Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2586

BGBl. 2013 I S. 2586 · 676.554 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
                                       Zweites Gesetz
                             zur Modernisierung des Kostenrechts
                    (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)
                                                        Vom 23. Juli 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für
           Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz –
           GNotKG)

Artikel 2 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Jus-
           tizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz –

           JVKostG)

Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Fami-
           liensachen
Artikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-
           gungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gräbergesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Auslandskostengesetzes

Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
           fassungsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
           Gebiete des Grundbuchwesens

Artikel 16 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
           fahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-
           zeugen
Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

Artikel 22 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güter-
           stand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
           setzbuch
Artikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
           gesetzes
Artikel 26 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 27 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
           mit beschränkter Haftung
Artikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche
           Auslandsbonds
Artikel 29 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 31 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 33 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
           über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
           Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
           Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
           Industrie
Artikel 35 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung

Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
           anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Ge-
           prüfte Rechtsfachwirtin

Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-
           versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
           bau

Artikel 38 Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch –
           Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Artikel 39 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im

           Straßenverkehr

Artikel 40 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechts-
           behelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung
           anderer Vorschriften
Artikel 42 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Ein-
           satzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
           staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftver-
           kehr
Artikel 44 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Auf-
           gaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf
           Notare

Artikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 46 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 47 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für
           die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Artikel 48 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
           fungsverordnung

Artikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 50 Inkrafttreten

                            Artikel 1
                       Gesetz
             über Kosten der freiwilligen

      Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

    (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)

                     Inhaltsübersicht

                            Kapitel 1
              Vorschriften für Gerichte und Notare

                         Abschnitt 1
                 Allgemeine Vorschriften
§     1   Geltungsbereich
§     2   Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
§     3   Höhe der Kosten
§     4   Auftrag an einen Notar
§     5   Verweisung, Abgabe
§     6   Verjährung, Verzinsung
§     7   Elektronische Akte, elektronisches Dokument

                         Abschnitt 2

                           Fälligkeit
§     8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
§     9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fäl-
        ligkeit der gerichtlichen Auslagen
BGBl. 2013, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
§ 10 Fälligkeit der Notarkosten

                         Abschnitt 3
               Sicherstellung der Kosten
§   11   Zurückbehaltungsrecht
§   12   Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
§   13   Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
§   14   Auslagen des Gerichts

§   15   Abhängigmachung bei Notarkosten

§   16   Ausnahmen von der Abhängigmachung

§   17   Fortdauer der Vorschusspflicht

                         Abschnitt 4

                     Kostenerhebung

§   18   Ansatz der Gerichtskosten
§   19   Einforderung der Notarkosten
§   20   Nachforderung von Gerichtskosten
§   21   Nichterhebung von Kosten

                         Abschnitt 5

                      Kostenhaftung
                        Unterabschnitt 1
                         Gerichtskosten
§   22   Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§   23   Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
§   24   Kostenhaftung der Erben
§   25   Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
§   26   Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen
§   27   Weitere Fälle der Kostenhaftung
§   28   Erlöschen der Zahlungspflicht

                        Unterabschnitt 2
                           Notarkosten

§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten
§ 31 Besonderer Kostenschuldner

                        Unterabschnitt 3
                   Mehrere Kostenschuldner
§ 32 Mehrere Kostenschuldner
§ 33 Erstschuldner der Gerichtskosten

                         Abschnitt 6

                  Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren

                         Abschnitt 7

                     We r t v o r s c h r i f t e n
                        Unterabschnitt 1

                  Allgemeine Wertvorschriften

§ 35 Grundsatz

§ 36 Allgemeiner Geschäftswert
§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige
     Nebengegenstände und Kosten

§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten
§ 39 Auskunftspflichten

                        Unterabschnitt 2
             Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Güterge-
     meinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines
     Nachlasses oder Gesamtguts

§   42   Wohnungs- und Teileigentum
§   43   Erbbaurechtsbestellung
§   44   Mithaft
§   45   Rangverhältnisse und Vormerkungen

                       Unterabschnitt 3
                    Bewertungsvorschriften

§   46
     Sache

§   47
     Sache bei Kauf

§   48
     Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§   49
     Grundstücksgleiche Rechte
§   50
     Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
§   51
     Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschrän-

     kungen
§ 52 Nutzungs- und Leistungsrechte
§ 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten
§ 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile

                            Kapitel 2

                        Gerichtskosten

                        Abschnitt 1
                 Gebührenvorschriften
§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 56 Teile des Verfahrensgegenstands
§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer
     Entscheidung
§ 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
     Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung

                        Abschnitt 2
                    We r t v o r s c h r i f t e n

                       Unterabschnitt 1

                  Allgemeine Wertvorschriften
§ 59 Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Ge-
     nehmigung eines Rechtsgeschäfts
§ 61 Rechtsmittelverfahren
§ 62 Einstweilige Anordnung

                       Unterabschnitt 2

             Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuwei-
     sungssachen
§ 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
§ 66 Bestimmte Teilungssachen
§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und be-
     stimmte Vereins- und Stiftungssachen

§ 68 Verhandlung über Dispache

§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbau-
     register
§ 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand

§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld-
     oder Rentenschuldbriefs
§ 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Fest-
     stellungen der Sonderprüfer
§ 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und
     Übernahmegesetz
§ 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung
     des Aufsichtsrats
§ 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
BGBl. 2013, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
                         Unterabschnitt 3
                          Wertfestsetzung
§   77   Angabe des Werts
§   78   Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§   79   Festsetzung des Geschäftswerts
§   80   Schätzung des Geschäftswerts

                          Abschnitt 3

              Erinnerung und Beschwerde
§   81   Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
§   82   Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
§   83   Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts
§   84   Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
         Gehör

                              Kapitel 3
                            Notarkosten

                          Abschnitt 1
                A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 85 Notarielle Verfahren
§ 86 Beurkundungsgegenstand
§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

                          Abschnitt 2
                      Kostenerhebung
§ 88 Verzinsung des Kostenanspruchs
§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen
§ 90 Zurückzahlung, Schadensersatz

                          Abschnitt 3
                  Gebührenvorschriften

§   91   Gebührenermäßigung

§   92   Rahmengebühren

§   93   Einmalige Erhebung der Gebühren
§   94   Verschiedene Gebührensätze

                          Abschnitt 4

                      We r t v o r s c h r i f t e n

                         Unterabschnitt 1
                  Allgemeine Wertvorschriften
§ 95 Mitwirkung der Beteiligten

§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung

                         Unterabschnitt 2

                            Beurkundung
§ 97     Verträge und Erklärungen
§ 98     Vollmachten und Zustimmungen
§ 99     Miet-, Pacht- und Dienstverträge
§ 100    Güterrechtliche Angelegenheiten
§ 101    Annahme als Kind
§ 102    Erbrechtliche Angelegenheiten
§ 103    Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an
         das Nachlassgericht

§ 104    Rechtswahl
§ 105    Anmeldung zu bestimmten Registern

§ 106    Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
§ 107    Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
§ 108    Beschlüsse von Organen
§ 109    Derselbe Beurkundungsgegenstand
§ 110    Verschiedene Beurkundungsgegenstände
§ 111    Besondere Beurkundungsgegenstände

                        Unterabschnitt 3
             Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 112 Vollzug des Geschäfts
§ 113 Betreuungstätigkeiten

                        Unterabschnitt 4
                 Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwah-
      rung
§ 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
§ 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
§ 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
§ 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
§ 119 Entwurf
§ 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversamm-
      lung
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
§ 122 Rangbescheinigung
§ 123 Gründungsprüfung
§ 124 Verwahrung

                         Abschnitt 5
                Gebührenvereinbarung
§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung
§ 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

                         Abschnitt 6
                        Gerichtliches
          Ver f a h re n i n N o t ar ko s t e ns a c he n
§ 127   Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 128   Verfahren
§ 129   Beschwerde und Rechtsbeschwerde
§ 130   Gemeinsame Vorschriften

§ 131   Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

        Gehör

                            Kapitel 4

            Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 132   Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 133   Bekanntmachung von Neufassungen
§ 134   Übergangsvorschrift
§ 135   Sonderregelung für Baden-Württemberg
§ 136   Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisie-
        rungsgesetz

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)

Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)

                         Kapitel 1

                 Vo r s c h r i f t e n
           für Gerichte und Notare

                          Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften

                               §1
                      Geltungsbereich
   (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt
ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die
Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit
nur nach diesem Gesetz erhoben.
BGBl. 2013, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
  (2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind
auch
 1. Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258,
    260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
 2. Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die

    Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

 3. Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

 4. Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,

 5. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
 6. Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpa-
    piererwerbs- und Übernahmegesetzes über den
    Ausschluss von Aktionären,
 7. Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes
    über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
    Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
    des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-
    den Industrie,
 8. Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an
    Luftfahrzeugen,
 9. Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfe-
    sachen,

10. Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11. Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12. Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13. Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Ver-
    sicherungsvertragsgesetzes,

14. Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,

15. Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsge-
    setzes,

16. Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht
    nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17. Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zu-
    stellung einer Willenserklärung und die Bewilligung
    der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Ab-
    satz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
    setzbuchs),
18. Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit
    der Verwendung von Verkehrsdaten,
19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs-
    gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20. Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechts-
    gesetzes und

21. gerichtliche Verfahren nach § 335 Absatz 4 des
    Handelsgesetzbuchs.
   (3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen
Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Fami-
liensachen zu erheben sind.
  (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erho-
ben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im
Zusammenhang steht.
   (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die
landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
1. in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Ge-
   schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2. solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in
   denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche
   Behörden oder Notare zuständig sind.

   (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinne-
rung und die Beschwerde gehen den Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
rensvorschriften vor.

                           §2

          Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

   (1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haus-

haltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten
öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zah-
lung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung
wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maß-
gebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Ab-
gabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläu-
biger der Forderung ist.
   (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche
Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Be-
freiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unbe-
rührt.
   (3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit
ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kos-
ten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zu-
rückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch-
und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der
Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens
übernimmt.
   (4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit
steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die
Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kos-

tenschuldner als Erbe nach § 24 oder als Anteilsbe-
rechtigter nach § 23 Nummer 5 für die Kosten haftet.

   (5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzel-
nen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Ge-
bührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamt-
betrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag,
den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne
Berücksichtigung einer abweichenden schuldrecht-
lichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
zu erstatten hätten.

                           §3
                   Höhe der Kosten
   (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den
der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts
hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt
ist.

  (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der
Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

                           §4
                Auftrag an einen Notar
  Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der
Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.

                           §5
                 Verweisung, Abgabe
   (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein
Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanz-
liches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges
der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-
fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden
BGBl. 2013, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
Gericht zu behandeln. Gleiches gilt, wenn die Sache an
ein anderes Gericht abgegeben wird.
   (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist
oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden
nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an
das verwiesen worden ist.

                          §6
               Verjährung, Verzinsung
   (1) Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten ver-
jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung
über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger
Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen, Dauerpfleg-
schaften, Nachlasspflegschaften, Nachlass- oder Ge-
samtgutsverwaltungen beginnt die Verjährung hinsicht-
lich der Jahresgebühren am Tag vor deren Fälligkeit,
hinsichtlich der Auslagen mit deren Fälligkeit. Ansprü-
che auf Zahlung von Notarkosten verjähren in vier Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten
fällig geworden sind.

   (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten verjäh-
ren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-
doch nicht vor dem jeweiligen in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit
dem Ziel der Rückzahlung wird die Verjährung wie
durch Klageerhebung gehemmt.
   (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-
rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so
genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen
unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut
noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
  (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückzahlung von
Gerichtskosten werden nicht verzinst.

                          §7

                 Elektronische Akte,
              elektronisches Dokument
   In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
Akte und über das elektronische Dokument anzuwen-
den, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zu-
grunde liegende Verfahren gelten.

                     Abschnitt 2
                       Fälligkeit

                          §8

                Fälligkeit der Kosten
          in Verfahren mit Jahresgebühren
  In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen
Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101,

11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nach-
lasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenver-
zeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils
zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen
werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

                          §9
               Fälligkeit der Gerichts-
            gebühren in sonstigen Fällen,
        Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
  (1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren
und Auslagen fällig, wenn
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er-
   gangen ist,
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich
   oder Zurücknahme beendet ist,

3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Mo-
   nate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder
   sechs Monate ausgesetzt war oder
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-
   det ist.

   (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen
für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer
Entstehung fällig.

                          § 10

              Fälligkeit der Notarkosten
   Notargebühren werden mit der Beendigung des Ver-
fahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und
die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Ent-
stehung fällig.

                      Abschnitt 3
             Sicherstellung der Kosten

                          § 11

               Zurückbehaltungsrecht
   Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien
sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Er-
messen zurückbehalten werden, bis die in der Angele-
genheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt
nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zu-
rückbehaltung entgegensteht.

                          § 12
                Grundsatz für die
       Abhängigmachung bei Gerichtskosten

   In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und
dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Ge-
richts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicher-
stellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.

                          § 13
     Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren

   In gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller
die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die bean-
tragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Hand-
lung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für
die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen
BGBl. 2013, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1
gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur
dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Ein-
gangs der Gebühr erforderlich erscheint.

                          § 14
                Auslagen des Gerichts
  (1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit
der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla-
gen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht
soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist,
von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13
Satz 2 gilt entsprechend.
   (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen-

ten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können
von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen decken-

den Vorschusses abhängig gemacht werden.

   (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-
men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus-
lagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach
dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss
zu erheben.
  (4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen
und für die Anordnung einer Haft.
                          § 15

        Abhängigmachung bei Notarkosten

  Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines
zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses
abhängig gemacht werden.

                          § 16
                    Ausnahmen
             von der Abhängigmachung
   Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicher-
stellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht
werden,

1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe be-

   willigt ist oder im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundes-
   notarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläu-
   fig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren
   in Monatsraten zu gewähren hat,

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,

3. wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kosten-
   schuld des Antragstellers die persönliche Haftung
   übernimmt,
4. wenn die Tätigkeit weder aussichtslos noch ihre In-
   anspruchnahme mutwillig erscheint und wenn
   glaubhaft gemacht wird, dass
   a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der
      Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage
      oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten be-
      reiten würde oder
   b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht
      oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen
      würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem
      Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten be-
      stellten Rechtsanwalts,
5. wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach
   vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten

   nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die
   Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung
   eines Widerspruchs beantragt wird oder die Rechte
   anderer Beteiligter beeinträchtigt werden.

                          § 17
           Fortdauer der Vorschusspflicht
   Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf
die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die
Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder
von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1
gilt entsprechend.

                       Abschnitt 4

                   Kostenerhebung

                          § 18

             Ansatz der Gerichtskosten

  (1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt
1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht,
   bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän-
   gig ist oder zuletzt anhängig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem
   Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-
ten Gericht entstanden sind.

  (2) Die Kosten für

1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
   und
2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft
   oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erb-
   schaft
werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen
Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Be-
urkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden

hat.

   (3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamt-
rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die
Kosten im Fall der Nummer 14122 oder 14141 des Kos-
tenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei des-

sen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist.
Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung
eines Gesamtrechts bei mehreren Registergerichten im
Fall der Nummer 14221 oder 14241 des Kostenver-
zeichnisses.
   (4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregis-
ter bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimat-
orts werden nur von dem Gericht des neuen Heimat-
hafens oder Heimatorts angesetzt.
   (5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen
für die Versendung von Akten werden bei der Stelle an-
gesetzt, bei der sie entstanden sind.
   (6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg be-
richtigt werden, solange keine gerichtliche Entschei-
dung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Ent-
scheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung,
durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird,
kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
BGBl. 2013, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
                          § 19
            Einforderung der Notarkosten

   (1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem
Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unter-
schriebenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf
der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Be-
rechnung abhängig.

  (2) Die Berechnung muss enthalten

1. eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
2. die angewandten Nummern des Kostenverzeichnis-
   ses,

3. den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Ge-

   schäftswert berechnet sind,

4. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen,
   wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen
   (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten

   für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

   (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags

   genügt, und

5. die gezahlten Vorschüsse.
  (3) Die Berechnung soll enthalten
1. eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentat-
   bestands und der Auslagen,

2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108,
   112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für
   die jeweilige Gebühr ergibt, und
3. die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der
   Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer
   Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
   (4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie
nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.

  (5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Ent-
scheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften
des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetrete-
ner Neubeginn der Verjährung unberührt.

  (6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck

der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die

Berechnung elektronisch aufzubewahren.

                          § 20

         Nachforderung von Gerichtskosten

   (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Ge-

richtskosten nur nachgefordert werden, wenn der be-
richtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der
den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung
(Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jah-
resgebühren erhoben werden, nach Absendung der
Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht,
wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahr-
lässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht
oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem
bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
    (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-
behelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der
Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitge-
teilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren einge-
leitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des
nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Ver-
fahren möglich.

   (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, ge-
nügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-
pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestset-
zung mitgeteilt worden ist.

                         § 21

             Nichterhebung von Kosten

   (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das
Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we-
gen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta-
gung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei-
sende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines

Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen

werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt-
nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be-
ruht.

    (2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben,

trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht

nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Ab-

satz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im
Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im
Verwaltungsweg geändert werden.

                     Abschnitt 5
                    Kostenhaftung

               Unterabschnitt 1
                Gerichtskosten

                         § 22
                  Kostenschuldner
           in Antragsverfahren, Vergleich

   (1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag
eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Ver-
fahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts an-
deres bestimmt ist.
   (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen

Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss betei-

ligt ist.

                         § 23

                 Kostenschuldner

       in bestimmten gerichtlichen Verfahren

  Kostenschuldner

 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen
    Zuweisungssachen ist der Betroffene in den in den
    Nummern 11101 bis 11105 des Kostenverzeichnis-
    ses genannten Verfahren;
 2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist
    der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Ver-
    mögen;
 3. für die Gebühr für die Entgegennahme von Forde-
    rungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die
    Aufforderung erlassen hat;
 4. für die Gebühr für die Entgegennahme

   a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testa-
      ments oder Erbvertrags,
   b) einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben
      über den Eintritt der Nacherbfolge,
BGBl. 2013, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
    c) einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer
       Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen
       des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    d) eines Nachlassinventars oder einer Erklärung
       nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

    e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des
       Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeord-
       nung

    ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder
    das Nachlassinventar abgegeben hat;

 5. in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1
    des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
    und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
    richtsbarkeit sind die Anteilsberechtigten; dies gilt
    nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zu-
    rückgewiesen wurde;
 6. für das Beurkundungsverfahren bei der Vermittlung
    der Auseinandersetzung, wenn Gegenstand ein mit
    einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck
    der Auseinandersetzung geschlossener Vertrag ist,
    ist auch der Dritte;

 7. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-
    und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von
    Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintra-
    gungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Ge-
    sellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft,
    die Partnerschaft oder der Verein;
 8. für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und
    Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossen-
    schaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das
    Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht
    werden;

 9. im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die
    Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung
    der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Be-
    teiligten;

10. im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung
    über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das
    sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes
    richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht
    dem Antragsteller auferlegt sind;

11. im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im
    Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen
    aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der
    Eigentümer;

12. für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist

    nur dieser;

13. für die Eintragung der Sicherungshypothek für For-
    derungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger
    und der Ersteher;
14. im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist
    nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kos-
    ten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und

15. in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betrof-
    fene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unter-
    haltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten,
    wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde
    auferlegt sind.

                          § 24
              Kostenhaftung der Erben

  Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren

1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes we-
   gen;
2. über die Nachlasssicherung;

3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet
   wird;

4. über die Errichtung eines Nachlassinventars;
5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeord-
   net wird;

6. über die Pflegschaft für einen Nacherben;
7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testa-
   mentsvollstreckers;
8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die
   Bestimmung der Person des Testamentsvollstre-
   ckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern be-
   treffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder
   Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker
   sowie

9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4
   des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit)
sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlich-
keiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

                          § 25
                Kostenschuldner
       im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

   (1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für
die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn
das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg einge-
legt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten
entschieden hat oder die Kosten nicht von einem ande-
ren Beteiligten übernommen worden sind.

   (2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Ent-
scheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von
dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse
dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur
derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat.
Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes
Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör.

   (3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelver-
fahren.

