2
vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.“
20. Dem Buch 8 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:
„Abschnitt 6
Grenzüberschreitende
vorläufige Kontenpfändung
Titel 1
Erlass des Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 946
Zuständigkeit
(1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufi-
gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines
Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Er-
leichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung
von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
(ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht
der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944
gelten entsprechend.
(2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Ur-
kunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner ver-
pflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde
errichtet worden ist.
§ 947
Verfahren
(1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Konten-
pfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung
an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme,
die sofort erfolgen kann, ist statthaft.
(2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Ab-
satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermit-
telten Kontoinformationen für die Zwecke des je-
weiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, über-
mitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinfor-
mationen für den Erlass des Beschlusses zur vor-
läufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind,
sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen.
Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.

§ 948
Ersuchen um
Einholung von Kontoinformationen
(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Arti-
kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Ein-
holung von Kontoinformationen ist das Bundesamt
für Justiz.
(2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinfor-
mationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das
Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den
Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben-
ordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Ab-
satz 8 der Abgabenordnung).
(3) Das Bundesamt für Justiz protokolliert die
eingehenden Ersuchen um Einholung von Konto-
informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls
die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung
bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Ein-
gangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der
eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle.
Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der ein-
geholten Kontoinformationen unverzüglich nach
deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die
Löschung ist zu protokollieren.
§ 949
Nicht rechtzeitige
Einleitung des Hauptsacheverfahrens
(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.
(2) Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln
ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Voll-
streckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-
funden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union erlassener Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu voll-
ziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den
Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss
zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat,
der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.
Titel 2
Vollziehung des Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950
Anwendbare Vorschriften
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläu-
figen Kontenpfändung sind die Vorschriften des
Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie
§ 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden,
soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die
§§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften
enthalten.
§ 951
Vollziehung von
im Inland erlassenen Beschlüssen
(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollzie-
hen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist
der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubi-
ger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unter-
absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die
Bank zu veranlassen.
(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat,
lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese
Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des
Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Trans-
literation, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbin-
dung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger be-
reitzustellen.
§ 952
Vollziehung von in einem
anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
(1) Zuständige Stelle ist
1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25
Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstre-
ckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-
funden hat,
2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsge-
richt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Wohnsitz hat.
(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige
Amtsgericht hat
1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu-
zustellen,
2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die
Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
Titel 3
Rechtsbehelfe
§ 953
Rechtsbehelfe des Gläubigers
(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass
eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vor-
läufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit
sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges er-
folgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Ta-

gen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläu-
biger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Ab-
satz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des
Beschlusses durch das Berufungsgericht.
(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Wider-
ruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfän-
dung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat
ab Zustellung einzulegen.
§ 954
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33
bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
(1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners ge-
gen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vor-
läufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch)
entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlas-
sen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die
Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014.
(2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners we-
gen Einwendungen gegen die Vollziehung eines
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im
Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht
(§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l
entsprechend.
(3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Ab-
satz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden,
entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht.
Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Be-
schluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen
hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.
(4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Arti-
kels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-
gefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank
zuzustellen.
§ 955
Sicherheitsleistung nach
Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Für die Entscheidung über Anträge des Schuld-
ners auf Beendigung der Vollstreckung wegen
erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zustän-
dig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Be-
schluss.
§ 956
Rechtsmittel
gegen die Entscheidungen
nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstre-
ckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1
sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Be-
schwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen
des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen
des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955
Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Ent-
scheidung einzulegen.
§ 957
Ausschluss der Rechtsbeschwerde
In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufi-
gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht
statt.
Titel 4
Schadensersatz;
Verordnungsermächtigung
§ 958
Schadensersatz
Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland voll-
zogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfer-
tigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuld-
ner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Voll-
ziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht,
dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vor-
läufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung
der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet
sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem
Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 655/2014.
§ 959
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierungen können die Aufga-
ben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5
und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2,
Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unter-
absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-
gerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer
obersten Landesbehörde übertragen.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:

