Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 12a Kostentragungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/12a#abs-1 (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/12a#abs-2 (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
Wird zitiert von 523 Entscheidungen zu § 12a ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 – 17 Sa 71/17Zitiert von 1
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 · Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGBZitiert von 51
- BAG, 28.11.2019 – 8 AZR 293/18Ersatz vorgerichtlicher RechtsverfolgungskostenZitiert von 19
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 27/18
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 70/18Zitiert von 1
- BAG, 28.11.2019 – 8 AZR 278/18
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- ArbG Bonn, 23.04.2026 – 1 Ca 2150/25
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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