                          § 26
     Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen

   (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer
die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdru-
cke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfah-
ren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil
der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl
von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Be-
teiligte die Dokumentenpauschale.
BGBl. 2013, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
  (2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kosten-
verzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der
Akte beantragt hat.
   (3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene
nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenver-
zeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht ei-
nem anderen auferlegt worden sind.
   (4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskos-
tenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüber-
schreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller
Schuldner der Auslagen, wenn
1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht ab-
   gelehnt wird oder

2. die Übermittlung des Antrags von der Übermitt-
   lungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskosten-
   hilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

                          § 27
          Weitere Fälle der Kostenhaftung

  Die Kosten schuldet ferner,

1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten
   des Verfahrens auferlegt sind;

2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder
   dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor
   Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge-
   teilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,
   wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über

   die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte

   übernommen anzusehen sind;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-
   zes haftet und
4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

                          § 28
           Erlöschen der Zahlungspflicht
   Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Ver-

pflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die
Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entschei-
dung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der auf-
gehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht

hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

                Unterabschnitt 2
                   Notarkosten

                          § 29

          Kostenschuldner im Allgemeinen

  Die Notarkosten schuldet, wer
1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernom-
   men hat oder

3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
   haftet.

                          § 30

           Haftung der Urkundsbeteiligten
  (1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die
im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren
anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungs-

tätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung be-
urkundet worden ist.
   (2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärun-
gen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die
Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, be-
schränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten,
die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen
nicht beurkundet worden wären.
  (3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die
Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusam-
menhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden
Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten
oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat,
haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.

                          § 31

            Besonderer Kostenschuldner
   (1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung
des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines
Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfal-

len, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Erste-
her.

   (2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines
Nachlassinventars und durch Tätigkeiten zur Nachlass-
sicherung entstehen, haften nur die Erben, und zwar
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über Nachlassverbindlichkeiten.

   (3) Schuldner der Kosten der Auseinandersetzung

eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendi-

gung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder
fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Anteilsbe-
rechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückge-
nommen oder zurückgewiesen wurde.

                Unterabschnitt 3
         Mehrere Kostenschuldner

                          § 32

              Mehrere Kostenschuldner
  (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.

  (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten

Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur
Last.

                          § 33
         Erstschuldner der Gerichtskosten

   (1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Ver-

fahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2
(Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen
Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn
eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aus-
sichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners min-
dern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften die-
ses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich
seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

   (2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
§ 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Ver-
fahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung
eines anderen Kostenschuldners nicht geltend ge-
macht werden; von diesem bereits erhobene Kosten
BGBl. 2013, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah-
lung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes handelt und der Beteilig-
te, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist,
der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haf-
tung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht
geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungs-
schuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Ver-
handlung, Anhörung oder Untersuchung und für die
Rückreise gewährt worden ist.

   (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit
der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haf-
tet und wenn

1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht
   abgeschlossenen oder durch Schriftsatz gegenüber
   dem Gericht angenommenen Vergleich übernom-
   men hat,

2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kos-
   ten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus-

   drücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung

   der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung ent-
   spricht.

                      Abschnitt 6
                 Gebührenvorschriften

                          § 34

                     Wertgebühren

  (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäfts-

wert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach

Tabelle A oder Tabelle B.
  (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis
500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B
15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

                      für jeden
 Geschäftswert     angefangenen in Tabelle A in Tabelle B
  bis … Euro        Betrag von    um … Euro um … Euro
                  weiteren … Euro
       2 000              500          18           4

      10 000            1 000          19           6

      25 000            3 000          26           8

      50 000            5 000          35          10
     200 000           15 000        120           27

     500 000           30 000        179           50
        über
     500 000           50 000        180
   5 000 000           50 000                      80

  10 000 000          200 000                    130

  20 000 000          250 000                    150

  30 000 000          500 000                    280
        über
  30 000 000        1 000 000                    120

  (3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millio-
nen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

  (4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent
auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
  (5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

                     Abschnitt 7
                  Wertvorschriften

                Unterabschnitt 1

       Allgemeine Wertvorschriften

                         § 35

                      Grundsatz

  (1) In demselben Verfahren und in demselben
Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensge-
genstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

   (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A
anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn

die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen

Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

                         § 36
             Allgemeiner Geschäftswert
   (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Ange-
legenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften die-
ses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht fest-
steht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

   (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen

Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften

dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Ver-
mögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten,
nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht
über 1 Million Euro.

  (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine
genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des
Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro
auszugehen.

   (4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für
Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für
Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzu-
wenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für
Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die
für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend
anzuwenden.

                         § 37
               Früchte, Nutzungen,
             Zinsen, Vertragsstrafen,
     sonstige Nebengegenstände und Kosten

   (1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfah-
rens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen,
sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen,
wird deren Wert nicht berücksichtigt.
   (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstra-
fen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne
den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert
maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegen-
stands nicht übersteigt.
BGBl. 2013, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
   (3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Haupt-
gegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maß-
gebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands
nicht übersteigt.

                          § 38
           Belastung mit Verbindlichkeiten

   Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem
Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäfts-
werts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt
ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlas-
ses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer
Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für de-
ren Verbindlichkeiten.

                          § 39
                  Auskunftspflichten

   (1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht,
hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Ge-
schäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mit-
zuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erheben-
den Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuchen des
Gerichts hat der Notar, der Erklärungen beurkundet hat,
die bei Gericht eingereicht worden sind, oder Unter-
schriften oder Handzeichen unter solchen Erklärungen
beglaubigt hat, in entsprechendem Umfang Auskunft
zu erteilen.
   (2) Legt das Gericht seinem Kostenansatz einen von
Absatz 1 abweichenden Geschäftswert zugrunde, so ist
dieser dem Notar mitzuteilen. Auf Ersuchen des Notars,
der Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die
bei Gericht eingereicht werden, hat das Gericht über
die für die Geschäftswertbestimmung maßgeblichen
Umstände Auskunft zu erteilen.

                Unterabschnitt 2
               Besondere
        Geschäftswertvorschriften

                          § 40

            Erbschein, Zeugnis über die
        Fortsetzung der Gütergemeinschaft
        und Testamentsvollstreckerzeugnis
  (1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Er-
   langung eines Erbscheins,

2. Erteilung eines Erbscheins,
3. Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.
Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden
abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferb-
folge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des
Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem
Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hy-
potheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2
der Höfeordnung) abgezogen.

   (2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfah-
ren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich
der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben.
Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer
bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung
beitritt.

   (3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins
nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen
Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht er-
fasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts
außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden
nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaub-
haft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger
ist, so ist dieser maßgebend.

  (4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fort-
setzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Ab-
sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle
des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
   (5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Er-
nennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt
der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im
Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkei-
ten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden.

  (6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammen-
setzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenord-
nung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

                         § 41
                 Zeugnisse zum
        Nachweis der Auseinandersetzung
        eines Nachlasses oder Gesamtguts
  In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36
und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der
Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74
der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäfts-
wert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nach-
weis der Rechtsnachfolge erstreckt.

                         § 42
            Wohnungs- und Teileigentum

   (1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teil-
eigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder

das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Ge-
schäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist
das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grund-
stückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hin-
zuzurechnen.
   (2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Ab-
satz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grund-
stückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

                         § 43
              Erbbaurechtsbestellung

  Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Ent-
gelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der
nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der
nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts
höher, so ist dieser maßgebend.

                         § 44

                       Mithaft
   (1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die
Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Ent-
lassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäfts-
wert nach dem Wert des einbezogenen oder entlasse-
BGBl. 2013, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
nen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert
nach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Grund-
pfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück
aus der Mithaft entlassen worden ist, steht hinsichtlich
der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der
Mithaft gleich.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für grundstücksglei-
che Rechte.

  (3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend

1. für Schiffshypotheken mit der Maßgabe, dass an die
   Stelle des Grundstücks das Schiff oder das Schiffs-
   bauwerk tritt, und
2. für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug mit
   der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks
   das Luftfahrzeug tritt.

                          § 45
        Rangverhältnisse und Vormerkungen
  (1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen
Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden
Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktreten-
den Rechts.
   (2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichste-
henden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung
gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges
Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirk-
sam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsan-
spruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt
des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Aus-
schluss vereinbart wird.
  (3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist
der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                Unterabschnitt 3
          Bewertungsvorschriften

                          § 46
                         Sache

   (1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis be-
stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung
aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

   (2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu be-
stimmen
1. nach dem Inhalt des Geschäfts,
2. nach den Angaben der Beteiligten,

3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen
   oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Aus-
   kunft oder
4. anhand offenkundiger Tatsachen.
  (3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines
Grundstücks können auch herangezogen werden
1. im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder
   Vergleichswerte oder

3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung
einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

  (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Ver-
kehrswerts findet nicht statt.
                          § 47

                    Sache bei Kauf

  Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der
Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vor-
behaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernom-
menen oder ihm sonst infolge der Veräußerung oblie-
genden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach
den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der
Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

                          § 48
                      Land- und
           forstwirtschaftliches Vermögen
    (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zu-
wendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-
triebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Per-
sonen einschließlich der Abfindung weichender Erben
beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchs-
tens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur
Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist,
wenn
1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den
   Erwerber selbst beabsichtigt ist und
2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe
   oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil
   der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bil-
   det.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheits-
wert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu
schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststel-
lung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20
Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheits-
werts. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des
Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsge-
setzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Ab-
satz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzu-
wenden.

   (2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen
Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung
oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirt-
schaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert in-
folge bestimmter Umstände, die nach dem Feststel-
lungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirt-
schaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert,
so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung
oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ge-
schätzte Wert maßgebend.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
wenden für die Bewertung
1. eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und
2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfah-
   ren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche
   Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Ge-
BGBl. 2013, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
  setzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
  schaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuwei-
  sung endet.

                         § 49
            Grundstücksgleiche Rechte
   (1) Die für die Bewertung von Grundstücken gelten-
den Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzu-
wenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschrif-
ten unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts ande-
res ergibt.
   (2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent
der Summe aus den Werten des belasteten Grund-
stücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die
Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt
ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zu-
grunde zu legen.

                         § 50
                    Bestimmte
          schuldrechtliche Verpflichtungen
   Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Ver-
pflichtung
1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur einge-
   schränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts
   der Sache oder des Werts des Rechts;

2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent
   des Verkehrswerts der Sache;

3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um

  a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Ver-

     kehrswerts des unbebauten Grundstücks,

  b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt,

     20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungs-

     kosten;

4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

                         § 51

                   Erwerbs- und
               Veräußerungsrechte,
            Verfügungsbeschränkungen
   (1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonsti-
gen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des
Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert
eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte
des Werts nach Satz 1.
  (2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbe-
sondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von
der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
  (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert an-
genommen werden.

                         § 52

          Nutzungs- und Leistungsrechte
   (1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder
eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkeh-
rende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen ein-
schließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt

sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtig-
ten oder für das herrschende Grundstück hat.
   (2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,
ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maß-
gebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten
20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist
die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer
einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 be-
messene Wert nicht überschritten werden.
   (3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer
ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der
Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf
die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus
Absatz 4 nichts anderes ergibt.
  (4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person
beschränkt, ist sein Wert

                                           der auf die
      bei einem Lebensalter von …
                                         ersten … Jahre

bis zu 30 Jahren                              20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren               15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren               10

über 70 Jahren                                  5

entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der
Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,

1. wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden
   erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,

2. wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden

   erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

  (5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des

betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen

Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer

Wert festgestellt werden kann.

   (6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des
Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Ge-

genstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist
der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den
vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den be-
sonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im
Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch
nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt
ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines
durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten
erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.
  (7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

                          § 53
                Grundpfandrechte
             und sonstige Sicherheiten
   (1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines
Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer
Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert
einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungs-
summe.

   (2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der
sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürg-
schaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen be-
stimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn
der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand
einen geringeren Wert hat, nach diesem.
BGBl. 2013, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599
                          § 54
           Bestimmte Gesellschaftsanteile

   Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen hö-
heren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und
von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich
der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jewei-
ligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke,
Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder
Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvor-
schriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen.
Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend
vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Im-
mobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder
sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jewei-
ligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des
Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden.

                     Kapitel 2

                Gerichtskosten

                     Abschnitt 1
                Gebührenvorschriften

                          § 55
         Einmalige Erhebung der Gebühren
   (1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und
die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme
einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich
eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur ein-
mal erhoben.

   (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güter-
rechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbaure-
gister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahr-
zeugen werden die Gebühren für jede Eintragung ge-
sondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

                          § 56
          Teile des Verfahrensgegenstands

  (1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensge-
genstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem
Wert dieses Teils zu berechnen.
   (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben
Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-
rechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn

die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu
berechnen wäre.
  (3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands ver-
schiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Ge-
bühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus
dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
überschritten werden.
                          § 57
          Zurückverweisung, Abänderung
        oder Aufhebung einer Entscheidung
   (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren
Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Ver-
fahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht
einen Rechtszug im Sinne des § 55.

   (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhe-
bung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren,
soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt
ist.

                         § 58
          Eintragungen in das Handels-,
         Partnerschafts- oder Genossen-
    schaftsregister; Verordnungsermächtigung

  (1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsver-
ordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erho-
ben für

1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
   Genossenschaftsregister,
2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-
   meldungen zu diesen Registern,

3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der
   zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzu-

   reichenden Unterlagen sowie
4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektroni-
   sches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsge-
   setzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungs-
   gesetzes zum Handelsgesetzbuch.

Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass ei-
nes Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzuneh-
menden Eintragungen und für Löschungen nach § 395
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit.

   (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das
Bundesministerium der Justiz. Sie bedarf der Zustim-
mung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet
sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebüh-
ren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von
Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem
die für die entsprechenden Eintragungen zu erheben-
den Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen ver-
sehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen ent-
fallenden Personal- und Sachkosten können bei der
Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Ge-
bühren berücksichtigt werden.

                     Abschnitt 2

                  Wertvorschriften

               Unterabschnitt 1

       Allgemeine Wertvorschriften

                         § 59
           Zeitpunkt der Wertberechnung
   Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jewei-
ligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten
Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entschei-
dend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren,
die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeit-
punkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
BGBl. 2013, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
                          § 60
               Genehmigung oder
            Ersetzung einer Erklärung
     oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

  (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegen-

heit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder

Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert
nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

   (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand
betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung
oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbe-
stellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfah-
rensgegenstand zu bewerten.

  (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million
Euro.

                          § 61

                Rechtsmittelverfahren
   (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Ge-
schäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh-
rers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge
eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbe-
schwerde innerhalb der Frist für die Begründung An-

träge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

   (2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten
Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegen-
stand erweitert wird.

  (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für
das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

                          § 62

               Einstweilige Anordnung
   Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der
Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringe-
ren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßi-
gen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache
bestimmten Werts auszugehen.

                Unterabschnitt 2

               Besondere

        Geschäftswertvorschriften

                          § 63

             Betreuungssachen und
    betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
   Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne
Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der
Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshand-
lung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pfleg-
schaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberech-
tigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der
dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Ge-
samthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend
der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu be-
messen.

                         § 64
              Nachlasspflegschaften
            und Gesamtgutsverwaltung
   (1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine
Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlass-

pflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betrof-

fenen Vermögens.

   (2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlass-
pflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtguts-
verwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Ge-
schäftswert der Betrag der Forderung, höchstens je-
doch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.

                         § 65

                 Ernennung und
     Entlassung von Testamentsvollstreckern
  Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernen-
nung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers
beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses
im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlich-
keiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.

                         § 66
             Bestimmte Teilungssachen

   Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Ab-

satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand
der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder
Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung be-
troffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger
Vermögensmassen, die in demselben Verfahren ausei-
nandergesetzt werden, werden zusammengerechnet.
Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer
Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des
Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zu-
sammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übri-
gen Nachlasses zusammengerechnet.

                         § 67
                  Bestimmte
        unternehmensrechtliche Verfahren
   und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen
   (1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrecht-
lichen Verfahren einschließlich des Verfahrens nach

§ 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt
1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsverei-

   nen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro,
2. bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesell-
   schaften sowie bei Genossenschaften 30 000 Euro,
3. bei Vereinen und Stiftungen 5 000 Euro und
4. in sonstigen Fällen 10 000 Euro,

wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung
von Personen betrifft.
   (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Ver-
pflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispa-
che (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.
BGBl. 2013, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601
   (3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen
niedrigeren Wert festsetzen.

                         § 68

            Verhandlung über Dispache

   Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Ver-
handlung über die Dispache ist die Summe der Anteile,
die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden
zu tragen haben.

                         § 69

                Eintragungen im
    Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

  (1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Ei-
gentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusam-
mengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das
Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt
geführt wird und die Eintragungsanträge am selben
Tag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf
grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in
das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend an-
zuwenden.
   (2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Verän-
derungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der
zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn
die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grund-
buchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des
Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht
überschritten werden.

                         § 70

        Gemeinschaften zur gesamten Hand
  (1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im
Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des
Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsge-
meinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu be-
handeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemein-
schaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermö-
gen beteiligt.
  (2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grund-
buch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter
der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder
werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigen-
tümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die
Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum
an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder
mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft
über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des
Werts dieses Bruchteils.
   (3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht
steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsge-
sellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaf-
ten und Europäische wirtschaftliche Interessenvereini-
gungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen
Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Ge-
sellschafterbestand anzuwenden.

                         § 71
                  Nachträgliche
          Erteilung eines Hypotheken-,
      Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
  (1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypothe-

ken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Ge-
schäftswert der für die Eintragung des Rechts maßge-
bende Wert.

   (2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt
§ 44 Absatz 1 entsprechend.

                         § 72
       Gerichtliche Entscheidung über die
 abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

   (1) Den Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren
über die abschließenden Feststellungen der Sonder-
prüfer nach § 259 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes
bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Um-
stände des einzelnen Falles nach billigem Ermessen,
insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung
der Sache für die Parteien. Er darf jedoch ein Zehntel
des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als
500 000 Euro beträgt, 500 000 Euro nur insoweit über-
steigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger
höher zu bewerten ist.
  (2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit-
wertbegünstigung (§ 260 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung
mit § 247 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes) sind an-
zuwenden.

                         § 73

         Ausschlussverfahren nach dem
    Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

   Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss
von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag,
der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der
Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindes-
tens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.

                         § 74
   Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
   Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in
§ 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antrags-
berechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zu-
sätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag ins-
gesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert be-
trägt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Mil-
lionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestim-
mung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist
(§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

                         § 75
             Gerichtliche Entscheidung
   über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammenset-
zung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99
des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36
Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro
auszugehen.
BGBl. 2013, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
                          § 76
               Bestimmte Verfahren
          vor dem Landwirtschaftsgericht
  Geschäftswert ist

1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buch-
   stabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der
   Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten,

2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeord-

   nung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der

   Verbindlichkeiten,

3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der

   Höfeordnung) die Hälfte des Werts des wertvollsten

   der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der

   Verbindlichkeiten,
4. in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften
   über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche

   Vorkaufsrecht (§ 1 Nummer 3 des Gesetzes über
   das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa-
   chen) der Geschäftswert des zugrunde liegenden
   Kaufvertrags.

                Unterabschnitt 3

                Wertfestsetzung

                          § 77
                  Angabe des Werts
   Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach
Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrens-
gegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert
ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert
ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren
Anträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

                          § 78

                   Wertfestsetzung

        für die Zulässigkeit der Beschwerde

   Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde fest-
gesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung
der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften
dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des

Verfahrensrechts abweichen.

                          § 79

          Festsetzung des Geschäftswerts
   (1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht
oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu
erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald
eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensge-
genstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig
erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geld-
   summe in Euro ist,

2. zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt
   ist oder
3. sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes
   unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus
   einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert
nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staats-

kasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung
für angemessen hält.
  (2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert
werden

1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren
   wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Ent-
   scheidung über den Geschäftswert, den Kostenan-

   satz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittel-

   instanz schwebt.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu-

lässig, nachdem die Entscheidung wegen des Haupt-

gegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren

sich anderweitig erledigt hat.

                         § 80

          Schätzung des Geschäftswerts

  Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch
Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss,
durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die
Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten
können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt
werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch

unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes
Bestreiten des angegebenen Werts oder durch unbe-
gründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat.

                     Abschnitt 3
           Erinnerung und Beschwerde

                         § 81

                Erinnerung gegen
          den Kostenansatz, Beschwerde
   (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und
der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließ-
lich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11)

entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt

sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei meh-
reren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es
zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kos-
ten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

   (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist

die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Be-
schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-

schwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das
die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
   (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen
ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege-
richt vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthö-
here Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-
des findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an
die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzu-
lassung ist unanfechtbar.
  (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn
das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden
und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
BGBl. 2013, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zu-
gelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
letzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zi-
vilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerde-
gericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4
gilt entsprechend.

   (5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-
kung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für
die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für
das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrens-
ordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Ge-
richt einzulegen, das für die Entscheidung über die Er-
innerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Ge-
richt einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
wird.