„(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-
rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende
Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen
und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe des
folgenden Absatzes als elektronisches Dokument
beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden.
(5) Das elektronische Dokument muss für die Be-
arbeitung durch den Gerichtsvollzieher geeignet
sein. Zur Festlegung der für die Übermittlung und
Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin-
gungen gilt § 130a Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen
gelten § 130a Absatz 3 bis 6 und § 174 Absatz 3
und 4 entsprechend.“
2. § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 werden auf-
gehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung
der Zivilprozessordnung
§ 753 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter „des folgenden Ab-
satzes“ durch die Wörter „der folgenden Absätze“
ersetzt.
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) § 130d gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert wor-
den ist, werden die folgenden §§ 42 und 43 angefügt:
„§ 42
Informationspflichten
aus Anlass des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Infor-
mationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah-
rens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
S. 59).
§ 43
Verordnungsermächtigung
für die Länder aus Anlass des
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 753 Ab-
satz 4, § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung bis zum 31. Dezember entweder
des Jahres 2018 oder des Jahres 2019 weiterhin An-
wendung finden und die in den Artikeln 2 und 14 Num-
mer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivil-
prozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögens-
rechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
beitreibungsordnung genannten Bestimmungen ganz
oder teilweise erst am 1. Januar entweder des Jahres
2019 oder des Jahres 2020 in Kraft treten.
(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in den
Artikeln 3 und 14 Nummer 5 des Gesetzes zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur
Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrecht-
licher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur
Änderung der Justizbeitreibungsordnung genannten
Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar
entweder des Jahres 2020 oder des Jahres 2021 in
Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der Er-
mächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt
nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“
Artikel 5
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
In § 20 Absatz 1 Nummer 17 Satz 2 des Rechts-
pflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 766“ durch die Wörter „§ 766 sowie Artikel 34 Ab-
satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah-
rens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
S. 59)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1412) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbe-
dienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis
befasst sind.“
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Num-
mer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 7“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden
jeweils die Wörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“
durch die Wörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozess-
ordnung“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
Die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom
28. September 2015 (BGBl. I S. 1586) wird wie folgt
geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Für Aufträge, die bis zum 28. Februar 2017 einge-
reicht werden, kann das bis zum 30. November 2016
bestimmte Formular weiter genutzt werden.“
2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 9
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ok-
tober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens
für einen Europäischen Beschluss zur vorläu-
figen Kontenpfändung im Hinblick auf die
Erleichterung der grenzüberschreitenden Ein-
treibung von Forderungen in Zivil- und Han-
delssachen, wenn nicht das Familiengericht
zuständig ist.“
2. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung
eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren be-
stimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhe-
bung, den Widerruf oder die Abänderung der ge-
nannten Entscheidungen,“.
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird
wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Be-
schluss zur vorläufigen
Kontenpfändung und
einstweilige Verfügung“.
bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wird
wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Be-
schluss zur vorläufigen
Kontenpfändung und
einstweilige Verfügung“.
b) In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wer-
den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die
Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung“ eingefügt.
c) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 1.4:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests
oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung so-
wie im Verfahren über die Aufhebung oder die Ab-
änderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden
die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall
des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amts-
gericht und dem Gericht der Hauptsache als ein
Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-

pfändung sowie im Verfahren über den Widerruf
oder die Abänderung werden die Gebühren je-
weils gesondert erhoben.“
d) In Nummer 1411 wird im Gebührentatbestand
Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
lung oder
b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermit-
telt wird,“.
e) In Nummer 1430 wird der Gebührentatbestand
wie folgt gefasst:
„Verfahren über die Beschwerde
1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
Anordnung eines Arrests oder eines Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2. in Verfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 …“.
f) In Teil 2 wird nach der Überschrift zu Hauptab-
schnitt 1 folgende Vorbemerkung eingefügt:
„Vorbemerkung 2.1:
Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren
zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des
Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über An-
träge auf Einschränkung oder Beendigung der
Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2
ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestim-
men sich die Gebühren nach Teil 1 Haupt-
abschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.“
g) In Nummer 2111 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „sowie im
Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Be-
schlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall
des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014“ eingefügt.
h) Nach Nummer 2111 wird folgende Nummer 2112
eingefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„2112 In dem Verfahren zur Erwir-
kung eines Europäischen
Beschlusses zur vorläufi-
gen Kontenpfändung wird
ein Antrag auf Einholung
von Kontoinformationen
gestellt:
Die Gebühr 2111 erhöht
sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 €“.
i) Die bisherigen Nummern 2112 bis 2114 werden
die Nummern 2113 bis 2115.
j) In Nummer 2119 wird im Gebührentatbestand
nach den Wörtern „Anträge auf“ das Wort „Be-
endigung,“ und vor der Angabe „§ 1084 ZPO“
die Angabe „§ 954 Abs. 2,“ eingefügt.
k) In der Überschrift zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wer-
den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die
Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung“ eingefügt.
l) Vorbemerkung 8.3 wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 8.3:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests
oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die
Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem
Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache
als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
pfändung sowie im Verfahren über den Widerruf
oder die Abänderung werden die Gebühren je-
weils gesondert erhoben.“
m) In Nummer 8330 wird der Gebührentatbestand
wie folgt gefasst:
„Verfahren über die Beschwerde
1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
Anordnung eines Arrests oder eines Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2. in Verfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 …“.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner
nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf
Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufi-
gen Kontenpfändung.“
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den üb-
rigen Familiensachen, Arrest und
Europäischer Beschluss zur vor-
läufigen Kontenpfändung“.

b) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 1.4:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-
abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den
Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften des GKG.
(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung und über deren Aufhebung oder
Änderung werden die Gebühren nur einmal er-
hoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfah-
ren und im Verfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014.“
c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 4 Ab-
schnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung
in den übrigen Familiensachen,
Arrest und Europäischer Beschluss
zur vorläufigen Kontenpfändung“.
Artikel 11
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Dem § 1 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostenge-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen
Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfän-
dung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüber-
schreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und
Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichts-
kostengesetz erhoben.“
Artikel 12
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen
denselben Vollstreckungsschuldner oder Ver-
pflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungs-
handlungen gegen Gesamtschuldner auszu-
führen.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleich-
zeitig beauftragt, wenn
1. der Auftrag zur Abnahme der Vermögensaus-
kunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbun-
den ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessord-
nung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher
nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb
nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend
ist, oder
2. der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sa-
che zu versuchen, in der Weise mit einem Auf-
trag auf Vornahme einer Amtshandlung nach
§ 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist,
dass diese Amtshandlung nur im Fall des
Scheiterns des Versuchs der gütlichen Eini-
gung vorgenommen werden soll.“
2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden nach
der Angabe „Nummer 440“ die Wörter „oder Num-
mer 441“ eingefügt und werden die Wörter „Ein-
holung jeder Auskunft“ durch die Wörter „Erhebung
von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l
der Zivilprozessordnung genannten Stellen“ ersetzt.
3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Nummer 207 wird durch die folgenden Num-
mern 207 und 208 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„207 Versuch einer gütlichen Er-
ledigung der Sache (§ 802b
ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
Die Gebühr entsteht auch im
Fall der gütlichen Erledigung.
208 Der Gerichtsvollzieher ist
gleichzeitig mit einer auf
eine Maßnahme nach § 802a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4
ZPO gerichteten Amtshand-
lung beauftragt:
Die Gebühr 207 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 €“.
b) Nummer 440 wird durch die folgenden Num-
mern 440 bis 442 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„440 Erhebung von Daten bei
einer der in § 755 Abs. 2,
§ 802l Abs. 1 ZPO genannten
Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €
Die Gebühr entsteht nicht, wenn
die Auskunft nach § 882c Abs. 3
Satz 2 ZPO eingeholt wird.
441 Erhebung von Daten bei
einer der in § 755 Abs. 1 ZPO
genannten Stellen . . . . . . . . . . . . 5,00 €
Die Gebühr entsteht nicht, wenn
die Auskunft nach § 882c Abs. 3
Satz 2 ZPO eingeholt wird.
442 Übermittlung von Daten nach
§ 802l Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.