   (6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und
die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Ein-
zelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die
angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter
oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzel-
richter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Ent-
scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-
schriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mit-
wirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung
oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.
   (7) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer-
degericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;
ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

   (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

                         § 82

                Beschwerde gegen
        die Anordnung einer Vorauszahlung

   (1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund die-
ses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorhe-
rigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und
wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zah-
lenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81
Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist
entsprechend anzuwenden.

  (2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend
anzuwenden.

                         § 83

                 Beschwerde gegen
        die Festsetzung des Geschäftswerts

   (1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäfts-
wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist
(§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert

des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die
Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht,
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, we-
gen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
dung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die
Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in
§ 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird;
ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf
dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch inner-
halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-
teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer-
den. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt
gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6
ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

   (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-
den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent-
scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wo-
chen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt
und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung be-
gründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Be-
schwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1
bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist ent-
sprechend anzuwenden.
   (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

                          § 84

              Abhilfe bei Verletzung
       des Anspruchs auf rechtliches Gehör

   (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach
diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfah-
ren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-
   gen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
   rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
   Weise verletzt hat.

   (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag
nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge
ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird; § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

  (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BGBl. 2013, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
   (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetz-

lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht
sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht-
baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
   (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.

  (6) Kosten werden nicht erstattet.

                      Kapitel 3

                   Notarkosten

                      Abschnitt 1

               Allgemeine Vorschriften

                           § 85
                  Notarielle Verfahren
   (1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes
sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptab-
schnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen
notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kos-
tenverzeichnisses).

  (2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Ge-
setzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8
und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.

                           § 86
              Beurkundungsgegenstand
   (1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhält-
nis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsa-
chenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder
der beurkundete Vorgang.
  (2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vor-
gänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände,
soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

                           § 87
                    Sprechtage
            außerhalb der Geschäftsstelle
   Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle re-
gelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amts-
sitz im Sinne dieses Gesetzes.

                      Abschnitt 2

                   Kostenerhebung

                           § 88

          Verzinsung des Kostenanspruchs
   Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu
verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung
der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Anga-

ben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den

Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Ver-

zinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der

jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.

                         § 89

        Beitreibung der Kosten und Zinsen

   Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen
werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel
des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenbe-
rechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die
zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur
Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt
wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.

                         § 90

          Zurückzahlung, Schadensersatz

   (1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist
der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene
Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen
Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen
Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127
Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung
der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der
Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der
dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder
durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte
Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der
Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des
Antragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist
nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kosten-
schuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Be-
trags nicht fordern.
  (2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird
auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren
nach § 127 entschieden. Die Entscheidung ist nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar.

                     Abschnitt 3

               Gebührenvorschriften

                         § 91
               Gebührenermäßigung
  (1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1
oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des
Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haus-
   haltsplan des Bundes oder eines Landes für Rech-
   nung des Bundes oder eines Landes verwalteten öf-
   fentlichen Körperschaft oder Anstalt,

2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer
   sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-
   menschluss von Gebietskörperschaften, einem Re-
   gionalverband, einem Zweckverband,

3. einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder

   Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie

   die Rechtsstellung einer juristischen Person des öf-

   fentlichen Rechts hat,

und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-
liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren
BGBl. 2013, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis
zu einem
                      Geschäftswert

                   von               um
                  … Euro          … Prozent

                  110 000             30
                  260 000             40

                1 000 000             50
                     über
                1 000 000             60

Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht

unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäfts-

wert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft
mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücks-

gleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die
Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch
nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegüns-
tigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese
Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung
der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßi-
gung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu un-
terrichten.
  (2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körper-
schaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn
1. diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder
   kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
   verfolgt,

2. die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Frei-
   stellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder

   durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanz-
   amts nachgewiesen wird und
3. dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen
   steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
   betrifft.
   (3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Betei-
ligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner
haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf-
grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen kön-
nen.
  (4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29
Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht,
kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht
auf die Gebührenermäßigung berufen.

                           § 92
                  Rahmengebühren
   (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die
Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Um-
fangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.

   (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfah-
ren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Ge-
bühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die voll-
ständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu
erheben.
   (3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätig-
keit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der
Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tä-
tigkeit zu berücksichtigen.

                          § 93
         Einmalige Erhebung der Gebühren
   (1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs-
und die Betreuungsgebühr werden in demselben nota-

riellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Voll-
zugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Ferti-
gung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
   (2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne
sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände
zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren
hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände
als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist ins-
besondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beur-
kundungsgegenstands die gleichen Personen an dem

Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüp-

fungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

                          § 94

            Verschiedene Gebührensätze
   (1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegen-
stände oder für Teile davon verschiedene Gebühren-
sätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert be-
rechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach
dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus
dem Gesamtbetrag der Werte.
   (2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als
ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Ge-
bühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Ge-
bührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr
als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beur-
kundung entstanden wären.

                      Abschnitt 4

                   Wertvorschriften

                Unterabschnitt 1
       Allgemeine Wertvorschriften

                          § 95
             Mitwirkung der Beteiligten
   Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermitt-
lung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tat-
sächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß
abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen
zu bestimmen.

                          § 96
           Zeitpunkt der Wertberechnung
  Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fällig-
keit der Gebühr maßgebend.

                Unterabschnitt 2

                   Beurkundung

                          § 97
              Verträge und Erklärungen
   (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Ver-
trägen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert
des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegen-
stand ist.
BGBl. 2013, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
   (2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechts-
verhältnisses, so darf der Wert des von der Verände-
rung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschrit-
ten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich
um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhält-
nisses handelt.

  (3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen
zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistun-
gen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der
Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.

                         § 98

          Vollmachten und Zustimmungen

  (1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Ab-

schluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei

der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Ge-

schäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beur-
kundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht
oder die Zustimmungserklärung bezieht.

   (2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen
aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitbe-
rechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte
Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der
Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zu-

stimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz
durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichne-
ten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist
der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Ge-
samthandsvermögen zu bemessen.

   (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer all-
gemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu be-
stimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht
und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen
zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäfts-
wert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers
nicht übersteigen.
  (4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Ge-
schäftswert höchstens 1 Million Euro.

   (5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vor-
stehenden Vorschriften entsprechend.

                         § 99

          Miet-, Pacht- und Dienstverträge

   (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines
Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen
des Mieters oder Pächters während der gesamten Ver-
tragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbe-
stimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre
entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch
die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeit-
punkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall
darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre ent-
fallenden Wert übersteigen.
   (2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines
Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags
oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge
des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Ver-
pflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchs-
tens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre ent-
fallenden Bezüge.

                        § 100
          Güterrechtliche Angelegenheiten

  (1) Der Geschäftswert
1. bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des
   § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht
   auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
   beschränken, und

2. bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund
   solcher Verträge
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen
beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Ver-
mögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maß-
gebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Ver-
bindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2

maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten ei-

nes Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abge-

zogen.

  (2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermö-
genswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hin-
zuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche
Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der
Wert nach Absatz 1 maßgebend.

   (3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch
nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden
sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn

sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Le-
benspartnerschaftsverträgen.

                        § 101

                 Annahme als Kind
  In Angelegenheiten, die die Annahme eines Min-
derjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert
5 000 Euro.

                        § 102
           Erbrechtliche Angelegenheiten
   (1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfü-
gung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen
Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert
des Vermögens oder der Wert des entsprechenden
Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erb-
lassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte
des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Aufla-

gen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil
und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet,
der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt
wird.
   (2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamt-
rechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die
noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in
der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet
sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Be-
günstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden
abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögens-
werts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen
Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für
Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berück-
sichtigt sind.
   (3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur be-
stimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend;
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2013, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
   (4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zu-
wendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags
gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der

Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Ab-

satz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein

entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behan-
deln.

   (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer
Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von
einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils
nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testa-
ments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von
Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert
der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach
Satz 1 hinzuzurechnen.

                         § 103

                    Erklärungen
             gegenüber dem Nachlass-
      gericht, Anträge an das Nachlassgericht

   (1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angele-
genheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassge-
richt abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlass-
gericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des be-
troffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils
nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der
Beurkundung.

  (2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die
Ausschlagung des Anfalls eines Hofes (§ 11 der Höfe-
ordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.

                         § 104

                     Rechtswahl

   (1) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die
allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe
betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des
Werts, der sich in entsprechender Anwendung des
§ 100 ergibt.
  (2) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die eine
Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, beträgt der
Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in ent-
sprechender Anwendung des § 102 ergibt.

   (3) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl in sons-
tigen Fällen beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des
Geschäftswerts für die Beurkundung des Rechtsge-
schäfts, für das die Rechtswahl bestimmt ist.

                         § 105
       Anmeldung zu bestimmten Registern

   (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsre-
gister ist Geschäftswert der in das Handelsregister ein-
zutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetra-
gener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:

1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der

   Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem

   Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen;

2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf
   Gegenseitigkeit;

3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals ei-
   ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktienge-

   sellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Ak-

   tien über

  a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182
     bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über
     die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Be-
     schluss über die Verlängerung der Frist gleich, in-
     nerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen
     kann;

  b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222
     bis 240 des Aktiengesetzes);
5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft;
   maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen;
   hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und
   15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden
   Gesellschafter;

6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
   Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden ei-
   nes Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nach-
   folger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher
   persönlich haftender Gesellschafter als Kommandi-
   tist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich
   haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfa-
   che Kommanditeinlage maßgebend;

7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditein-
   lage.

Der Geschäftswert beträgt mindestens 30 000 Euro.
  (2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister
sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Ge-
nossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäfts-
wert nach den Absätzen 3 bis 5.

  (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-
dung

1. eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro;
2. einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Part-
   nerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern
   45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft
   oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei
   Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten
   und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils
   15 000 Euro;

3. einer Genossenschaft oder einer juristischen Person
   (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
  (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Ge-
schäftswert, wenn diese
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des ein-
   getragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens
   30 000 Euro;

2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-
   trifft, 60 000 Euro;
3. eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell-
   schaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Aus-

   scheiden von mehr als zwei persönlich haftenden

   Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäfts-

   wert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder aus-
   scheidenden Gesellschafter oder Partner anzuneh-
   men;
BGBl. 2013, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
4. einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder
   eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetz-
   buchs) betrifft, 30 000 Euro.
   (5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil
sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich
um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen
keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Ge-
schäftswert 5 000 Euro.
  (6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1
bestimmte Mindestwert gilt nicht

1. für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Ab-
   satz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
   mit beschränkter Haftung und

2. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer ge-
   mäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Ge-
   sellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten
   Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem
   geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2
   Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
   ten mit beschränkter Haftung gegründet werden
   können.
Reine sprachliche Abweichungen vom Musterprotokoll
oder die spätere Streichung der auf die Gründung ver-
weisenden Formulierungen stehen der Anwendung des
Satzes 1 nicht entgegen.

                         § 106
                 Höchstwert für

       Anmeldungen zu bestimmten Registern

   Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in
§ 105 genannten Register und zum Vereinsregister be-
trägt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies
gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem
Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.

                         § 107

               Gesellschaftsrechtliche

           Verträge, Satzungen und Pläne

  (1) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen
und Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach
dem Umwandlungsgesetz beträgt der Geschäftswert

mindestens 30 000 Euro und höchstens 10 Millionen
Euro. Der in Satz 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und
Satzungen in den Fällen des § 105 Absatz 6.
   (2) Bei der Beurkundung von Verträgen zwischen
verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)
über die Veräußerung oder über die Verpflichtung zur
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligun-
gen beträgt der Geschäftswert höchstens 10 Millionen
Euro. Satz 1 gilt nicht, sofern die betroffene Gesell-
schaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, ins-
besondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Hol-
ding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft.

                         § 108
              Beschlüsse von Organen
   (1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von
Beschlüssen von Organen von Kapital-, Personenhan-
dels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie von Ver-
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen
Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genos-

senschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend.
Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten
Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der
sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.
   (2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne
des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem be-
stimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäfts-
wert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu be-
stimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss be-
zieht.

   (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Be-
schlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert
des Vermögens des übertragenden oder formwech-
selnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausglie-
derungen ist der Wert des übergehenden Vermögens
maßgebend.

  (4) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Be-
schlüssen von Organen einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, deren Gegenstand keinen bestimmten Geld-
wert hat, beträgt 30 000 Euro.
   (5) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesell-
schafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähn-
lichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro,
auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem
Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusam-
mengefasst werden.

                         § 109

        Derselbe Beurkundungsgegenstand

   (1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor,
wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhän-
gigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis
unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnis-
ses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur
vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung,
Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen

Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beur-

kundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen
der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsver-
hältnis liegt insbesondere vor zwischen

1. dem Kaufvertrag und

  a) der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht
     am Kaufgrundstück gesicherten Darlehens-
     schuld,
  b) der zur Löschung von Grundpfandrechten am
     Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen so-
     wie
  c) jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem
     Käufer erteilten Vollmacht;

  die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen
  Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
2. dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung be-
   züglich eines einzubringenden Grundstücks;
3. der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur
   Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforder-
   lichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2
   gilt entsprechend;
4. der Begründung eines Anspruchs und den Erklärun-
   gen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1
   Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
BGBl. 2013, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur
nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Er-
füllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die an-
deren Rechtsverhältnisse dienen.

  (2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
1. der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers
   und eine Patientenverfügung;
2. der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die
   Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder
   der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der

   Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;

3. die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforder-

   lichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur
   Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;

4. bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung

   oder Stiftung

  a) jeder Beschluss und eine damit im Zusammen-
     hang stehende Änderung des Gesellschaftsver-
     trags oder der Satzung,

  b) der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder

     -herabsetzung und die weiteren damit im Zusam-

     menhang stehenden Beschlüsse,

  c) mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags
     oder der Satzung, deren Gegenstand keinen be-
     stimmten Geldwert hat,
  d) mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen statt-

     finden,

  e) mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Ver-
     waltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse
     gefasst werden,
  f) Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der
     Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abge-
     stimmt wird,

  g) Beschlüsse von Organen verschiedener Vereini-
     gungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die
     Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand ha-
     ben.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach
dem höchsten in Betracht kommenden Wert.

                        § 110
                  Verschiedene
            Beurkundungsgegenstände

  Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene
Beurkundungsgegenstände

1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder

   Stiftung und Erklärungen,

2. ein Veräußerungsvertrag und

  a) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung

     gegenüber Dritten,
  b) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-ding-
     lichen Rechten sowie

  c) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Ab-
     satz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie

3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   und Vollmachten.

                         § 111
                    Besondere
             Beurkundungsgegenstände

   Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten
stets
1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Num-
   mer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. eine Anmeldung zu einem Register und

4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privat-

   recht.

                Unterabschnitt 3

                Vo l l z u g s - u n d

            Betreuungstätigkeiten

                         § 112

                Vollzug des Geschäfts

   Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäfts-

wert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens.

Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkun-
dungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derje-
nige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde
Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.

                         § 113

                Betreuungstätigkeiten

  (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist
wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
  (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der
Wert des Sicherungsinteresses.

                Unterabschnitt 4

       Sonstige notarielle Geschäfte

                         § 114
                 Rückgabe eines
    Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
   Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbver-
trags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich
nach § 102 Absatz 1 bis 3.

                         § 115

          Vermögensverzeichnis, Siegelung
   Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermö-

gensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsie-

gelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegel-
ten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als
Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-

zeichnissen.

                         § 116

                     Freiwillige
          Versteigerung von Grundstücken

  (1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstü-
cken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Ge-
schäftswert nach dem Wert der zu versteigernden
BGBl. 2013, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu be-
messen für
1. die Verfahrensgebühr,

2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und

3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungs-
   termins.

   (2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird

die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für je-

den Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben;
ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschla-

genen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte
höher, so ist dieser maßgebend.

                           § 117
                 Versteigerung von
        beweglichen Sachen und von Rechten

  Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und

von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der
Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.

                           § 118
                    Vorbereitung
              der Zwangsvollstreckung
   Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines
Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung be-
misst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen,
die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der
vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.

                           § 119

                       Entwurf

   (1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich
der Geschäftswert nach den für die Beurkundung gel-
tenden Vorschriften.
  (2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serien-
entwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt
der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.

                           § 120
                 Beratung bei einer
       Haupt- oder Gesellschafterversammlung
   Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorberei-
tung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder
einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach
der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung
der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der
Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.

                           § 121
                 Beglaubigung von
          Unterschriften oder Handzeichen

   Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unter-
schriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für
die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

                           § 122

                Rangbescheinigung
  Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grund-
buchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden
weiteren Anträge einschließlich des sich daraus erge-

benden Rangs für das beantragte Recht (Rangbeschei-
nigung) ist der Wert des beantragten Rechts.

                         § 123

                 Gründungsprüfung

   Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß
§ 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller

Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Mil-

lionen Euro.

                         § 124

                     Verwahrung
   Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbe-
trägen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils aus-
gezahlten Betrags. Bei der Entgegennahme von Wert-
papieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Ge-
schäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkei-

ten.

                     Abschnitt 5
               Gebührenvereinbarung

                         § 125
         Verbot der Gebührenvereinbarung
   Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind un-
wirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift
nichts anderes ergibt.

                         § 126
            Öffentlich-rechtlicher Vertrag

   (1) Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder

Schlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine
Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Dasselbe gilt
für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz
keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Die
Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und
der Schwierigkeit, angemessen sein. Sofern nichts an-
deres vereinbart ist, werden die Auslagen nach den ge-
setzlichen Bestimmungen erhoben.
  (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
   (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der
vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung
ist eine beglaubigte Kopie oder ein beglaubigter Aus-
druck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen.

                     Abschnitt 6
  Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen

                         § 127

       Antrag auf gerichtliche Entscheidung

   (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließ-
lich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungs-
pflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
(§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann
die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk
der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antrags-
berechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kos-
tenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberech-
nung beanstandet, auch der Notar.
BGBl. 2013, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
   (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das
Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der
Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge
nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die
Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Grün-
den beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckba-
ren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch
nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

                          § 128

                       Verfahren
   (1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Betei-
ligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und,
wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarord-
nung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag
die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92
Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gut-
achten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist
eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errich-
tet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gut-

achten ist kostenlos zu erstatten.
   (2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom No-
tar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Ab-
satz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zu-
lässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht
die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des
§ 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemes-
sene Gegenleistung fest.

   (3) Das Gericht kann die Entscheidung über den An-

trag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Ent-
scheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache

keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Be-
deutung hat.

                          § 129
        Beschwerde und Rechtsbeschwerde
   (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-
stands die Beschwerde statt.

   (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
findet die Rechtsbeschwerde statt.

                          § 130

              Gemeinsame Vorschriften

   (1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts,
die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben
keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das
Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts we-
gen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an-
ordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung be-
rufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
   (2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann
diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des
Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder
Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden
gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Er-
höhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten
hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Au-
ßergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar
in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landes-
kasse aufzuerlegen.

   (3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar
nicht anzuwenden.

                          § 131

               Abhilfe bei Verletzung
        des Anspruchs auf rechtliches Gehör
   Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwen-
den. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzu-
wenden.

                      Kapitel 4

               Schluss- und
           Übergangsvorschriften

                          § 132
           Verhältnis zu anderen Gesetzen

  Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entspre-

chend anzuwenden.

                          § 133

        Bekanntmachung von Neufassungen
  Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug
nehmen und angeben
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
   vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.

                          § 134

                 Übergangsvorschrift

   (1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttre-
ten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder
eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bishe-
rigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über
ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Ge-
setzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2
gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf
die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jah-
resgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kos-
ten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
fällig geworden sind, das bisherige Recht.
   (2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die
ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesände-
rung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bishe-
rigem Recht erhoben.
BGBl. 2013, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
                         § 135
                   Sonderregelung
               für Baden-Württemberg

   (1) Solange und soweit im Land Baden-Württemberg
die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staats-
kasse zufließen, ist § 2 anstelle von § 91 anzuwenden.

   (2) Solange im Land Baden-Württemberg anderen

als gerichtlichen Behörden die Aufgaben des Grund-

buchamts, des Betreuungs- oder des Nachlassgerichts

übertragen sind, sind die Kosten gleichwohl nach die-

sem Gesetz zu erheben. Der Geschäftswert ist nur auf
Antrag festzusetzen. Über die Festsetzung des Ge-
schäftswerts und über die Erinnerung gegen den Kos-
tenansatz entscheidet das Amtsgericht, in dessen Be-
zirk die Behörde ihren Sitz hat.