c) Nummer 604 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „205
bis 221“ durch die Angabe „205 bis 207, 210
bis 221“ ersetzt.
bb) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:
„Für einen nicht erledigten Versuch einer güt-
lichen Erledigung der Sache wird in dem in
Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr
nicht erhoben.“
d) In Nummer 700 wird in Absatz 3 der Anmerkung
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“
ersetzt.
e) In Nummer 713 wird in der Spalte „Höhe“ die An-
gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Nummer 5 werden nach dem Wort „Arrests,“
die Wörter „zur Erwirkung eines Europäischen Be-
schlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,“ einge-
fügt und werden die Wörter „oder Aufhebung“ durch
ein Komma und die Wörter „Aufhebung oder Wider-
ruf“ ersetzt.
2. § 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Ver-
fahren
a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwir-
kung eines Europäischen Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung,
b) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
einer einstweiligen Anordnung,
c) über die Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhe-
bung der Vollziehung oder über die Anord-
nung der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
tungsakts sowie
d) über die Abänderung, die Aufhebung oder den
Widerruf einer in einem Verfahren nach den
Buchstaben a bis c ergangenen Entschei-
dung,“.
3. § 48 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die
einstweilige Verfügung und die einstweilige An-
ordnung;“.
4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests,
zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren
über die Aufhebung, den Widerruf oder die Ab-
änderung der genannten Entscheidungen das
Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache
anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1
Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach
den für die erste Instanz geltenden Vorschriften.“
b) Der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 3 wird folgen-
der Buchstabe c angefügt:
„c) gegen die Entscheidung über den Wider-
spruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1
ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014,“.
c) Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Verfahren nach der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach
diesem Unterabschnitt nur im Fall des Arti-
kels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Arti-
kels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren
nach den für Arrestverfahren geltenden Vor-
schriften.“
d) In Nummer 3514 werden im Gebührentatbestand
nach dem Wort „Arrests“ ein Komma und die
Wörter „des Antrags auf Erlass eines Euro-
päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
pfändung“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung der
Justizbeitreibungsordnung
Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Justizbeitreibungsgesetz
(JBeitrG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „dieser Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den Vor-
schriften dieser Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Justizbeitrei-
bungsordnung“ durch die Wörter „Dieses Gesetz“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Justizbeitrei-
bungsordnung“ durch die Wörter „dieses Geset-
zes“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dieser
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter
„diesem Gesetz“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Justiz-
beitreibungsordnung“ durch die Wörter „diesem
Gesetz“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„745 bis 748,“ die Angabe „753 Absatz 4, §§“ einge-
fügt.
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „753
Absatz 4“ durch die Wörter „753 Absatz 4 und 5“
ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753
Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „753 Absatz 4
bis 6“ ersetzt.
6. § 11 wird § 10.
7. § 19 wird § 11.
Artikel 15
Folgeänderungen
aus Anlass der Änderung
der Justizbeitreibungsordnung
(1) In § 1 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden
ist, werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ er-
setzt.
(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu
den §§ 459 und 459g jeweils die Wörter „der Justiz-
beitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justiz-
beitreibungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 111f Absatz 3 Satz 1, in § 459 in der Überschrift
und im Wortlaut und in § 459g in der Überschrift und
in Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des
Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 87n Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch
die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
(4) In § 43 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch
Artikel 165 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter
„des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
(5) In § 12 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitreibungs-
ordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitreibungs-
gesetz“ ersetzt.
(6) In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitrei-
bungsordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitrei-
bungsgesetz“ ersetzt.
(7) Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 17
die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch
die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 werden
jeweils die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“
ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Justiz-
beitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem
Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
b) Im Wortlaut werden die Wörter „der Justizbeitrei-
bungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbei-
treibungsgesetzes“ ersetzt.
4. In Nummer 1403 der Anlage (Kostenverzeichnis)
werden im Gebührentatbestand die Wörter „der
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des
Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Grundbuchordnung
Dem § 149 Absatz 1 der Grundbuchordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Vorschriften nach Satz 1 können auch dann beibe-
halten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grund-
bücher bereits vor dem 1. Januar 2018 von den Amts-
gerichten geführt werden.“
Artikel 17
Änderung des
Vermögensgesetzes
§ 30b des Vermögensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205),
das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das zustän-
dige Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“
ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „das Landes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ werden
durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Grundstücksverkehrsordnung
§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt

durch Artikel 589 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung
zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im
Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs
kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1
des Vermögensgesetzes im Grundbuch einge-
tragen ist.“
2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs
Die Artikel 5 und 7 Satz 4 des Gesetzes zur Einfüh-
rung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3719) werden aufgehoben.
Artikel 20
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Justizbeitreibungs-
gesetzes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 18. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie
die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die
Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt in Artikel 4 § 43 des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in
Kraft.
(4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 19 tritt
am 1. November 2017 in Kraft.
(6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die
Artikel 15 und 20 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
(7) Die Artikel 2 und 14 Nummer 4 treten am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.
(8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(9) Die Artikel 3 und 14 Nummer 5 treten am 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft.
(10) § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2022 außer
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas

Anhang zu Artikel 8 Nummer 2
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Vollstreckungsauftrag
an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
– zur Vollstreckung von Geldforderungen –

2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr.
55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016
Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
– zur Vollstreckung von Geldforderungen –
Amtsgericht
Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
Geschäftsstelle
Frau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/-in
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
In der Zwangsvollstreckungssache
Module:
Parteien
A
A1 Gläubiger
Herrn/Frau/Firma
Postleitzahl, Ort
A2 Gesetzlicher Vertreter des Gläubigers (Angaben bei
Herrn/Frau/Firma
Postleitzahl, Ort
A3 Bevollmächtigter des Gläubigers (Angaben bei jeder
Herrn/Frau/Firma
Postleitzahl, Ort
Kontaktdaten des
Gläubigers
Gläubigervertreters
Telefon
Fax
E-Mail
Rechtsverbindliche
elektronische
Kommunikationswege
(z. B. De-Mail, EGVP,
besonderes Anwaltspostfach)
Geschäftszeichen
Der Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichts-
vollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat
zu erteilen.
Zutreffendes markieren X bzw. ausfüllen
Straße, Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)
Straße, Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen)
Straße, Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
1

A4 Bankverbindung des
Gläubigers Gläubigervertreters
zur Überweisung eingezogener Beträge
IBAN:
Verwendungszweck, ggf. Geschäfts- bzw. Kassenzeichen:
gegen
A5 Schuldner
Herrn/Frau/Firma
Postleitzahl, Ort
abweichenden Kontoinhabers/der abweichenden Kontoinhaberin:
BIC:
(Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)
Straße, Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
Geburtsname, -datum und -ort/Registergericht und Handelsregisternummer (soweit bekannt)
A6 Gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)
Herrn/Frau/Firma
Postleitzahl, Ort
A7 Bevollmächtigter des Schuldners (Angaben bei jeder Art
Herrn/Frau/Firma
Postleitzahl, Ort
Straße, Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt)
Straße, Hausnummer
Land (wenn nicht Deutschland)
A8 Geschäftszeichen des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Schuldners
B Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten
(Bezeichnung der Seiten)
dem Gericht bzw. der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher ein.
2

überreiche ich
C die Anlage/-n
Dazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten.
Vollstreckungstitel
(Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
Forderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars
Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters
Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n
Inkassokosten gemäß § 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDGEG) gemäß Anlage/-n
wegen der aus der Anlage/den Anlagen ersichtlichen Forderung/-en
zur Durchführung des folgenden Auftrags/der folgenden Aufträge:
D Zustellung
E gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung – ZPO)
E1
Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:
E2 Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
Ratenhöhe mindestens Euro
monatlicher Turnus sonstiger Turnus:
E3 Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des
Gerichtsvollziehers einverstanden.
E4 sonstige Weisungen
E5
Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
keine Zahlungsvereinbarung
F
Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).
3

G Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
G1 nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)
G2 nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.
G3 erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die
Vermögensauskunft abgegeben hat)
Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil
Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:
G4 weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft
H Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO
Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne
Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO.
Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten
und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an
den Gläubiger den Gläubigervertreter zu übersenden.
die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichts-
vollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.
I Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)
Haftbefehl des Amtsgerichts Datum Geschäftszeichen
J Vorpfändung (§ 845 ZPO)
Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die
Vorpfändung
für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt
werden
für die folgenden Forderungen:
K Pfändung körperlicher Sachen
K1 Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können
K2 Taschenpfändung/Kassenpfändung
K3 Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensver-
zeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
4

K4 Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA) bin ich nicht einverstanden.
K5 Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
L
L1 Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.
L2 Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.
Ermittlung
L3 der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage
bei der Meldebehörde
L4 des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde
L5 der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
L6 der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim
Kraftfahrt-Bundesamt
L7 der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in
das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister
L8 der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung
einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung (GewO) zuständigen Behörden
L9 Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach den Modulen L3, L7 und L8 ergebnislos oder ein Fall
des Moduls L1 gegeben ist)
M Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
(bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)
M1 Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firmen sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines
YHUVLFKHUXQJVSÀLFKWLJHQ%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHVGHV6FKXOGQHUVEHLGHQTrägern der gesetzlichen Renten-
versicherung
M2 Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenord-
nung (AO) bezeichneten Daten abzurufen
M3 Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der
Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt
M4 Die vorstehend ausgewählte/-n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner
3ÀLFKW]XU$EJDEHGHU9HUP|JHQVDXVNXQIWQLFKWQDFKNRPPW
M5 Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften (§ 802l Absatz 4 Satz 3 ZPO)
Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners trage ich vor:
N Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
N1
Die Aufträge werden ohne Angabe einer Reihenfolge erteilt.
(Bezeichnung der Module bitte angeben)
N2 Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden.
5