                         § 136

              Übergangsvorschrift zum
       2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

   (1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert
worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzu-
wenden
1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten
   des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
   23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden
   oder eingeleitet worden sind; die Jahresge-
   bühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das
   vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni-
   sierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)

   eingelegt worden ist;

3. hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor
   dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten
   des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
   23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4. in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäf-
   ten, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten
   des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
   23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;

5. in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag
   vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni-
   sierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)
   fällig geworden sind.

   (2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurech-

nen sind, sind auch nach der Kostenordnung für ent-
sprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzu-
rechnen.

   (3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kos-
tenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt
dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs-
und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwe-
cken gefertigte Entwürfe.

  (4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften
über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem

Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Num-

mern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses

§ 137 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum

27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

   (5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer
bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechts-
modernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwen-
den:

 1. § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
    sungsgesetz,

 2. § 15 des Spruchverfahrensgesetzes,

 3. § 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie
    die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gericht-
    liche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
 4. § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
    gen,
 5. § 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereini-
    gungsgesetzes,

 6. § 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und
    Übernahmegesetzes,
 7. § 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4
    des Aktiengesetzes,

 8. § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften

    mit beschränkter Haftung,

 9. § 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für
    deutsche Auslandsbonds,
10. § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11. die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesa-
    chen,

12. § 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
    über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
    Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
    des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-
    den Industrie und

13. § 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsge-

    setzes.

An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in
Satz 1 genannten Vorschriften.
BGBl. 2013, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613

                                                                                                Anlage 1
                                                                                        (zu § 3 Absatz 2)

                                  Kostenverzeichnis

                                       Gliederung
 Teil 1   Gerichtsgebühren
 Hauptabschnitt 1    Betreuungssachen     und    betreuungsgerichtliche   Zuweisungs-
                     sachen
 Abschnitt 1        Verfahren vor dem Betreuungsgericht
 Abschnitt 2        Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
                    Hauptgegenstands
 Abschnitt 3        Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen
                    des Hauptgegenstands
 Abschnitt 4        Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
                    Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
 Hauptabschnitt 2    Nachlass- und Teilungssachen
 Abschnitt 1        Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von To-
                    des wegen
 Abschnitt 2        Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung an-
                    derer Zeugnisse
 Unterabschnitt 1   Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 2   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                    stands
 Unterabschnitt 3   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                    gegenstands
 Unterabschnitt 4   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
                    wegen des Hauptgegenstands
 Abschnitt 3        Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nach-
                    lasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwal-
                    tung
 Unterabschnitt 1   Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 2   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                    stands
 Unterabschnitt 3   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                    gegenstands
 Unterabschnitt 4   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
                    wegen des Hauptgegenstands
 Abschnitt 4        Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmun-
                    gen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
 Unterabschnitt 1   Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassin-
                    ventar
 Unterabschnitt 2   Testamentsvollstreckung
 Abschnitt 5        Übrige Nachlasssachen
 Unterabschnitt 1   Teilungssachen
 Unterabschnitt 2   Stundung des Pflichtteilsanspruchs
 Unterabschnitt 3   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                    stands
 Unterabschnitt 4   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                    gegenstands
 Unterabschnitt 5   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
                    wegen des Hauptgegenstands
 Hauptabschnitt 3    Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Ver-
                     fahren
 Abschnitt 1        Vereinsregistersachen
 Abschnitt 2        Güterrechtsregistersachen
 Abschnitt 3        Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den
                    §§ 389 bis 392 FamFG
 Unterabschnitt 1   Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 2   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                    stands
 Unterabschnitt 3   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                    gegenstands

BGBl. 2013, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614

        Abschnitt 4        L ö s c h u n g s - u n d A u f l ö s u n g s v e r f a h r e n s o w i e Ve r f a h r e n
                           ü b er d ie E n tz i eh un g d e r R ec ht s f ä h ig ke i t e in es Vere in s
                           vor dem Amtsgericht
        Abschnitt 5        U n t e r n e h m e n s r e c h t l i c h e u n d ä h n l i c h e Ve r f a h r e n , Ve r-
                           f a hre n v o r d e m R eg i s t erg e r i c ht un d Vere i ns - u nd St i f -
                           tungssachen vor dem Amtsgericht
        Abschnitt 6        Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4
                           u nd 5 g e n a n n t en Ve r f a h re n
        Unterabschnitt 1    Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                            stands
        Unterabschnitt 2    Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                            gegenstands
        Unterabschnitt 3    Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
                            wegen des Hauptgegenstands
        Hauptabschnitt 4      Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und
                              Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
        Abschnitt 1        Grundbuchsachen
        Unterabschnitt 1    Eigentum
        Unterabschnitt 2    Belastungen
        Unterabschnitt 3    Veränderung von Belastungen
        Unterabschnitt 4    Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
        Unterabschnitt 5    Vormerkungen und Widersprüche
        Unterabschnitt 6    Sonstige Eintragungen
        Abschnitt 2        Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
        Unterabschnitt 1    Registrierung des Schiffs und Eigentum
        Unterabschnitt 2    Belastungen
        Unterabschnitt 3    Veränderungen
        Unterabschnitt 4    Löschung und Entlassung aus der Mithaft
        Unterabschnitt 5    Vormerkungen und Widersprüche
        Unterabschnitt 6    Schiffsurkunden
        Abschnitt 3        Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an
                           Luftfahrzeugen
        Unterabschnitt 1    Belastungen
        Unterabschnitt 2    Veränderungen
        Unterabschnitt 3    Löschung und Entlassung aus der Mithaft
        Unterabschnitt 4    Vormerkungen und Widersprüche
        Abschnitt 4        Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
        Abschnitt 5        Rechtsmittel
        Unterabschnitt 1    Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                            stands
        Unterabschnitt 2    Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                            gegenstands
        Unterabschnitt 3    Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
                            wegen des Hauptgegenstands
        Hauptabschnitt 5      Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
        Abschnitt 1        Ver f ah ren v o r d em La nd w i r ts ch af t s g er i ch t un d Pa c ht -
                           kreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes
        Unterabschnitt 1    Erster Rechtszug
        Unterabschnitt 2    Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                            stands
        Unterabschnitt 3    Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                            gegenstands
        Unterabschnitt 4    Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
                            wegen des Hauptgegenstands
        Abschnitt 2        Ü b r i g e Ve r f a h r e n
        Unterabschnitt 1    Erster Rechtszug
        Unterabschnitt 2    Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                            stands
        Unterabschnitt 3    Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
                            gegenstands
        Unterabschnitt 4    Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
                            wegen des Hauptgegenstands
        Abschnitt 3        Ü b r i g e Ve r f a h r e n v o r d e m O b e r l a n d e s g e r i c h t

BGBl. 2013, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615

 Hauptabschnitt 6      Einstweiliger Rechtsschutz
 Abschnitt 1        V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e A a n -
                    zuwenden ist
 Unterabschnitt 1    Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 2    Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                     stands
 Abschnitt 2        V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e B a n -
                    zuwenden ist
 Unterabschnitt 1    Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 2    Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
                     stands
 Hauptabschnitt 7      Besondere Gebühren
 Hauptabschnitt 8      Vollstreckung
 Hauptabschnitt 9      Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des An-
                       spruchs auf rechtliches Gehör
 Abschnitt 1        Rechtsmittel im Übrigen
 Unterabschnitt 1    Sonstige Beschwerden
 Unterabschnitt 2    Sonstige Rechtsbeschwerden
 Unterabschnitt 3    Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
 Abschnitt 2        R ü g e w e g e n Ve r l e t z u n g d e s A n s p r u c h s a u f r e c h t l i c h e s
                    Gehör
 Te i l 2   Notargebühren
 Hauptabschnitt 1      Beurkundungsverfahren
 Abschnitt 1        Ver t r ä g e , be s t i m m t e E r k l är u ng e n s o w ie B es c h lü s s e
                    v o n O rg a n e n e i n e r Ve r e i n i g u n g o d e r S t i f t u n g
 Abschnitt 2        S o n s t i g e E r k l ä r u n g e n , Ta t s a c h e n u n d V o r g ä n g e
 Abschnitt 3        Vo r z e it i g e B e e nd i g u ng d e s B e ur ku nd u ng s v e r f a hre ns
 Hauptabschnitt 2      Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
 Abschnitt 1        Vo l l z u g
 Unterabschnitt 1    Vollzug eines Geschäfts
 Unterabschnitt 2    Vollzug in besonderen Fällen
 Abschnitt 2        Betreuungstätigkeiten
 Hauptabschnitt 3      Sonstige notarielle Verfahren
 Abschnitt 1        R ü c k g a b e e i n e s E r b v e r t r a g s a u s d e r n o t a r i e l l e n Ve r-
                    wahrung
 Abschnitt 2        Ver l o s u ng , A us lo s un g
 Abschnitt 3        E i d , e i d e s s t a t t l i c h e Ve r s i c h e r u n g , Ve r n e h m u n g v o n
                    Zeugen und Sachverständigen
 Abschnitt 4        Wec hs el - u nd Sc he c kp ro te s t
 Abschnitt 5        Ver m ö g e ns v er z ei c hn i s u nd S i eg el u ng
 Abschnitt 6        F r e i w i l l i g e Ve r s t e i g e r u n g v o n G r u n d s t ü c k e n
 Abschnitt 7        Ver s t e ig er un g       von      beweglichen              Sachen            und   von
                    Rechten
 Abschnitt 8        Vo r b ere it u ng d e r Z w a n g s v o l ls t re c ku ng
 Hauptabschnitt 4      Entwurf und Beratung
 Abschnitt 1        Entwurf
 Abschnitt 2        Beratung
 Hauptabschnitt 5      Sonstige Geschäfte
 Abschnitt 1        Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a
                    des Beurkundungsgesetzes)
 Abschnitt 2        Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
 Abschnitt 3        Ve r w a h r u n g v o n G e l d , We r t p a p i e re n u n d K o s t b a r k e i -
                    ten
 Hauptabschnitt 6      Zusatzgebühren
 Te i l 3   Auslagen
 Hauptabschnitt 1      Auslagen der Gerichte
 Hauptabschnitt 2      Auslagen der Notare

BGBl. 2013, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
2616                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013

                                                                              Teil 1
                                                                        Gerichtsgebühren

   Nr.                                                               Gebührentatbestand

Vorbemerkung 1:
 (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6.

   Gebühr oder
 Satz der Gebühr

nach § 34 GNotKG
   – Tabelle A
 (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.
 (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das
Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind
gebührenfrei.

                                            Hauptabschnitt 1
                      Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Vorbemerkung 1.1:
 (1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach
Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
 (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungs-
gerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.

                                                                    Abschnitt 1
                                                       Verfahren vor dem Betreuungsgericht
11100 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
             1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,
             2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder
             3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.

11101 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
      nicht Nummer 11102 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10,00 €
              (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt,
             soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8
             des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist
             Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens
             zu berücksichtigen.
              (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr
             wird nur eine Jahresgebühr erhoben.

11102 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht
      unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . .
              Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird
             nur eine Jahresgebühr erhoben.

11103 Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . .
              Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.

11104 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft . . . . . . .
              (1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Ver-
             mögens zu berücksichtigen.
              (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird
             nur eine Jahresgebühr erhoben.
              (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen

             gesondert erhoben.

11105 Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . .
              (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.

              (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der
             Gebühren 11104.
                                          je angefangene
                                             5 000,00 €
                                               des zu
                                          berücksichtigen-
                                          den Vermögens
                                           – mindestens
                                              200,00 €

                                              300,00 €
                                            – höchstens
                                            eine Gebühr
                                               11101

                                                 0,5
                                            – höchstens
                                            eine Gebühr
                                               11101

                                              10,00 €
  je angefangene
  5 000,00 € des
reinen Vermögens
   – mindestens

      200,00 €

                                                 0,5
                                            – höchstens
                                            eine Gebühr

                                               11104
BGBl. 2013, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                              2617

                                                                                                                                                            Gebühr oder
                                                                                                                                                          Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                         nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                            – Tabelle A

                                                  Abschnitt 2
                       Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11200 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
11201 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
      Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

                                              Abschnitt 3
                Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11300 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5
11301 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
11302 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist:
      Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
                                                          Abschnitt 4
                                            Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
                                   gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11400 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5


                                                                                                                                                            Gebühr oder
                                                                                                                                                          Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                         nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                            – Tabelle B

                                                                 Hauptabschnitt 2
                                                           Nachlass- und Teilungssachen
Vorbemerkung 1.2:
 (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die
Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben.
 (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Haupt-
abschnitt 5 Abschnitt 2.

                                                      Abschnitt 1
                               Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
12100 Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung . . . . .                                                                     75,00 €
              Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Heraus-
             gabe abgegolten.

12101 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             100,00 €
              Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht
             gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.

                                                    Abschnitt 2
                          Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse
Vorbemerkung 1.2.2:
 Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung
1. eines Erbscheins,

BGBl. 2013, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
2618                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                            Gebühr oder
                                                                                                                                                          Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                         nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                            – Tabelle B

2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung
   mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und
4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.

                                                                            Unterabschnitt 1
                                                                            Erster Rechtszug
12210 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses,
      wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1,0
              Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vor-
             bemerkung 1 Abs. 2).

12211 Beendigung des gesamten Verfahrens
      1. ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und ohne Endentscheidung oder
      2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach
         § 352 Abs. 1 FamFG oder die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
         wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel
         bekannt gegeben worden ist:
      Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,3
                                                                                                                                                          – höchstens
                                                                                                                                                            200,00 €
12212 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses,
      wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:
      Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5
                                                                                                                                                          – höchstens
                                                                                                                                                            400,00 €
12213 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeug-
      nisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses . . . . . . .                                                                  0,3
12214 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:
      Die Gebühr 12213 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       höchstens
                                                                                                                                                            200,00 €
12215 Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
      1. eines Erbscheins,
      2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
      3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
      4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch
         i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,5
                                                                                                                                                          – höchstens
                                                                                                                                                            400,00 €
                                                   Unterabschnitt 2
                           Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0
                                                                                                                                                          – höchstens
                                                                                                                                                            800,00 €
12221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist:
      Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,3
                                                                                                                                                          – höchstens
                                                                                                                                                            200,00 €
12222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
      mer 12221 erfüllt ist:
      Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben                                                      – höchstens
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf                                                    400,00 €
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

BGBl. 2013, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                               2619

                                                                                                                                                                                   Gebühr oder
                                                                                                                                                                                 Satz der Gebühr
    Nr.                                                                        Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                                nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                   – Tabelle B

                (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
               scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
               meerklärung folgt.

                                                     Unterabschnitt 3
                         Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1,5
                                                                                                                                                                                 – höchstens
                                                                                                                                                                                  1 200,00 €
12231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           0,5
                                                                                                                                                                                 – höchstens
                                                                                                                                                                                   400,00 €
12232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist:
      Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1,0
                                                                                                                                                                                 – höchstens
                                                                                                                                                                                   800,00 €
                                         Unterabschnitt 4
   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        0,5
                                                                                                                                                                                 – höchstens
                                                                                                                                                                                   400,00 €


                                                                                                                                                                                   Gebühr oder
                                                                                                                                                                                 Satz der Gebühr
    Nr.                                                                        Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                                nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                   – Tabelle A

                                                            Abschnitt 3
                                              Sicherung des Nachlasses einschließlich
                                   der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung

                                                                                       Unterabschnitt 1
                                                                                       Erster Rechtszug

12310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,5
                Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspfleg-
               schaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das
               mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet.

12311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf ein-
      zelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtguts-
      verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10,00 €
                (1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nach-                                                                  je angefangene
               lasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.                                                                                                5 000,00 €
                (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nach-                                                                    des Nachlass-
               lass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahres-                                                                           werts
               gebühr erhoben.                                                                                                                                                   – mindestens
                                                                                                                                                                                    200,00 €

12312 Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlun-
      gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
                 Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben.                                                                                                           – höchstens
                                                                                                                                                                                 eine Gebühr
                                                                                                                                                                                    12311

BGBl. 2013, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
2620                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                            Gebühr oder
                                                                                                                                                          Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                         nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                            – Tabelle A

                                                   Unterabschnitt 2
                           Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0

12321 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
      Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an
             dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

                                                 Unterabschnitt 3
                     Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5

12331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5

12332 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist:
      Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0

                                         Unterabschnitt 4
   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12340 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,5

                                                       Abschnitt 4
                                            Entgegennahme von Erklärungen,
                               Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
                                                  Unterabschnitt 1
                        Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
Vorbemerkung 1.2.4.1:
 Die Gebühren für das Verfahren über die Aufnahme eines Nachlassinventars bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3
Abschnitt 5, außer wenn das Verfahren damit endet, dass die Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Be-
amten oder einen Notar übertragen wird.

12410 Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  15,00 €
              (1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme
             1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,
             2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281
                Abs. 2 BGB),
             3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge
                (§ 2146 BGB),
             4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die
                Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme
                oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung
                dieses Amtes (§ 2226 BGB),
             5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB
                sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,
             6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder
             7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.
              (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder
             Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.

BGBl. 2013, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                              2621

                                                                                                                                                                                 Gebühr oder
                                                                                                                                                                               Satz der Gebühr
    Nr.                                                                       Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                              nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                 – Tabelle A

12411 Verfahren über
      1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,
      2. die Bestimmung einer Inventarfrist,
      3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,
      4. die Verlängerung der Inventarfrist oder
      5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   25,00 €

12412 Verfahren zur Aufnahme eines Nachlassinventars einschließlich der Entgegennahme
      von Erklärungen und Anzeigen, wenn das Verfahren mit der Übertragung der Auf-
      nahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar
      endet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      40,00 €

                                                                                   Unterabschnitt 2
                                                                               Testamentsvollstreckung
Vorbemerkung 1.2.4.2:
 Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach
Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung
oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2.

12420 Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über
      sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen . . . . . .                                                                                       0,5
12421 Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-
      stands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0
12422 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
      Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          0,5
                (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
               worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
               des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
                (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
               scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
               meerklärung folgt.

12425 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-
      gegenstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,5
12426 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          0,5
12427 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist:
      Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1,0
12428 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       0,5

                                                                                    Abschnitt 5
                                                                              Übrige Nachlasssachen
                                                                                       Unterabschnitt 1
                                                                                       Teilungssachen
Vorbemerkung 1.2.5.1:
 (1) Dieser Unterabschnitt gilt nur für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamt-
guts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft
(§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
 (2) Neben den Gebühren dieses Unterabschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der
   Auseinandersetzung geschlossen wird.

BGBl. 2013, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
2622                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                            Gebühr oder
                                                                                                                                                          Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                         nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                            – Tabelle A

12510 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0
12511 Soweit das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung beendet wird, ermä-
      ßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1,0
12512 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf
      andere Weise erledigt wird, ermäßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 0,5

                                                                    Unterabschnitt 2
                                                            Stundung des Pflichtteilsanspruchs
12520 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0
12521 Beendigung des gesamten Verfahrens
      1. ohne Endentscheidung,
      2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
         dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
         durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
      3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
         gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
         gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
      Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
              (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
             FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
              (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                   Unterabschnitt 3
                           Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12530 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,0
12531 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist:
      Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
12532 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
      mer 12531 erfüllt ist:
      Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

                                                 Unterabschnitt 4
                     Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12540 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4,0
12541 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
12542 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist:
      Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2,0

                                         Unterabschnitt 5
   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
12550 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,0

BGBl. 2013, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                   2623

                                                                                                                                                                                     Gebühr oder
                                                                                                                                                                                   Satz der Gebühr
    Nr.                                                                         Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                                  nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                     – Tabelle A

                                              Hauptabschnitt 3
                     Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren
Vorbemerkung 1.3:
 (1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG
   erhoben werden,
2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und ähnliche Verfahren sowie
3. bestimmte Vereins- und Stiftungssachen.
 (2) Gebühren werden nicht erhoben
1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,
2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und
3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.

                                                                                      Abschnitt 1
                                                                                 Vereinsregistersachen
13100 Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              75,00 €
13101 Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     50,00 €
                (1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine
               spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.
                (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am
               selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.
                (3) Für die Eintragung
               1. des Erlöschens des Vereins,
               2. der Beendigung der Liquidation des Vereins,
               3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,
               4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder
               5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit
               und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.

                                                                                   Abschnitt 2
                                                                            Güterrechtsregistersachen
13200 Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags                                                                                            100,00 €
13201 Verfahren über sonstige Eintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              50,00 €

                                                     Abschnitt 3
                         Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG
                                                                                        Unterabschnitt 1
                                                                                        Erster Rechtszug
13310 Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld:
      je Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   100,00 €
13311 Verwerfung des Einspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  100,00 €

                                                        Unterabschnitt 2
                                Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13320 Verfahren im Allgemeinen:
      Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                150,00 €
                Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
               bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
               zu erheben ist.

13321 Verfahren im Allgemeinen:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       75,00 €

BGBl. 2013, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
2624                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                        Gebühr oder
                                                                                                                                                                      Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                     nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                        – Tabelle A

13322 Verfahren im Allgemeinen:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
      mittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
      formel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist . . . . . .                                                                           100,00 €

                                                   Unterabschnitt 3
                       Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
13330 Verfahren im Allgemeinen:
      Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           200,00 €
               Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
              Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
              nicht zu erheben ist.

13331 Verfahren im Allgemeinen:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      100,00 €
13332 Verfahren im Allgemeinen:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    150,00 €

                                                   Abschnitt 4
                              Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren
                    über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht
13400 Verfahren über
      1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG),
      2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung
         oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder
      3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1,0

                                                 Abschnitt 5
                         Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren
                vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht
Vorbemerkung 1.3.5:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und für Verfahren vor
   dem Registergericht,
2. Verfahren vor dem Landgericht nach
    a) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
    b) § 51b GmbHG,
    c) § 26 des SEAG,
    d) § 10 UmwG,
    e) dem SpruchG und
    f) den §§ 39a und 39b WpÜG,
3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
   sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
4. Vereins- oder Stiftungssachen über
    a) die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,
    b) die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Füh-
       rung des Vorsitzes.
Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend
anzuwenden sind.

13500 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2,0
               Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört
              zum Rechtszug.

BGBl. 2013, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                            2625

                                                                                                                                                            Gebühr oder
                                                                                                                                                          Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                         nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                            – Tabelle A

13501 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren
      Bestätigung beendet wird:
      Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0

13502 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die
      Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:
      Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5

13503 Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4
      Satz 2 SpruchG ergeht:
      Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0

13504 Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502
      anzuwenden ist,
      1. ohne Endentscheidung,
      2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
         dung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle
         bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
         formel bekannt gegeben worden ist:
      Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5

                                                  Abschnitt 6
                 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren

                                                   Unterabschnitt 1
                           Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13610 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,0

13611 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist:
      Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5

13612 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
      mer 13611 erfüllt ist:
      Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

                                                 Unterabschnitt 2
                     Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13620 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4,0

13621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0

13622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist:
      Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2,0

                                         Unterabschnitt 3
   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

13630 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,0

BGBl. 2013, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
2626                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                 Gebühr oder
                                                                                                                                                               Satz der Gebühr
   Nr.                                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                                              nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                 – Tabelle B

                                           Hauptabschnitt 4
                         Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
                   und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.4:
 (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden
Vorschriften unterliegen.
 (2) Gebühren werden nicht erhoben für
1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen,
2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstre-
   ckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungs-
   hypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und
3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf
   Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen.
 (3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeu-
gen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, werden die Gebühren nur
einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die
Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken.
 (4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch
wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf.
 (5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben
Tag bei Gericht eingegangen sind.
 (6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungs-
gerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.

                                                                               Abschnitt 1
                                                                            Grundbuchsachen

                                                                               Unterabschnitt 1
                                                                                  Eigentum
14110 Eintragung
      1. eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder
      2. von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grund-
         buchberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
              (1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von
             Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
             zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die
             Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
              (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder
             Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse
             verbunden ist.

14111 Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der
      Grundbuchordnung von Amts wegen:
      Die Gebühr 14110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2,0
              Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine wei-
             tere Gebühr erhoben.

14112 Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der
      Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1,0

                                                                               Unterabschnitt 2
                                                                                Belastungen
Vorbemerkung 1.4.1.2:
 Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-
wohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts
an einem Grundstück.

14120 Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld . . . . . . . . . . . .                                                               1,3

14121 Eintragung eines sonstigen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1,0

BGBl. 2013, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                            2627

                                                                                                                                                                              Gebühr oder
                                                                                                                                                                            Satz der Gebühr
    Nr.                                                                      Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                           nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                              – Tabelle B
14122 Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-
      ämtern geführt wird:
      Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere betei-
      ligte Grundbuchamt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            0,2
               Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei
              einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
              halb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.

14123 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn
      nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              0,5
14124 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs,
      Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     0,5
               Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden
              für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebüh-
              ren gesondert erhoben.

14125 Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die
      auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) . . . . . . .                                                                                   25,00 €
                                                                              Unterabschnitt 3
                                                                        Veränderung von Belastungen
14130 Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung                                                                                           0,5
               (1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird
              keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem
              Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird.
               (2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktre-
              tenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichste-
              henden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte
              Anspruch gerichtet ist.

                                                              Unterabschnitt 4
                                           Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Vorbemerkung 1.4.1.4:
 Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-
wohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts
an einem Grundstück.
14140 Löschung in Abteilung III des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             0,5
14141 Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-
      ämtern geführt wird:
      Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuch-
      amt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,1
               Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei
              einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
              halb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.

14142 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            0,3
14143 Löschung im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     25,00 €
                                                                           Unterabschnitt 5
                                                                    Vormerkungen und Widersprüche
14150 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,5
14151 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               50,00 €
14152 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             25,00 €
                                                                                 Unterabschnitt 6
                                                                               Sonstige Eintragungen
14160 Sonstige Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   50,00 €
               Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung
              1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Ver-
                 merks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;
              2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grund-
                 buchordnung;

BGBl. 2013, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628
2628                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                                   Gebühr oder
                                                                                                                                                                                 Satz der Gebühr
    Nr.                                                                        Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                                nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                   – Tabelle B
               3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstü-
                  cken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung)
                  führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheit-
                  liches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören;
               4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird
                  für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Ver-
                  merks bedarf, oder
               5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Auf-
                  hebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum geson-
                  dert erhoben.

                                                                            Abschnitt 2
                                                               Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
                                                                            Unterabschnitt 1
                                                                Registrierung des Schiffs und Eigentum
14210 Eintragung eines Schiffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1,0
14211 Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht,
      auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) . . . . . . . . .                                                                                 50,00 €
14212 Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des
      Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren
      Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks
      hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      50,00 €
14213 Eintragung eines neuen Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1,0
                                                                                        Unterabschnitt 2
                                                                                         Belastungen
Vorbemerkung 1.4.2.2:
 Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.

14220 Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . .                                                                                            1,0
14221 Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die
      das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
      Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um                                                                                             0,2
                Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei
               einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
               halb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.

14222 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk
      besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   0,5
                                                                                        Unterabschnitt 3
                                                                                        Veränderungen
14230 Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht
      oder einen Nießbrauch bezieht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       0,5
                                                                         Unterabschnitt 4
                                                              Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14240 Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . . .                                                                                            0,5
14241 Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das
      Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
      Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um                                                                                             0,1
                Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei
               einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-
               halb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.

14242 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 0,3
                                                                             Unterabschnitt 5
                                                                      Vormerkungen und Widersprüche
14250 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     0,5

BGBl. 2013, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013

    Nr.                                                                       Gebührentatbestand

14251 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14252 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                       Unterabschnitt 6
                                                                                       Schiffsurkunden
14260 Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14261 Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief . . . . . . . . .
                                                         Abschnitt 3
                                Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
                                                                                       Unterabschnitt 1
                                                                                        Belastungen
14310 Eintragung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14311 Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug be-
      steht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                       Unterabschnitt 2
                                                                                       Veränderungen
14320 Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                         Unterabschnitt 3
                                                              Löschung und Entlassung aus der Mithaft
14330 Löschung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14331 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                             Unterabschnitt 4
                                                                      Vormerkungen und Widersprüche
14340 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14341 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14342 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                   Abschnitt 4
                                                   Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
Vorbemerkung 1.4.4:
 Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet
sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind
auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt.
14400 Zurückweisung eines Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter
               Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent-
               sprechend.

14401 Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die
      Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Be-
      teiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter
               Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent-
               sprechend.
                                                 2629

                                       Gebühr oder
                                     Satz der Gebühr

                                    nach § 34 GNotKG
                                       – Tabelle B
. . .                                  50,00 €
. . . .                                25,00 €

                                       25,00 €
                                       25,00 €

                                          1,0

. . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5

                                          0,5

                                          0,5
                                          0,3

. . . .                                   0,5
. . .                                  50,00 €
. . . .                                25,00 €

. . .                                50 % der für
                                    die Vornahme
                                    des Geschäfts
                                     bestimmten
                                        Gebühr
                                    – mindestens
                                       15,00 €,
                                      höchstens
                                       400,00 €

                                     25 % der für
                                    die Vornahme
                                    des Geschäfts
                                     bestimmten
                                        Gebühr
                                    – mindestens
                                       15,00 €,
                                      höchstens
                                       250,00 €
BGBl. 2013, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
2630                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                        Gebühr oder
                                                                                                                                                                      Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                     nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                        – Tabelle B

                                                                                     Abschnitt 5
                                                                                     Rechtsmittel
Vorbemerkung 1.4.5:
 Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Haupt-
abschnitt 9.

                                                     Unterabschnitt 1
                             Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14510 Verfahren im Allgemeinen:
      Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1,0
                                                                                                                                                                      – höchstens
                                                                                                                                                                        800,00 €
14511 Verfahren im Allgemeinen:
      Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               0,5
               Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die                                                                 – höchstens
              Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.                                                                                400,00 €

                                                   Unterabschnitt 2
                       Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14520 Verfahren im Allgemeinen:
      Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     1,5
                                                                                                                                                                      – höchstens
                                                                                                                                                                       1 200,00 €
14521 Verfahren im Allgemeinen:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5
                                                                                                                                                                      – höchstens
                                                                                                                                                                        400,00 €
14522 Verfahren im Allgemeinen:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1,0
                                                                                                                                                                      – höchstens
                                                                                                                                                                        800,00 €
                                         Unterabschnitt 3
   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
14530 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,5
                                                                                                                                                                      – höchstens
                                                                                                                                                                        400,00 €



                                                                                                                                                                        Gebühr oder
                                                                                                                                                                      Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                     nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                        – Tabelle A

                                                     Hauptabschnitt 5
                                    Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                                                             Abschnitt 1
                                              Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
                                       und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes
Vorbemerkung 1.5.1:
 (1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2,
für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Num-
mer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben.

BGBl. 2013, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                               2631

                                                                                                                                                                Gebühr oder
                                                                                                                                                              Satz der Gebühr
   Nr.                                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                                             nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                – Tabelle A

 (2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbe-
hörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind
von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.

                                                                              Unterabschnitt 1
                                                                              Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.5.1.1:
 In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB
werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

15110 Verfahren
      1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2
         des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),
      2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,
      3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden
         Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,
      4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25
         HöfeVfO und
      5. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften
         des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
         schaftssachen entsprechend anzuwenden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2,0

15111 Beendigung des gesamten Verfahrens
      1. ohne Endentscheidung,
      2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
         dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
         durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
      Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1,0

15112 Verfahren im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
              Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für
             1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,
             2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und
             3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.
             Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung
             über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.

                                                    Unterabschnitt 2
                            Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15120 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren . . . . . .                                                                         3,0

15121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist:
      Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         0,5

15122 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
      mer 15121 erfüllt ist:
      Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1,0
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

15123 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren . . . . . .                                                                         1,0

15124 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist:
      Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         0,3

BGBl. 2013, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
2632                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                              Gebühr oder
                                                                                                                                                                            Satz der Gebühr
    Nr.                                                                      Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                           nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                              – Tabelle A

15125 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
      mer 15124 erfüllt ist:
      Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       0,5
               (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
              worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
              des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
               (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
              scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
              meerklärung folgt.

                                                    Unterabschnitt 3
                        Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15130 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren                                                                                             4,0

15131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,0

15132 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist:
      Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2,0

15133 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten
      Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5

15134 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       0,5

15135 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist:
      Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,0

                                         Unterabschnitt 4
   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110
      genannten Verfahren:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1,0

15141 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112
      genannten Verfahren:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    0,5

                                                                                      Abschnitt 2
                                                                                    Übrige Verfahren

Vorbemerkung 1.5.2:
 In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

                                                                                     Unterabschnitt 1
                                                                                     Erster Rechtszug

15210 Verfahren nach dem
      1. Verschollenheitsgesetz oder
      2. TSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
                Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren.

BGBl. 2013, Seite 2633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2633
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                    2633

                                                                                                                                                Gebühr oder
                                                                                                                                              Satz der Gebühr
   Nr.                                                         Gebührentatbestand
                                                                                                                                             nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                – Tabelle A
15211 Beendigung des gesamten Verfahrens
      1. ohne Endentscheidung oder
      2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
         dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
         durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
      Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,3
15212 Verfahren
      1. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), ein-
         schließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu
         erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundes-
         rechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem
         Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB,
      2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG,
      3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG),
      4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG),
      5. nach dem PStG,
      6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und
      7. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Be-
         willigung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2
         BGB) sowie
      Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94
      BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur
      Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsge-
      setz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5
             (1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die
            Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen
            als ein Verfahren.
             (2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Auf-
            gebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG)
            gelten zusammen als ein Verfahren.

15213 Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Ver-
      wendung von Verkehrsdaten nach
      1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
      2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG,
      3. § 19 Abs. 9 MarkenG,
      4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
      5. § 46 Abs. 9 GeschmMG,
      6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              200,00 €

15214 Der Antrag wird zurückgenommen:
      Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50,00 €
                                                 Unterabschnitt 2
                         Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
15220 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren . . . . . .                                                         2,0
15221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist:
      Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
15222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
      mer 15221 erfüllt ist:
      Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
             (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
            worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
            des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
             (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
            scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
            meerklärung folgt.

BGBl. 2013, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
2634                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                                     Gebühr oder
                                                                                                                                                                                   Satz der Gebühr
    Nr.                                                                         Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                                  nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                     – Tabelle A

15223 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren . . . . . .                                                                                              1,0

15224 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
      Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              0,5
                (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
               worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
               des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
                (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
               scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
               meerklärung folgt.

15225 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
      Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                200,00 €
                Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
               bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
               zu erheben ist.

15226 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      100,00 €

15227 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
      mittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-
      formel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist . . . . . .                                                                                        150,00 €

                                                     Unterabschnitt 3
                         Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15230 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren                                                                                                    3,0

15231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1,0

15232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist:
      Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2,0

15233 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren                                                                                                    1,5

15234 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist:
      Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              0,5

15235 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist:
      Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1,0

                                         Unterabschnitt 4
   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210
      genannten Verfahren:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1,0

15241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212
      genannten Verfahren:
      Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           0,5

BGBl. 2013, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                             2635

                                                                                                                                                              Gebühr oder
                                                                                                                                                            Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                           nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                              – Tabelle A

                                                                 Abschnitt 3
                                                 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Vorbemerkung 1.5.3:
 Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.

             Verfahrensgebühr:
15300 – der Antrag wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         0,5
15301 – der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0

                                                                     Hauptabschnitt 6
                                                                Einstweiliger Rechtsschutz
Vorbemerkung 1.6:
 Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren
nur einmal erhoben.

                                                       Abschnitt 1
                             Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist
                                                                            Unterabschnitt 1
                                                                            Erster Rechtszug
16110 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der
      Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,3
              Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder
             Pflegschaft fallen. Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn
             in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird.

16111 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
      Die Gebühr 16110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1,5
16112 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentschei-
      dung:
      Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,5
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

                                                    Unterabschnitt 2
                            Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16120 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
      mer 16110 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
16121 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
      mer 16111 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0
16122 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentschei-
      dung:
      Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,3
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

16123 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme
      der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde
      bei Gericht eingegangen ist:
      Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,5

BGBl. 2013, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
2636                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                              Gebühr oder
                                                                                                                                                            Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                           nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                              – Tabelle A
16124 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentschei-
      dung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist:
      Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.



                                                                                                                                                              Gebühr oder
                                                                                                                                                            Satz der Gebühr
   Nr.                                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                                           nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                              – Tabelle B

                                                       Abschnitt 2
                             Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist

                                                                            Unterabschnitt 1
                                                                            Erster Rechtszug

16210 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der
      Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,3

16211 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
      Die Gebühr 16210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1,5

16212 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentschei-
      dung:
      Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,5
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

                                                    Unterabschnitt 2
                            Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

16220 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
      mer 16210 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5

16221 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-
      mer 16211 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0

16222 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentschei-
      dung:
      Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,3
              (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
             worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
             des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
              (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
             scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
             meerklärung folgt.

16223 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme
      der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde
      bei Gericht eingegangen ist:
      Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,5

16224 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentschei-
      dung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist:
      Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0

BGBl. 2013, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2637
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                        2637

                                                                                                                                                                        Gebühr oder
                                                                                                                                                                      Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                     nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                        – Tabelle B
               (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
              worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
              des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
               (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
              scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
              meerklärung folgt.



                                                                                                                                                                        Gebühr oder
                                                                                                                                                                      Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                     nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                        – Tabelle A

                                                                           Hauptabschnitt 7
                                                                          Besondere Gebühren
      Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus
      dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
17000 – Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 10,00 €
17001 – amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       20,00 €
               Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.

      Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elek-
      tronische Übermittlung einer Datei beantragt:
17002 – unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5,00 €
17003 – beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10,00 €
               Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleich-
              zeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebühren-
              tatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
17004 Erteilung
      1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts,
      2. einer Bescheinigung aus einem Register,
      3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des
         Pachtkreditgesetzes oder
      4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               20,00 €
17005 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
      Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird                                                                                  0,25
               Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Ver-
              hältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend
              anzuwenden.
17006 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
      je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      20,00 €



                                                                                                                                                                        Gebühr oder
                                                                                                                                                                      Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                     nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                        – Tabelle B

                                                                               Hauptabschnitt 8
                                                                                Vollstreckung

Vorbemerkung 1.8:
 Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen
durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.


18000 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Ur-
      kunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist
      (§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,5

BGBl. 2013, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2638
2638                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                                      Gebühr oder
                                                                                                                                                                                    Satz der Gebühr
    Nr.                                                                         Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                                   nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                      – Tabelle B

18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
      (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    20,00 €
                 Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.

18002 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . .                                                                                       20,00 €

18003 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
      je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     20,00 €
                Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.
               Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung
               oder eine Unterlassung ist.

18004 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . .                                                                                     35,00 €
                Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
               Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

                                                    Hauptabschnitt 9
                                              Rechtsmittel im Übrigen und
                                Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
                                                                                     Abschnitt 1
                                                                               Rechtsmittel im Übrigen

                                                                                    Unterabschnitt 1
                                                                                  Sonstige Beschwerden
19110 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1
      FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                90,00 €

19111 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
      Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             60,00 €
                (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
               worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
               des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
                (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-
               scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-
               meerklärung folgt.

19112 Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des
      Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:
      Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    3,5
                Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist der Gebühr für die
               für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Eintragung nach
               Gebühr maßgebend.                                                                            der HRegGebV

19113 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
      Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
      ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5
                                                                                                                                                                                  der Gebühr für die
                                                                                                                                                                                   Eintragung nach
                                                                                                                                                                                   der HRegGebV

19114 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
      Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
      mer 19113 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1,5
                Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entschei- der Gebühr für die
               dungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurück- Eintragung nach
               genommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.              der HRegGebV

19115 Verfahren über die Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB:
      Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 150,00 €
                Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
               bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
               zu erheben ist.

BGBl. 2013, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                         2639

                                                                                                                                                                         Gebühr oder
                                                                                                                                                                       Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                      nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                         – Tabelle B
19116 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
      Vorschriften gebührenfrei ist:
      Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     60,00 €
               Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-
              bühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
              zu erheben ist.
                                                                            Unterabschnitt 2
                                                                      Sonstige Rechtsbeschwerden
19120 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372
      Abs. 1 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         180,00 €
19121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
      bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
      Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                60,00 €
19122 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:
      Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                90,00 €
19123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten
      des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben
      sind:
      Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5,0
               Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückge-       der Gebühr für die
              wiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils Eintragung nach
              der Anmeldung.                                                                                 der HRegGebV
19124 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-
      gegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0
                                                                                                                                                                     der Gebühr für die
                                                                                                                                                                      Eintragung nach
                                                                                                                                                                      der HRegGebV
19125 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         2,5
                                                                                                                                                                     der Gebühr für die
                                                                                                                                                                      Eintragung nach
                                                                                                                                                                      der HRegGebV
19126 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
      anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
      Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            120,00 €
               Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
              Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
              nicht zu erheben ist.
19127 Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde:
      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
      oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
      stelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             60,00 €
                                                             Unterabschnitt 3
                                         Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
19130 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
      aufgeführten Fällen:
      Der Antrag wird abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       60,00 €
                                                         Abschnitt 2
                                   Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
19200 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
      Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                60,00 €

BGBl. 2013, Seite 2640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2640
2640                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                              Teil 2
                                                                          Notargebühren
                                                                                                                                                           Gebühr oder
                                                                                                                                                         Satz der Gebühr
   Nr.                                                              Gebührentatbestand
                                                                                                                                                        nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                           – Tabelle B

Vorbemerkung 2:
 (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenom-
men hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer
Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort
gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.
 (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar
anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
 (3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangs-
vollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.