N3 Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden.
N4 Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
zuerst Auftrag ,
(Bezeichnung des Moduls bitte angeben)
danach der Auftrag/die Aufträge .
(Bezeichnung des Moduls/der Module bitte angeben)
N5 sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
O weitere Aufträge
Hinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
P
P1 Ich bitte um Übersendung des Protokolls. Gesamtprotokolls (bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger).
P2 Hinweis zum Aufenthaltsort des Schuldners:
P3 Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.
P4 Ich bitte um Übersendung des Abdrucks des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form gemäß § 802d
Absatz 2 ZPO auf dem in den Kontaktdaten bezeichneten rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikationsweg.
P5 Im Falle der Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an die zuständige Gerichtsvoll-
zieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.
P6 Meine Teilnahme an dem Termin
zur Abnahme der Vermögensauskunft
ist beabsichtigt.
P7 Zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger berechtigt. nicht berechtigt.
P8 sonstige Hinweise
6

Q Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und
(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)
Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus
1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)
2. (VV Nr.
zwar für
€
€
) €
3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) €
4. weitere Auslagen (VV Nr. )
5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und
(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)
Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus
1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)
2. (VV Nr.
€
€
Summe €
zwar für
€
€
) €
3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) €
4. weitere Auslagen (VV Nr. )
5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)
€
€
Summe €
(Datum) (Unterschrift, Auftraggeber)
7

Anlage 1
Forderungsaufstellung
Der Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen:
(zusätzliche Informationen, z. B. bei Vollstreckung in unterschiedlicher Höhe gegen mehrere Schuldner)
€ Hauptforderung
€ Restforderung
€ Teilforderung
€ nebst % Zinsen daraus/aus
seit dem bis
€ nebst % Zinsen daraus/aus
ab Antragstellung
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus
seit dem bis
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus
ab Antragstellung
€
€
Euro
Euro
Euro
Euro
€ Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
€ titulierte vorgerichtliche Kosten Wechselkosten
€ Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides
€ festgesetzte Kosten
€ nebst % Zinsen daraus/aus
seit dem bis
€ nebst % Zinsen daraus/aus
ab Antragstellung
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus
seit dem bis
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus
ab Antragstellung
€ bisherige Vollstreckungskosten
€ Summe I
Euro
Euro
Euro
Euro
€ gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters
(wenn Angabe möglich)
(zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen
ständig eingetragen werden können)
Angaben nicht oder nicht voll-
€ Summe II (aus Summe I und Summe aus sonstiger Anlage/sonstigen Anlagen des
(wenn Angabe möglich) Gläubigers/Gläubigervertreters)
8

Anlage 2
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags
Prozesskostenhilfe/ Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen
Verfahrenskostenhilfe Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden.
Hierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche For-
mular zu verwenden.
Modul C Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen
Die Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge,
+LQZHLVHXQG$XÀLVWXQJHQIUGLHLP)RUPXODUNHLQHRGHUNHLQHDXVUHLFKHQGH(LQJDEHP|JOLFK-
keit besteht.
Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1
abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-
ständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.
Modul G Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular
zweifach einreichen.
Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuld-
ner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach
§ 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.
Modul L Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)
Der Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall zulässig,
dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die gegenwärtige Anschrift, der Ort
der Hauptniederlassung oder der Sitz des Schuldners nicht bekannt ist.
Die Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Modul
L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraftfahrt-Bun-
desamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage
bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist. Der Nachfrage bei der Meldebehörde
steht gleich die Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-
oder Vereinsregister (Modul L7) und die Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für
die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
(Modul L8) bei dem Schuldner, der in die genannten Register eingetragen ist.
Die Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn
– darzulegende – tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbeste-
hens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.
Modul M Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
'LH(LQKROXQJYRQ'ULWWDXVNQIWHQLVW]XOlVVLJZHQQGHU6FKXOGQHUVHLQHU3ÀLFKW]XU$EJDEH
der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Der Gerichtsvollzieher darf Daten, die er im Auftrag eines anderen Gläubigers eingeholt hat und
die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, an den weiteren Gläubiger wei-
tergeben, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dem weiteren Gläubiger
vorliegen (§ 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO). Auf Antrag des weiteren Gläubigers ist eine erneute Aus-
kunft nur dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte dargelegt werden, dass nach dem Eingang der
Auskunft bei dem Gerichtsvollzieher eine Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners
eingetreten ist. Ein solcher Antrag kann – vorsorglich – bereits mit der Auftragserteilung gestellt
werden.
9
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 09097788d9a8a64c….