                                                                     Hauptabschnitt 1
                                                                  Beurkundungsverfahren

Vorbemerkung 2.1:
 (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer
Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information.
 (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und
4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister
   erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.


                                                           Abschnitt 1
                                             Verträge, bestimmte Erklärungen sowie
                                     Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung

Vorbemerkung 2.1.1:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder
2. gemeinschaftliches Testament.


21100 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0
                                                                                                                                                        – mindestens
                                                                                                                                                          120,00 €

21101 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
      1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder
      2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zu-
         grunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:
      Die Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
              (1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.                                                      – mindestens
                                                                                                                                                           30,00 €
              (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grund-
             stücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.


21102 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
      1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits be-
         urkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder
      2. die Aufhebung eines Vertrags:
      Die Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
                                                                                                                                                        – mindestens
                                                                                                                                                           60,00 €

BGBl. 2013, Seite 2641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2641
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                             2641

                                                                                                                                                           Gebühr oder
                                                                                                                                                         Satz der Gebühr
   Nr.                                                              Gebührentatbestand
                                                                                                                                                        nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                           – Tabelle B

                                                              Abschnitt 2
                                             Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge

Vorbemerkung 2.1.2:
 (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines
solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr
für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
bestimmt sich nach Nummer 23603.
 (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abge-
golten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.

21200 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
              Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.                                                    – mindestens
                                                                                                                                                            60,00 €

21201 Beurkundungsgegenstand ist
      1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,
      2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,
      3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,
      4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-
         ordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung
         des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren
         Pfandrechts,
      5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,
      6. ein Antrag an das Nachlassgericht,
      7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder
      8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:
      Die Gebühr 21200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5
              In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den                                                   – mindestens
             Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen                                                      30,00 €
             Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.

                                                             Abschnitt 3
                                         Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

Vorbemerkung 2.1.3:
 (1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beur-
kundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der
beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger
als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
 (2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits
erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Ge-
bühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.
 (3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung
eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.

21300 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
      1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten
         durch Aufgabe zur Post versandt worden ist,
      2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der
         elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder
      3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung verein-
         barten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat:
      Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . .                                                      20,00 €

21301 In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten:
      Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr                                                                    in Höhe der
                                                                                                                                                           jeweiligen
                                                                                                                                                        Beratungsgebühr

BGBl. 2013, Seite 2642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2642
2642                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                Gebühr oder
                                                                                                                                              Satz der Gebühr
   Nr.                                                         Gebührentatbestand
                                                                                                                                             nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                – Tabelle B

21302 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
      Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100:
      Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    0,5 bis 2,0
                                                                                                                                             – mindestens
                                                                                                                                               120,00 €

21303 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
      Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200:
      Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,3 bis 1,0
                                                                                                                                             – mindestens
                                                                                                                                                60,00 €

21304 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten
      Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201:
      Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,3 bis 0,5
                                                                                                                                             – mindestens
                                                                                                                                                30,00 €

                                                   Hauptabschnitt 2
                                   Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Vorbemerkung 2.2:
 (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt
worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung.
 (2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die
Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.

                                                                         Abschnitt 1
                                                                           Vollzug

                                                                    Unterabschnitt 1
                                                                Vollzug eines Geschäfts

Vorbemerkung 2.2.1.1:
 (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder
für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die
 1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der
     Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,
 2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung,
     dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,
 3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Per-
     sonen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),
 4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätig-
     keiten des Notars gemäß den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über
     die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,
 5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,
 6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,
 7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder
     Wiederkaufsrechts,
 8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der
     Haftung,
 9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder
     einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder
     in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,
10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklä-
     rung über die Nichtausübung eines Rechts und
11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde,
     dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.
 (2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich.
 (3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen,
bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2.

BGBl. 2013, Seite 2643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2643
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                         2643

                                                                                                                                                                           Gebühr oder
                                                                                                                                                                         Satz der Gebühr
    Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                        nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                           – Tabelle B

22110 Vollzugsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,5

22111 Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren
      weniger als 2,0 beträgt:
      Die Gebühr 22110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,3

      Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
      bis 3 genannten Tätigkeiten:
      Die Gebühren 22110 und 22111 betragen
22112 – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 . . . . . . . . . . .                                                                      höchstens
                                                                                                                                                                           50,00 €

22113 – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              höchstens
                                                                                                                                                                           250,00 €

22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)
      oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automati-
      sierte Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,3
                Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.                                                                             – höchstens
                                                                                                                                                                           250,00 €

                                                                              Unterabschnitt 2
                                                                        Vollzug in besonderen Fällen
Vorbemerkung 2.2.1.2:
 Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende
   Geschäft betrifft, oder
2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.

22120 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,
      wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betra-
      gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0

22121 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,
      wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger
      als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5

22122 Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     0,5
                Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.

22123 Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens . . . . . . . . . .                                                                               0,5
                Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.

22124 Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder
      Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von
      Anträgen im Namen der Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                20,00 €
                Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.

22125 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)
      oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte
      Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,6
                Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.                                                                             – höchstens
                                                                                                                                                                           250,00 €

                                                                                 Abschnitt 2
                                                                            Betreuungstätigkeiten

22200 Betreuungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,5
               Die Betreuungsgebühr entsteht für die
              1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen
                 und Beschlüssen,
              2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder
                 Teilleistung,

BGBl. 2013, Seite 2644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2644
2644                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                    Gebühr oder
                                                                                                                                                                  Satz der Gebühr
   Nr.                                                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                 nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                    – Tabelle B
             3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines
                Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingun-
                gen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter
                der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchord-
                nung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben
                werden soll,
             4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ab-
                lieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,
             5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an
                einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn
                sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren
                Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,
             6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschaf-
                ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der
                Urkunde zu prüfen sind, und
             7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbe-
                stellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB.

22201 Treuhandgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
              Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an
             dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter
             bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag ge-
             sondert.

                                                                     Hauptabschnitt 3
                                                                Sonstige notarielle Verfahren
Vorbemerkung 2.3:
 (1) Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt
unberührt.
 (2) Wenn der Notar nach landesrechtlichen Vorschriften anstelle des Gerichts oder neben diesem die Auseinandersetzung eines
Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemein-
schaft zu vermitteln hat, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1.

                                                           Abschnitt 1
                                    Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
23100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,3
              Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung
             von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das
             Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung
             nach Kopfteilen.

                                                                               Abschnitt 2
                                                                          Verlosung, Auslosung
23200 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0
               Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.

23201 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
      Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,5
                                                                 Abschnitt 3
                                                      Eid, eidesstattliche Versicherung,
                                                Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Vorbemerkung 2.3.3:
 (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen
Verfahrens oder Geschäfts ist.
 (2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht
beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.

23300 Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen . . . . . . . . . . . . .                                                                    1,0
23301 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
      Die Gebühr 23300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,3
23302 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1,0

BGBl. 2013, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2645
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                             2645

                                                                                                                                                                                 Gebühr oder
                                                                                                                                                                               Satz der Gebühr
    Nr.                                                                       Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                              nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                                 – Tabelle B

                                                                               Abschnitt 4
                                                                        Wechsel- und Scheckprotest
Vorbemerkung 2.3.4:
 Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben.

23400 Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                           0,5
                Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder
               ihm die Zahlung nachgewiesen wird.

23401 Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehren-
      annahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen
      enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,3
                                                                          Abschnitt 5
                                                               Vermögensverzeichnis und Siegelung
Vorbemerkung 2.3.5:
 Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.

23500 Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Sie-
      gelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0
                Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beur-
               kundeten Vertrags ist.

23501 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
      Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          0,5
23502 Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ein-
      schließlich der Siegelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1,0
23503 Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsie-
      gelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5
                                                                         Abschnitt 6
                                                        Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
Vorbemerkung 2.3.6:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.

23600 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5
23601 Aufnahme einer Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  0,5
23602 Abhaltung eines Versteigerungstermins:
      für jeden Termin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0
                Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.

23603 Beurkundung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1,0
                Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung er-
               folgt und wenn
               1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen
                  den Ersteher abtritt oder
               2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder
               3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.
               Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen
               den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem
               Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.

                                                               Abschnitt 7
                                          Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
23700 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3,0
                (1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem
               Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.
                (2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.

BGBl. 2013, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2646
2646                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                           Gebühr oder
                                                                                                                                                                         Satz der Gebühr
    Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                        nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                           – Tabelle B

23701 Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:
      Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    0,5
                                                                         Abschnitt 8
                                                            Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
23800 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach
      § 796a ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          60,00 €
23801 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem
      Wortlaut (§ 1053 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2,0
23802 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
      Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1,0
23803 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer
      Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . .                                                                          0,5
23804 Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    20,00 €
23805 Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach
      § 55 Abs. 3 AVAG oder nach § 35 Abs. 3 AUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               240,00 €
23806 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
      Die Gebühr 23805 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  90,00 €
23807 Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder für die
      Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG . . . . . . . . .                                                                              15,00 €

                                                                             Hauptabschnitt 4
                                                                           Entwurf und Beratung
                                                                                        Abschnitt 1
                                                                                         Entwurf
Vorbemerkung 2.4.1:
 (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes
Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in
den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
 (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder
Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.
 (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten
Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat.
 (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.
 (5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für
mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend.
 (6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren
durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.
 (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach
Fälligkeit zu stunden.

24100 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betra-
      gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    0,5 bis 2,0
                                                                                                                                                                        – mindestens
                                                                                                                                                                          120,00 €
24101 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betra-
      gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    0,3 bis 1,0
                                                                                                                                                                        – mindestens
                                                                                                                                                                           60,00 €
24102 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betra-
      gen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    0,3 bis 0,5
                                                                                                                                                                        – mindestens
                                                                                                                                                                           30,00 €

BGBl. 2013, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2647
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                  2647

                                                                                                                                                                   Gebühr oder
                                                                                                                                                                 Satz der Gebühr
   Nr.                                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                   – Tabelle B

24103 Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beur-
      kundungsverfahren statt:
      Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 die Gebühr
                                                                                                                                                                   für das
                                                                                                                                                                Beurkundungs-
                                                                                                                                                                  verfahren

                                                                                    Abschnitt 2
                                                                                     Beratung
24200 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     0,3 bis 1,0
              (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand
             eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.
              (2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen
             Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren
             oder Geschäft anzurechnen.

24201 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-
      kundungsgebühr würde 1,0 betragen:
      Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,3 bis 0,5

24202 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-
      kundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen:
      Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,3

24203 Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Ge-
      sellschafterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             0,5 bis 2,0
              Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkun-
             dungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.

                                                                           Hauptabschnitt 5
                                                                          Sonstige Geschäfte
                                              Abschnitt 1
               Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)
25100 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  0,2
              (1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen.                                                               – mindestens
                                                                                                                                                                   20,00 €,
              (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten,
             wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.                                                                                                        höchstens
                                                                                                                                                                   70,00 €

25101 Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen er-
      folgt, betrifft
      1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Be-
         glaubigung vorgeschrieben ist,
      2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbun-
         denen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,
      3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG:
      Die Gebühr 25100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               20,00 €

25102 Beglaubigung von Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,00 €
              (1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.                                                                                         für jede
                                                                                                                                                                angefangene
              (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
                                                                                                                                                                     Seite
             1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in sei-                                                        – mindestens
                ner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und
                                                                                                                                                                   10,00 €
             2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines ge-
                setzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des
                Beurkundungsgesetzes).
              (3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes
             Schriftstück gleich.

25103 Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der
      über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     20,00 €

BGBl. 2013, Seite 2648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2648
2648                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                                                                                                       Gebühr oder
                                                                                                                                                                     Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                    nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                       – Tabelle B

25104 Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich
      nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn
      sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige
      Bedeutung hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
               Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach
              Nummer 22200 darstellt.

                                                                Abschnitt 2
                                               Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte

25200 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     15,00 €
                                                                                                                                                                        für jedes
                                                                                                                                                                     Registerblatt,
                                                                                                                                                                    dessen Einsicht
                                                                                                                                                                      zur Erteilung
                                                                                                                                                                     erforderlich ist

25201 Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  0,3

25202 Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs . . . . . . . . . .                                                                       0,3

25203 Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht
      einschließlich von Tatsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,3 bis 1,0

25204 Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglau-
      bigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     in Höhe der
               Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt.                                                                     für die Fertigung
                                                                                                                                                                      des Entwurfs
                                                                                                                                                                      der Erklärung
                                                                                                                                                                     zu erhebenden
                                                                                                                                                                          Gebühr

25205 Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 50 %
       (1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben.                                                  der dem
                                                                                                                 beurkundenden
       (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden
      Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.                                                                       Notar
                                                                                                                  zustehenden
                                                                                                                 Gebühr für das
                                                                                                                 Beurkundungs-
                                                                                                                    verfahren

25206 Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1,0
                                                                                                                                                                     – mindestens
                                                                                                                                                                      1 000,00 €

25207 Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch
      den Präsidenten des Landgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            25,00 €

25208 Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:
      Die Gebühr 25207 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    50,00 €

25209 Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mittei-
      lung des Inhalts an den Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           15,00 €
               Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder
              Geschäft zusammenhängt.

                                                             Abschnitt 3
                                         Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Vorbemerkung 2.5.3:
 (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.
 (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.

BGBl. 2013, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                        2649

                                                                                                                                                                        Gebühr oder
                                                                                                                                                                      Satz der Gebühr
   Nr.                                                                    Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                     nach § 34 GNotKG
                                                                                                                                                                        – Tabelle B
25300 Verwahrung von Geldbeträgen:
      je Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0
               Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.                                                                            – soweit der
                                                                                                                                                                     Betrag 13 Mio. €
                                                                                                                                                                        übersteigt:
                                                                                                                                                                        0,1 % des
                                                                                                                                                                      Auszahlungs-
                                                                                                                                                                         betrags
25301 Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        1,0
               Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.                                                                                                    – soweit der
                                                                                                                                                                      Wert 13 Mio. €
                                                                                                                                                                        übersteigt:
                                                                                                                                                                     0,1 % des Werts
                                                                               Hauptabschnitt 6
                                                                               Zusatzgebühren
26000 Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feier-
      tagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen
      außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 %
       (1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.                  der für das
                                                                                                                   Verfahren oder
       (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.
                                                                                                                    das Geschäft
                                                                                                                   zu erhebenden
                                                                                                                       Gebühr
                                                                                                                    – höchstens
                                                                                                                       30,00 €
26001 Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache
      ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Be-
      scheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine an-
      dere Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 %
       Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des Beurkundungsge-                                                                        der für das
      setzes abgegolten.                                                                                                                                             Beurkundungs-
                                                                                                                                                                   verfahren, für eine
                                                                                                                                                                      Beglaubigung
                                                                                                                                                                          oder
                                                                                                                                                                     Bescheinigung
                                                                                                                                                                     zu erhebenden
                                                                                                                                                                         Gebühr
26002 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des
      Notars vorgenommen:
      Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die
      Gebühr 26003 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  50,00 €
               (1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die
              einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemes-
              sen zu verteilen.
               (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines
              Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird.
               (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.

26003 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des
      Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich
      1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,
      2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrie-
         rung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,
      3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1897 Abs. 4 BGB oder
      4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behand-
         lung oder deren Abbruch:
      Zusatzgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50,00 €
               Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3
              der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.

BGBl. 2013, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2650
2650                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


                                                                                           Teil 3
                                                                                          Auslagen
   Nr.                                                                     Auslagentatbestand                                                                                 Höhe
Vorbemerkung 3:
 Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt
auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.

                                                                             Hauptabschnitt 1
                                                                           Auslagen der Gerichte
Vorbemerkung 3.1:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-
schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-
schwerdeführers auferlegt hat.
 (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraus-
setzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.

31000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
      1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
         a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
         b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine
            Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird
            die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt:
         für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              0,50 €
         für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,15 €
         für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,00 €
         für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              0,30 €
      2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien
         oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    in voller Höhe
         oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,00 €
         oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 6,00 €
      3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
         Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und
         Ausdrucke:
         je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,50 €
         für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeits-
         gang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . .                                                                                        5,00 €
               (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem
              Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kos-
              tenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein
              Schuldner.
               (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
              zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
              tenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
              für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
               (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten
              Vertreter jeweils
              1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen
                 Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,
              2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
                 Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
              3. eine Ausfertigung ohne Begründung und
              4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
               (4) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

31001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     in voller Höhe

31002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
      oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    3,50 €
               Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
              erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

31003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an
      Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                12,00 €
                Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.

BGBl. 2013, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013

   Nr.                                                                   Auslagentatbestand
31004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations-
              und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes
              Verfahren berechnet wird.
            2651

    Höhe
in voller Höhe
31005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   in voller Höhe
               (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
              vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund
              des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
              Vorschrift zu zahlen wäre.
               (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG),
              an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen
              werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) gezahlt
              werden.

31006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
      1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
         (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen
      2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . .

31007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die
      Staatskasse übergegangenen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

31008 Auslagen für

in voller Höhe
   0,30 €

in voller Höhe
      1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           in voller Höhe
      2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder
         Anhörung sowie für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            bis zur Höhe der

31009 An Dritte zu zahlende Beträge für
      1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen
         zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung
 nach dem JVEG
  an Zeugen zu
zahlenden Beträge
         von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     in voller Höhe
      2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der
         die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . .

in voller Höhe
31010 Kosten einer Zwangshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   in Höhe des
               Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen
              zu erheben ist.
Haftkosten-
  beitrags
31011 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     in Höhe des
               Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen
              zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem
              Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.

31012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

31013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
      Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen
      oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012
Haftkosten-
  beitrags

in voller Höhe
      bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     in voller Höhe,
               Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der
              Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlun-
              gen zu leisten sind.

31014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
      stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
              vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.
  die Auslagen
begrenzt durch
die Höchstsätze
      für die
Auslagen 31000
    bis 31012

 in voller Höhe

 in voller Höhe
BGBl. 2013, Seite 2652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2652
2652                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013


   Nr.                                                                      Auslagentatbestand                                                                                   Höhe

                                                                               Hauptabschnitt 2
                                                                              Auslagen der Notare
Vorbemerkung 3.2:
 (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
 (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung
des Notars befindet.

32000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Aus-
      drucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen An-
      trag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:
      für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,50 €
      für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,15 €
      für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1,00 €
      für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,30 €
                Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3.

32001 Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von
      DIN A3, die
      1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von
         Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder
         per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim
         Notar verbleiben;
      2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Tele-
         fax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Auf-
         nahme der Niederschrift gestellt wird;
      3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt
         oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens
         am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird:
      je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,15 €
      je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,30 €

32002 Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
      oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001
      genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage:
      je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,50 €
      für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang
      auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . .                                                                                  5,00 €
               Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor
              auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumenten-
              pauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine
              Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.

32003 Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000
      und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               in voller Höhe
      oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3,00 €
      oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                6,00 €

32004 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            in voller Höhe
               (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz ver-
              langt werden.
               (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in
              Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.

32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . .                                                                             20 % der
               Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften                                                                     Gebühren
              anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Ge-                                                                    – höchstens
              schäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungs-                                                                     20,00 €
              tätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft.

32006 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für
      jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            0,30 €
               Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Ab-
              nutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.

32007 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,
      soweit sie angemessen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           in voller Höhe

BGBl. 2013, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                               2653

   Nr.                                                                       Auslagentatbestand                                                                                    Höhe
32008 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
      1. von nicht mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   20,00 €
      2. von mehr als 4 bis 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   35,00 €
      3. von mehr als 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             60,00 €
                Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben.

32009 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind . . . .                                                                                    in voller Höhe
32010 An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie
      Kosten eines zugezogenen zweiten Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              in voller Höhe
32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu
      zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 in voller Höhe
32012 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
      wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen
      wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe
32013 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
      soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht
      Nummer 32012 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         in voller Höhe
                Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä-
               mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versiche-
               rungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
32014 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              in voller Höhe
                Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

32015 Sonstige Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          in voller Höhe
                Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und
               für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte
               Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsre-
               gisters.

BGBl. 2013, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
Anlage 2
(zu § 34 Absatz 3)

 Geschäfts-     Gebühr        Gebühr     Geschäfts-
    wert       Tabelle A     Tabelle B      wert
  bis … €        …€            …€         bis … €
        500          35,00       15,00     200 000
       1 000         53,00       19,00     230 000
       1 500         71,00       23,00     260 000
       2 000         89,00       27,00     290 000
       3 000      108,00         33,00     320 000
       4 000      127,00         39,00     350 000
       5 000      146,00         45,00     380 000
       6 000      165,00         51,00     410 000
       7 000      184,00         57,00     440 000
       8 000      203,00         63,00     470 000
       9 000      222,00         69,00     500 000
    10 000        241,00         75,00     550 000
    13 000        267,00         83,00     600 000
    16 000        293,00         91,00     650 000
    19 000        319,00         99,00     700 000
    22 000        345,00        107,00     750 000
    25 000        371,00        115,00     800 000
    30 000        406,00        125,00     850 000
    35 000        441,00        135,00     900 000
    40 000        476,00        145,00     950 000
    45 000        511,00        155,00   1 000 000
    50 000        546,00        165,00   1 050 000
    65 000        666,00        192,00   1 100 000
    80 000        786,00        219,00   1 150 000
    95 000        906,00        246,00   1 200 000
   110 000      1 026,00        273,00   1 250 000
   125 000      1 146,00        300,00   1 300 000
   140 000      1 266,00        327,00   1 350 000
   155 000      1 386,00        354,00   1 400 000
   170 000      1 506,00        381,00   1 450 000
   185 000      1 626,00        408,00   1 500 000

 Gebühr      Gebühr     Geschäfts-    Gebühr      Gebühr
Tabelle A   Tabelle B      wert      Tabelle A   Tabelle B
  …€          …€         bis … €       …€          …€
 1 746,00      435,00   1 550 000     7 316,00    2 615,00
 1 925,00      485,00   1 600 000     7 496,00    2 695,00
 2 104,00      535,00   1 650 000     7 676,00    2 775,00
 2 283,00      585,00   1 700 000     7 856,00    2 855,00
 2 462,00      635,00   1 750 000     8 036,00    2 935,00
 2 641,00      685,00   1 800 000     8 216,00    3 015,00
 2 820,00      735,00   1 850 000     8 396,00    3 095,00
 2 999,00      785,00   1 900 000     8 576,00    3 175,00
 3 178,00      835,00   1 950 000     8 756,00    3 255,00
 3 357,00      885,00   2 000 000     8 936,00    3 335,00
 3 536,00      935,00   2 050 000     9 116,00    3 415,00
 3 716,00    1 015,00   2 100 000     9 296,00    3 495,00
 3 896,00    1 095,00   2 150 000     9 476,00    3 575,00
 4 076,00    1 175,00   2 200 000     9 656,00    3 655,00
 4 256,00    1 255,00   2 250 000     9 836,00    3 735,00
 4 436,00    1 335,00   2 300 000    10 016,00    3 815,00
 4 616,00    1 415,00   2 350 000    10 196,00    3 895,00
 4 796,00    1 495,00   2 400 000    10 376,00    3 975,00
 4 976,00    1 575,00   2 450 000    10 556,00    4 055,00
 5 156,00    1 655,00   2 500 000    10 736,00    4 135,00
 5 336,00    1 735,00   2 550 000    10 916,00    4 215,00
 5 516,00    1 815,00   2 600 000    11 096,00    4 295,00
 5 696,00    1 895,00   2 650 000    11 276,00    4 375,00
 5 876,00    1 975,00   2 700 000    11 456,00    4 455,00
 6 056,00    2 055,00   2 750 000    11 636,00    4 535,00
 6 236,00    2 135,00   2 800 000    11 816,00    4 615,00
 6 416,00    2 215,00   2 850 000    11 996,00    4 695,00
 6 596,00    2 295,00   2 900 000    12 176,00    4 775,00
 6 776,00    2 375,00   2 950 000    12 356,00    4 855,00
 6 956,00    2 455,00   3 000 000    12 536,00    4 935,00
 7 136,00    2 535,00
BGBl. 2013, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655
                           Artikel 2
                      Gesetz
                   über Kosten in
       Angelegenheiten der Justizverwaltung
    (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)

                     Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften

§   1   Geltungsbereich

§   2   Kostenfreiheit
§   3   Kostenfreie Amtshandlungen
§   4   Höhe der Kosten
§   5   Verjährung, Verzinsung

                         Abschnitt 2

     Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§   6   Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
§   7   Fälligkeit bestimmter Auslagen
§   8   Vorschuss
§   9   Zurückbehaltungsrecht

                         Abschnitt 3
                      Kostenerhebung
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kosten-
     erhebung
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen
     Interesses

§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

                         Abschnitt 4

                       Kostenhaftung

§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 16 Unternehmensregister
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach der Justiz-
     beitreibungsordnung

§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 19 Mehrere Kostenschuldner

                         Abschnitt 5

            Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

                         Abschnitt 6

    Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren

§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren

                         Abschnitt 7
        Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 23 Bekanntmachung von Neufassungen

§ 24 Übergangsvorschrift

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
     Gesetzes

Anlage (zu § 4 Absatz 1)

                     Abschnitt 1
              Allgemeine Vorschriften

                          §1
                   Geltungsbereich
   (1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten

(Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des
Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit
nichts anderes bestimmt ist.

   (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der

Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenhei-
ten:

1. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeits-
   zeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs),
2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe-
   sachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
   willigen Gerichtsbarkeit),
3. Registrierung   nach   dem   Rechtsdienstleistungs-
   gesetz,

4. automatisiertes Abrufverfahren in Handels-, Partner-
   schafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisteran-
   gelegenheiten,
5. automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchange-
   legenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
   des Schiffsbauregisters und des Registers für
   Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

6. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtli-

   chen Angelegenheiten sowie

7. besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 der Justiz-
   beitreibungsordnung.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Be-

hörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Justiz-
beitreibungsordnung an die Stelle der Gerichtskasse
tritt, einer Justizbehörde gleich.
   (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfever-
kehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Aus-

land, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit

anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen
einschließlich der gerichtlichen Verfahren.
   (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ge-

richtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn
in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die
Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben

werden.

                          §2

                    Kostenfreiheit

  (1) Der Bund und die Länder sowie die nach den
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes ver-
walteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von
der Zahlung der Gebühren befreit.
   (2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch auslän-
dische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie

2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen

im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) be-
freit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der
Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1
BGBl. 2013, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656
Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses
bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten
und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für
diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde.

   (3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden
Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4
des Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Ab-
rufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes
Gutachten zu erstatten.

  (4) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche
Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche
Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

                         §3

            Kostenfreie Amtshandlungen
  Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpau-
schale werden erhoben

1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge
   und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafver-
   folgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von
   Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der
   Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Voll-
   streckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung
   veranlasst werden;

2. in Gnadensachen;

3. in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters
   außer für die Erteilung von Führungszeugnissen
   nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentral-
   registergesetzes;
4. in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters
   außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150
   der Gewerbeordnung;
5. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über
   die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
   sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige
   Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus
   einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;
6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufge-
   botsverfahren.

                         §4

                  Höhe der Kosten
  (1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Ge-
setz erhoben.
   (2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde,
die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt,
die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere
die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten,
Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kos-

tenschuldners zu berücksichtigen.

   (3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines An-
trags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine
Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amts-
handlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmen-
gebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag.
Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung
durch die übergeordnete Justizbehörde.

                          §5
               Verjährung, Verzinsung

   (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Kosten fällig geworden sind.

   (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver-
jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-
doch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel
der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Kla-
geerhebung gehemmt.

   (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-
rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so
genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen
unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut
noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

  (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von
Kosten werden nicht verzinst.

                     Abschnitt 2

                   Fälligkeit und

             Sicherstellung der Kosten

                          §6
        Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
   (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt
ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amts-
handlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der
Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit
Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende
Kosten sofort fällig.
   (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Do-
kumenten aus einem Register oder dem Grundbuch
und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen
einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unterneh-
mensregister werden am 15. Tag des auf den Abruf

oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern
sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort
beglichen werden.
  (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unterneh-
mensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das
abgelaufene Kalenderjahr fällig.

                          §7
           Fälligkeit bestimmter Auslagen

   Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für

die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer
Entstehung fällig.

                          §8

                      Vorschuss
   (1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kos-
tenvorschusses verlangen.
BGBl. 2013, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657
  (2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von
der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses ab-
hängig machen.

                         §9
               Zurückbehaltungsrecht
  Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien
können nach billigem Ermessen zurückbehalten wer-
den, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten
bezahlt sind.

                     Abschnitt 3
                  Kostenerhebung

                         § 10
          Ermäßigung der Gebühren und

         Absehen von der Kostenerhebung
   Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten
erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhe-
bung der Kosten absehen.

                         § 11
         Absehen von der Kostenerhebung
         wegen des öffentlichen Interesses
  (1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der
Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken,
Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubi-
gung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung über-
wiegend im öffentlichen Interesse liegt.

   (2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der

Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder

teilweise absehen, wenn

1. Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-
   gen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung
   überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder
2. Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachun-
   gen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Be-

   kanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgelt-
   lichen Abdruck überlassen werden.
Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Da-
ten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereit-
gestellt werden.

                         § 12
                Nichterhebung von

            Kosten in bestimmten Fällen

   Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht
erhoben, wenn auf die Erstattung
1. nach § 75 des Gesetzes über die internationale
   Rechtshilfe in Strafsachen,
2. nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

3. nach europäischen Rechtsvorschriften oder völker-
   rechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kosten-
   regelungen vorsehen,
ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in
Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Doku-
menten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall

erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Num-
mer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-
tengesetz.

                          § 13
            Nichterhebung von Kosten
          bei unrichtiger Sachbehandlung

  Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben.

                     Abschnitt 4
                    Kostenhaftung

                          § 14

             Amtshandlungen auf Antrag

  (1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag
durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt
hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
   (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeich-
neten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verur-
teilten. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
unberührt.

                          § 15
              Datenabruf aus einem
           Register oder dem Grundbuch

   Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Doku-
menten aus einem Register oder dem Grundbuch

schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Ab-

ruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung

zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner
der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren
angemeldet hat.

                          § 16

                Unternehmensregister

  Die Jahresgebühr für die Führung des Unterneh-
mensregisters schuldet
1. jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungs-
   unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen
   hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur
   Hinterlegung eingereicht hat, und

2. jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalen-

   derjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Ab-
   satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs
   selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten
   Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

                          § 17

          Mahnung bei der Forderungs-
  einziehung nach der Justizbeitreibungsordnung
   Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungsein-
ziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach
§ 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung besonders
gemahnt worden ist.
BGBl. 2013, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658
                        § 18
          Weitere Fälle der Kostenhaftung

  Die Kosten schuldet ferner derjenige,
1. dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde
   oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
2. der sie durch eine vor der Justizbehörde abgege-
   bene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen
   hat und

3. der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts

   für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes

   haftet.

                        § 19
             Mehrere Kostenschuldner
  Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.

                    Abschnitt 5

           Öffentlich-rechtlicher Vertrag

                        § 20
    Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen

   (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicher-
ter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art
der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den
ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.
   (2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher
Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt,
insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach
besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht
unerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-recht-

lichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die

zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.

   (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, de-
ren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse
liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung ver-
einbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.

                        § 21
                    Auskunft für
       wissenschaftliche Forschungsvorhaben

  Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissen-
schaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundes-
amt für Justiz geführten Registern einen erheblichen
Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, wel-
che die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist
entsprechend anzuwenden.

                    Abschnitt 6
                Rechtsbehelf und
              gerichtliches Verfahren

                        § 22

    Einwendungen und gerichtliches Verfahren
   (1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kos-
ten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 ent-

scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justiz-
behörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren
sind die §§ 5a, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
   (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1
Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der
Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Ar-
beitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landes-
rechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet
anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der je-

weiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde

ihren Sitz hat.

                     Abschnitt 7
        Schluss- und Übergangsvorschriften

                         § 23
        Bekanntmachung von Neufassungen

  Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug
nehmen und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
   vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.

                         § 24
                 Übergangsvorschrift

   Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten

1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt

   werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer

   Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegan-
   gen ist,

2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren
   vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung an-
   hängig geworden ist,
3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem
   Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor
   dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Ge-
   setzesänderung folgenden Monats fällig geworden
   sind,

4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem In-
   krafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden
   sind.

Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf
die das Justizverwaltungskostengesetz verweist.

                         § 25
          Übergangsvorschrift aus Anlass
         des Inkrafttretens dieses Gesetzes

   (1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
BGBl. 2013, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659
S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen
hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten
1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt
   werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten
   des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
   23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde
   eingegangen ist,
2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren
   vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni-
   sierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)
   anhängig geworden ist,
3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem
   Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor

  dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kos-
  tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli
  2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats
  fällig geworden sind,
4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem
   Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungs-
   gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig
   geworden sind.
  (2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostenge-
setzes in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 2660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2660


Anlage
(zu § 4 Absatz 1)

                                                  Kostenverzeichnis
                                                       Gliederung
                    Teil 1   Gebühren
                    Hauptabschnitt 1   Register- und Grundbuchangelegenheiten
                    Abschnitt 1    Rechtsdienstleistungsregister
                    Abschnitt 2    Unternehmensregister
                    Abschnitt 3    Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
                    Abschnitt 4    Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genos-
                                   senschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
                    Abschnitt 5    Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abruf-
                                   verfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angele-
                                   genheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregis-
                                   ters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahr-
                                   zeugen
                    Hauptabschnitt 2   Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
                    Hauptabschnitt 3   Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
                    Abschnitt 1    Beglaubigungen und Bescheinigungen
                    Abschnitt 2    Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenhei-
                                   ten
                    Abschnitt 3    Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
                    Hauptabschnitt 4   Sonstige Gebühren
                    Teil 2   Auslagen

BGBl. 2013, Seite 2661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2661

                                                                                         Teil 1
                                                                                       Gebühren
  Nr.                                                                  Gebührentatbestand                                                                                   Gebührenbetrag

                                                             Hauptabschnitt 1
                                                 Register- und Grundbuchangelegenheiten
                                                                          Abschnitt 1
                                                                  Rechtsdienstleistungsregister
1110    Registrierung nach dem RDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            150,00 €
         Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
        wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis-
        tungsregister abgegolten.

1111    Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die
        Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:
        je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     150,00 €

1112    Widerruf oder Rücknahme der Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            75,00 €

                                                                               Abschnitt 2
                                                                          Unternehmensregister
Vorbemerkung 1.1.2:
 Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den
Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die
Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.

1120    Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr,
        wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die
        Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               3,00 €
         (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungs-
        unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers
        hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des
        Kalenderjahres umfassen.
         (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist.

1121    Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch neh-
        men:
        Die Gebühr 1120 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        6,00 €

1122    Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in
        dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst
        oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister
        übermittelt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30,00 €

1123    Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register
        eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2
        HGB und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch):
        für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3,00 €
         Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der                                                                              – mindestens
        Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller                                                                           30,00 €
        abgegolten.

1124    Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die
        beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
        je übermittelter Bilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4,50 €

                                                                  Abschnitt 3
                                                   Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Vorbemerkung 1.1.3:
 Die Gebühren 1130 und 1131 werden nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.

1130    Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                13,00 €

BGBl. 2013, Seite 2662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2662


  Nr.                                                                Gebührentatbestand                                                                                Gebührenbetrag
1131    Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                17,00 €
1132    Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        13,00 €

                                                Abschnitt 4
                                        Abruf von Daten in Handels-,
                    Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
Vorbemerkung 1.1.4:
 (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für
den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.
 (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

1140    Abruf von Daten aus dem Register:
        je Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4,50 €
1141    Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
        für jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,50 €

                                             Abschnitt 5
                    Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
                in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
             des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.1.5:
 (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Re-
gistergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchord-
nung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten
Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
 (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

1150    Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf-
        verfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2
        SchRegDV, und § 15 LuftRegV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          50,00 €
         Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit
        der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen
        Ländern abgegolten.

1151    Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
        für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       8,00 €
1152    Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
        für jedes abgerufene Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1,50 €

                                                    Hauptabschnitt 2
                                     Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Vorbemerkung 1.2:
 Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.

1200    Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             100,00 €
1201    Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 100,00 €

                                                  Hauptabschnitt 3
                                 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
                                                                   Abschnitt 1
                                                       Beglaubigungen und Bescheinigungen
1310    Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 20,00 €
         Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die überge-
        ordnete Justizbehörde erforderlich ist.

1311    Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Ge-
        brauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               15,00 €
         Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum An-
        satz kommt.

BGBl. 2013, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663
  Nr.                                                             Gebührentatbestand
                                                         Abschnitt 2
                                    Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 1.3.2:
 Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung
wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden
kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
1320    Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1321    Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . .
1322    Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . . 15,00 bis 255,00 €
                                                             Abschnitt 3
                                             Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
1330    Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) . . . 15,00 bis 305,00 €
1331    Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Aner-
        kennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107
        FamFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem
        Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der
        Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe
        der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung
        die Feststellung selbst getroffen.
1332    Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei
        Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) . . . 15,00 bis 155,00 €
         Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.

                                Gebührenbetrag

                             15,00 bis 55,00 €
                                      15,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 305,00 €
1333    Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 100,00 €
1334    Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                       Hauptabschnitt 4
                                                                      Sonstige Gebühren
1400    Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke
        aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der
        Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num-
        mer 2000) hinzu.

1401    Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern . . . . . . . . . . . . . . . .
         Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende
        Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.
1402    Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 255,00 €
1403    Mahnung nach § 5 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40,00 bis 100,00 €

                                    0,50 €
                                   für jede
                                angefangene
                                     Seite
                                – mindestens:
                                    5,00 €
                                      15,00 €

                                       5,00 €
BGBl. 2013, Seite 2664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2664


                                                                                           Teil 2
                                                                                          Auslagen
  Nr.                                                                     Auslagentatbestand                                                                                     Höhe
Vorbemerkung 2:
 Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
2000    Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
        1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag
           per Telefax übermittelt worden sind:
           für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,50 €
           für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,15 €
        2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
           Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
           je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,50 €
           für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-
           beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchs-
           tens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5,00 €
          (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-
        lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-
        dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
          (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
        zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
        tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
        betragen würde.
          (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
        digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
        1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
            oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
        2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
        3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
        § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

2001    Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-
        gen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften
        beantragt werden:
        Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchs-
        tens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5,00 €
2002    Datenträgerpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3,00 €
         Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektro-
        nisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.

BGBl. 2013, Seite 2665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2665
                       Artikel 3

                  Änderung des
             Gerichtskostengesetzes

  (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-

zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter „für die
      Abhängigmachung“ angefügt.

   b) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „we-
      gen unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.

   c) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende
      Angabe eingefügt:
      „§ 69b Verordnungsermächtigung“.
   d) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
      „§ 70 (weggefallen)“.

 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
   Erinnerung und die Beschwerde gehen den Rege-
   lungen der für das zugrunde liegende Verfahren
   geltenden Verfahrensvorschriften vor.“

 3. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der
   Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens über-
   nimmt.“

 4. § 5a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5a
      Elektronische Akte, elektronisches Dokument

      In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-

   rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische

   Akte und über das elektronische Dokument anzu-
   wenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfah-
   ren zugrunde liegende Verfahren gelten.“

 5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom
   Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird
   die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.“
 6. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „und die elektro-
    nische Übermittlung“ gestrichen.

 7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
          Grundsatz für die Abhängigmachung“.

 8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt und wird das Wort „und“ ange-
      fügt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. für die Restitutionsklage nach § 580 Num-

          mer 8 der Zivilprozessordnung.“

 9. In § 14 Nummer 3 werden die Wörter „nicht aus-

    sichtslos oder mutwillig“ durch die Wörter „weder
    aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig“

    ersetzt.

10. In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils
    die Wörter „und die elektronische Übermittlung“
    gestrichen.

11. In § 21 werden in der Überschrift die Wörter „wegen
    unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.

12. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

    „Rechtsstreitigkeiten“ die Wörter „mit Ausnahme

    der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der
    Zivilprozessordnung“ eingefügt.
13. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektro-
      nische Übermittlung“ gestrichen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Pro-
      zesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens
      auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozess-
      kostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der
      Auslagen, wenn
      1. der Antrag zurückgenommen oder vom Ge-
         richt abgelehnt wird oder

      2. die Übermittlung des Antrags von der Über-
         mittlungsstelle oder das Ersuchen um Pro-
         zesskostenhilfe von der Empfangsstelle ab-
         gelehnt wird.“
14. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
   soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29
   Nummer 2 haftet, wenn
   1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor
      Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem

      Gericht angenommenen Vergleich übernommen

      hat,

   2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der
      Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden
      ist und

   3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus-
      drücklich festgestellt hat, dass die Kostenrege-
      lung der sonst zu erwartenden Kostenentschei-
      dung entspricht.“
15. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert
      richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert
      bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei
      einem

                                für jeden
                               angefange-
               Streitwert                       um
                               nen Betrag
               bis ... Euro                  ... Euro
                              von weiteren
                                 ... Euro

                  2 000            500         18
                 10 000          1 000         19
                 25 000          3 000         26

                 50 000          5 000         35

                200 000         15 000        120

                500 000         30 000        179

                   über
                500 000         50 000        180       .“
BGBl. 2013, Seite 2666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2666
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
      Angabe „15 Euro“ ersetzt.

16. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
17. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2
    Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 2
    Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.

18. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezif-
       ferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen
       Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat
       der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare
       Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder
       auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleis-
       tungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe
       des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um
       den Betrag der offensichtlich absehbaren zu-
       künftigen Auswirkungen für den Kläger anzuhe-
       ben, wobei die Summe das Dreifache des Werts
       nach Satz 1 nicht übersteigen darf.“

   b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

         „(4) In Verfahren

       1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit,
          mit Ausnahme der Verfahren nach § 155
          Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der
          Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf
          der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

       2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
          und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem
          Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über
          2 500 000 Euro und
       3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-
          barkeit über Ansprüche nach dem Vermö-
          gensgesetz nicht über 500 000 Euro
       angenommen werden.

          (5) In Verfahren, die die Begründung, die Um-
       wandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen
       oder die Beendigung eines besoldeten
       öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
       nisses betreffen, ist Streitwert
       1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zah-
          lenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhege-
          haltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des
          Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis

          auf Lebenszeit ist,

       2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr
          zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ru-

          hegehaltsfähiger Zulagen.

       Maßgebend für die Berechnung ist das laufende
       Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Fa-

       milienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen

       abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft

       das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts
       oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ru-
       hestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach
       den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.“

19. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert
   werden
   1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat,
      und

   2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfah-
      ren wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-
      scheidung über den Streitwert, den Kostenan-
      satz oder die Kostenfestsetzung in der Rechts-
      mittelinstanz schwebt.“
20. § 70 wird aufgehoben.
  (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

  1.   In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2
       Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
       „Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und
                    schriftliches  Prüfungsverfahren
                    (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)“.

  2.   In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „23,00 EUR“ durch die Angabe „32,00 €“
       ersetzt.

  3.   In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird das Wort
       „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

  4.   In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung
       die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG“ durch die
       Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG“ ersetzt.

  5.   In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in
       Nummer 3 die Angabe „§ 23 Absatz 3 KapMuG“
       durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 KapMuG“ ersetzt.

  6.   In den Nummern 1255 und 1256 wird jeweils in
       der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die
       Angabe „€“ ersetzt.
  7.   In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe
       „240,00 €“ ersetzt.
  8.   In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
       ersetzt.

  9.   In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“
       ersetzt.
 10.   In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
       ersetzt.

 11.   In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die

       Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
       ersetzt.

 12.   In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die

       Angabe „300,00 EUR“ durch die Angabe
       „360,00 €“ ersetzt.

 13.   In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die

       Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“

       ersetzt.

 14.   In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe
       „180,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2667
15.   Nummer 1523 wird wie folgt gefasst:
                                                             Gebühr
                                                            oder Satz
        Nr.             Gebührentatbestand                   der Ge-

                                                            bühr nach
                                                            § 34 GKG

      „1523 Verfahren über Rechtsmittel

            in
            1. den in den Nummern 1512
               und 1513 genannten Ver-
               fahren und

            2. Verfahren über die Berich-
               tigung oder den Widerruf
               einer Bestätigung nach
               § 1079 ZPO:
            Das Rechtsmittel wird verwor-
            fen oder zurückgewiesen . . . . 60,00 €“.

16.   In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand
      nach den Wörtern „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6,“
      die Angabe „Abs. 4 Satz 2,“ eingefügt.

17.   In Nummer 1640 wird im Gebührentatbestand
      die Angabe „§ 148 Absatz 1“ durch die Angabe
      „§ 148 Abs. 1“ ersetzt.
18.   In Nummer 1641 wird im Gebührentatbestand je-
      weils die Angabe „AktG“ durch die Wörter „des
      Aktiengesetzes“ ersetzt.
19.   In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.
20.   In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
      ersetzt.
21.   In den Nummern 1811 und 1812 wird jeweils in
      der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“
      durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.

22.   In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die

      Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe
      „180,00 €“ ersetzt.
23.   In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.
24.   In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
      ersetzt.

25.   In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die

      Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe

      „120,00 €“ ersetzt.
26.   Nummer 1827 wird wie folgt gefasst:

                                                             Gebühr
                                                            oder Satz
        Nr.             Gebührentatbestand                   der Ge-
                                                            bühr nach
                                                            § 34 GKG

      „1827 Verfahren über die in Num-
            mer 1826 genannten Rechts-
            beschwerden:
            Beendigung des gesamten
            Verfahrens durch Zurück-
            nahme der Rechtsbeschwer-
            de, des Antrags oder der
            Klage vor Ablauf des Tages,
            an dem die Entscheidung
            der Geschäftsstelle übermit-

            telt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €“.

27.   Nummer 1900 wird wie folgt geändert:
      a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter
         „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands

         den Wert des Verfahrensgegenstands über-

         steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich
         über nicht gerichtlich anhängige Gegen-

         stände geschlossen wird“ ersetzt.

      b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

        „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
        Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-
        chend anzuwenden.“

28.   In den Nummern 2110 bis 2113 wird jeweils in
      der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR“
      durch die Angabe „20,00 €“ ersetzt.

29.   In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
      ersetzt.

30.   In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.

31.   In den Nummern 2119 und 2121 wird jeweils in
      der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“
      durch die Angabe „30,00 €“ ersetzt.
32.   In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.
32a. In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in
     der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“
     durch die Angabe „100,00 €“ ersetzt.

33.   In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte
      die Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe
      „120,00 €“ und die Angabe „50,00 EUR“ durch

      die Angabe „60,00 €“ ersetzt.

34.   In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.
35.   In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe
      „120,00 €“ ersetzt.

36.   In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die

      Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe

      „240,00 €“ ersetzt.

37.   In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe

      „180,00 €“ ersetzt.
38.   In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die

      Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
      ersetzt.

39.   In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
      ersetzt.

40.   In Nummer 2361 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.
41.   In Nummer 2364 wird in der Gebührenspalte die

      Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe

      „120,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2668
42.    Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wird wie folgt
       gefasst:

                                                              Gebühr
                                                             oder Satz
         Nr.             Gebührentatbestand                   der Ge-
                                                             bühr nach
                                                             § 34 GKG

                            „Abschnitt 3
                   Besonderer Prüfungstermin
               und schriftliches Prüfungsverfahren
                 (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)

       2430      Prüfung von Forderungen je
                 Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €“.

43.    In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
       ersetzt.
44.    In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe
       „120,00 €“ ersetzt.
45.    In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
       ersetzt.
46.    In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
       „140,00 €“ ersetzt.
47.    In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe
       „280,00 €“ ersetzt.

48.    In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „360,00 EUR“ durch die Angabe
       „420,00 €“ ersetzt.

49.    In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „480,00 EUR“ durch die Angabe
       „560,00 €“ ersetzt.

50.    In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „600,00 EUR“ durch die Angabe
       „700,00 €“ ersetzt.

51.    In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „900,00 EUR“ durch die Angabe
       „1 000,00 €“ ersetzt.

52.    In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
       ersetzt.

53.    In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „40,00 EUR – höchstens 15 000,00
       EUR“ durch die Angabe „50,00 € – höchstens

       15 000,00 €“ ersetzt.

54.    Nummer 3200 wird wie folgt geändert:
       a) In der Anmerkung wird die Angabe
          „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ er-
          setzt.
       b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
          „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“ er-
          setzt.
55.    In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
       „140,00 €“ ersetzt.

56.   In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
      ersetzt.

57.   In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe

      „290,00 €“ ersetzt.

58.   In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
      „140,00 €“ ersetzt.
59.   In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „360,00 EUR“ durch die Angabe
      „430,00 €“ ersetzt.

60.   In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe
      „290,00 €“ ersetzt.
61.   In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
      ersetzt.
62.   In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
      „140,00 €“ ersetzt.
63.   In den Nummern 3410 und 3420 wird jeweils in
      der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR“
      durch die Angabe „35,00 €“ ersetzt.
64.   In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
      ersetzt.

65.   In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
      ersetzt.

66.   In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
      ersetzt.

67.   In den Nummern 3441 und 3450 wird jeweils in
      der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR“
      durch die Angabe „35,00 €“ ersetzt.

68.   In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
      ersetzt.

69.   In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“
      ersetzt.

70.   In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
      ersetzt.

71.   In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die

      Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
      „140,00 €“ ersetzt.
72.   In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
      ersetzt.
73.   In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
      ersetzt.
74.   In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“
      ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669
75.   In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.
76.   In den Nummern 3910 und 3911 wird jeweils in
      der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die
      Angabe „€“ ersetzt.
77.   In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.
78.   In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „40,00 EUR – höchstens 15 000,00
      EUR“ durch die Angabe „50,00 € – höchstens
      15 000,00 €“ ersetzt.

79.   Nummer 4111 wird wie folgt gefasst:

                                                                  Gebühr
                                                                 oder Satz
                                                                  der Ge-
                                                                 bühr 4110,
        Nr.               Gebührentatbestand
                                                                   soweit
                                                                 nichts an-
                                                                 deres ver-
                                                                  merkt ist
      „4111 Zurücknahme                 des            Ein-
            spruchs nach Eingang der
            Akten bei Gericht und vor
            Beginn der Hauptverhand-
            lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                  0,25
                  Die Gebühr wird nicht erhoben, – min-
                 wenn die Sache an die Verwal- destens
                 tungsbehörde zurückverwiesen 15,00 €“.
                 worden ist.

80.   In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“

      ersetzt.

81.   In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe
      „120,00 €“ ersetzt.

82.   In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
      ersetzt.

83.   In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
      ersetzt.

84.   In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
      ersetzt.

85.   Nummer 4300 wird wie folgt geändert:
      a) In der Anmerkung wird die Angabe
         „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ er-
         setzt.

      b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
         „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“ er-
         setzt.

86.   In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
      ersetzt.
87.   In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
      ersetzt.

 88.   In den Nummern 4303 und 4304 wird jeweils in
       der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“
       durch die Angabe „30,00 €“ ersetzt.
 89.   In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
       ersetzt.
 90.   In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
       ersetzt.
 91.   In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
       ersetzt.

 92.   In den Nummern 5400 und 5502 wird jeweils in

       der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“
       durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.

 93.   Nummer 5600 wird wie folgt geändert:

       a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter

          „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands
          den Wert des Verfahrensgegenstands über-
          steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich
          über nicht gerichtlich anhängige Gegen-
          stände geschlossen wird“ ersetzt.

       b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

         „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
         Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-
         chend anzuwenden.“

 94.   In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
       ersetzt.

 95.   In den Nummern 6400, 6502, 7400 und 7504

       wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe
       „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.

 96.   Nummer 7600 wird wie folgt geändert:

       a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter
          „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands
          den Wert des Verfahrensgegenstands über-
          steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich
          über nicht gerichtlich anhängige Gegen-
          stände geschlossen wird“ ersetzt.

       b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

         „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
         Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-
         chend anzuwenden.“

 97.   In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „18,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“
       ersetzt.

 98.   In Nummer 8211 werden in der Anmerkung die
       Wörter „des Antrags auf Durchführung des strei-
       tigen Verfahrens,“ gestrichen.

 99.   In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „12,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“
       ersetzt.
100.   In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die
       Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
       ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670
2670                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013

101.   In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die                                                104.
       Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
       ersetzt.
102.   In den Nummern 8611 und 8614 wird jeweils in                                                 105.
       der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR“
       durch die Angabe „50,00 €“ ersetzt.
103.   In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die                                                106.
       Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe
       „145,00 €“ ersetzt.

107.   Nummer 8624 wird wie folgt gefasst:

         Nr.                                                                Gebührentatbestand

       „8624         Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
                     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
                     schwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Ent-
                     scheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

108.   Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
       a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:
               Nr.                                                              Auslagentatbestand
          9000          „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
                        1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
                            a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden
                               sind oder
                            b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlas-
                                sen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der An-
                                fertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen
                                von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
                            für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die
   Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“
   ersetzt.
   In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die
   Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
   ersetzt.
   In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die
   Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“
   ersetzt.

                                                              Gebühr oder Satz
                                                              der Gebühr nach
                                                                 § 34 GKG

. . . . . . . . . . .                                            50,00 €“.

                                                                   Höhe

. . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,50 €
                            für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,15 €
                            für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1,00 €
                            für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
                           Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . .
                           oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              0,30 €

.                                                              in voller Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,00 €
                           oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 6,00 €
                        3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
                           lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfer-
                           tigungen, Kopien und Ausdrucke:
                           je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                           für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
                           Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insge-
                           samt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
                   „(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zu-

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,50 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5,00 €“.
                vor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumenten-
                pauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 be-
                tragen würde.“
         bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung“
             durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
109.   In Nummer 9002 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
110.   In Nummer 9003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ wie folgt gefasst:

         Nr.                                                                 Auslagentatbestand
       9003          „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Aus-
                     lagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                   Höhe

. . . .                                                          12,00 €“.
BGBl. 2013, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
111.   Nummer 9004 wird wie folgt gefasst:

         Nr.                                              Auslagentatbestand
       „9004   Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                       Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.
                 (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen
               Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder
               nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für
               die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
                (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4
               KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.

112.   In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
113.   Nummer 9013 wird wie folgt gefasst:

         Nr.                                              Auslagentatbestand
       „9013   An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zah-
               lende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen
               Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Num-

Höhe
               mern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus
       in voller Höhe,
Grün- die Auslagen be-
               den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen grenzt durch die
               keine Zahlungen zu leisten sind.

  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

                                     Streitwert           Gebühr              Streitwert
                                      bis … €              …€                  bis … €
                                         500               35,00                50 000
                                       1 000               53,00                65 000
                                       1 500               71,00                80 000
                                       2 000               89,00                95 000
                                       3 000              108,00               110 000
                                       4 000              127,00               125 000
                                       5 000              146,00               140 000
                                       6 000              165,00               155 000
                                       7 000              184,00               170 000
                                       8 000              203,00               185 000
                                       9 000              222,00               200 000
                                      10 000              241,00               230 000
                                      13 000              267,00               260 000
                                      16 000              293,00               290 000
                                      19 000              319,00               320 000
                                      22 000              345,00               350 000
                                      25 000              371,00               380 000
                                      30 000              406,00               410 000
                                      35 000              441,00               440 000
                                      40 000              476,00               470 000
                                      45 000              511,00               500 000
   Höchstsätze für
     die Auslagen
   9000 bis 9011“.

                                    „Anlage 2
                      (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

 Gebühr
  …€
   546,00
   666,00
   786,00
   906,00
1 026,00
1 146,00
1 266,00
1 386,00
1 506,00
1 626,00
1 746,00
1 925,00
2 104,00
2 283,00
2 462,00
2 641,00
2 820,00
2 999,00
3 178,00
3 357,00
3 536,00
                 “.
BGBl. 2013, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672
                       Artikel 4

                 Änderung der

       Handelsregistergebührenverordnung

  Dem § 1 der Handelsregistergebührenverordnung

vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010
(BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzver-
fahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragun-
gen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

                       Artikel 5
           Änderung des Gesetzes
    über Gerichtskosten in Familiensachen
   (1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa-
chen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

       „§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfah-
             ren“.

    b) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter „wegen
       unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.
    c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

       „§ 38 Stufenantrag“.
    d) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Klage-
       und Widerklageantrag“ durch die Wörter „Antrag

       und Widerantrag“ ersetzt.

    e) Der Angabe zu § 51 werden die Wörter „und
       sonstige den Unterhalt betreffende Familiensa-
       chen“ angefügt.

    f) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende
       Angabe eingefügt:
       „§ 61a Verordnungsermächtigung“.
    g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
       „§ 62 (weggefallen)“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
       Erinnerung und die Beschwerde gehen den Re-
       gelungen der für das zugrunde liegende Verfah-
       ren geltenden Verfahrensvorschriften vor.“
 3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der
    Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens
    übernimmt.“
 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8
       Elektronische Akte, elektronisches Dokument
       In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
    rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische

   Akte und über das elektronische Dokument anzu-
   wenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfah-

   ren zugrunde liegende Verfahren gelten.“

 5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „des Klagean-

    trags,“ gestrichen.

 6. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „und die elek-
    tronische Übermittlung“ gestrichen.

 7. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14

        Abhängigmachung in bestimmten Verfahren“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
      Klageantrag“ gestrichen.
   c) In Absatz 2 wird das Wort „Widerklageantrag“
      durch die Wörter „Widerantrag, für den Antrag
      auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und
      für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes“
      ersetzt.

 8. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verfahrens-
      oder Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Ver-

      fahrenskostenhilfe“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht aus-
      sichtslos oder mutwillig“ durch die Wörter „we-
      der aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme
      mutwillig“ ersetzt.

 9. In § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils
    die Wörter „und die elektronische Übermittlung“
    gestrichen.

10. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „in der Haupt-

    sache“ durch die Wörter „wegen des Hauptgegen-
    stands“ ersetzt.

11. In § 20 werden in der Überschrift die Wörter „wegen
    unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.

12. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektro-
      nische Übermittlung“ gestrichen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfah-
      renskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung
      grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist
      der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
      1. der Antrag zurückgenommen oder vom Ge-
         richt abgelehnt wird oder
      2. die Übermittlung des Antrags von der Über-
         mittlungsstelle oder das Ersuchen um Pro-
         zesskostenhilfe von der Empfangsstelle ab-
         gelehnt wird.“
13. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
      „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe“ durch
      das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
      soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24
      Nummer 2 haftet, wenn
      1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor
         Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem
         Gericht angenommenen oder in einem ge-
         richtlich gebilligten Vergleich übernommen
         hat,
      2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der
         Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Ver-
         gleich allein die Verteilung der Kosten, von
         dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

      3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag
         ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kos-
         tenregelung der sonst zu erwartenden Kos-
         tenentscheidung entspricht.“
14. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrens-
      wert richten, beträgt die Gebühr bei einem Ver-
      fahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr
      erhöht sich bei einem

                                für jeden
               Verfahrens-     angefange-
                                                um
                   wert        nen Betrag
                                             ... Euro
               bis ... Euro   von weiteren
                                 ... Euro
                   2 000            500         18

                 10 000          1 000          19

                 25 000          3 000          26
                 50 000          5 000          35

                200 000         15 000        120
                500 000         30 000        179

                   über
                500 000         50 000        180
                                                        “.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
      Angabe „15 Euro“ ersetzt.
15. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und
   die für eine Beurkundung geltenden besonderen
   Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des
   Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entspre-
   chend anzuwenden.“
16. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 38
                         Stufenantrag“.

   b) Das Wort „Klageantrag“ wird jeweils durch das
      Wort „Antrag“ ersetzt.

17. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Klage- und
      Widerklageantrag“ durch die Wörter „Antrag und
      Widerantrag“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klage-
      und einem Widerklageantrag“ durch die Wörter
      „Antrag und einem Widerantrag“ ersetzt.
18. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge
   eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist
   für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
   innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht ein-
   gereicht, ist die Beschwer maßgebend.“
19. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „3 000 Euro“
    durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

20. In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
    „2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ er-
    setzt.

21. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 3, die
      §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der
      Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 38 des Ge-

      richts- und Notarkostengesetzes und die für eine
      Beurkundung geltenden besonderen Geschäfts-
      wert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts-
      und Notarkostengesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
      Rechtshandlung“ durch die Wörter „des Gegen-
      stands, auf den sich die Rechtshandlung be-

      zieht“ ersetzt.

22. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonstige
      den Unterhalt betreffende Familiensachen“ an-

      gefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die Familien-
          streitsachen“ durch die Wörter „und in sons-
          tigen den Unterhalt betreffenden Familiensa-
          chen, soweit diese jeweils Familienstreitsa-
          chen“ ersetzt und die Wörter „des Klagean-
          trags oder“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Klagean-
          trags oder“ gestrichen.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Klageantrags“
          durch das Wort „Antrags“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Der Einreichung des Antrags wegen des
          Hauptgegenstands steht die Einreichung ei-
          nes Antrags auf Bewilligung der Verfahrens-
          kostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen
          des Hauptgegenstands alsbald nach Mittei-

          lung der Entscheidung über den Antrag auf
          Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder
          über eine alsbald eingelegte Beschwerde
          eingereicht wird.“

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300 Euro“
      durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

23. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Kla-
      geantrags,“ gestrichen.
BGBl. 2013, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2674
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen
       geändert werden
       1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt
          hat, und
       2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Ver-
          fahren wegen des Hauptgegenstands oder
          wegen der Entscheidung über den Ver-
          fahrenswert, den Kostenansatz oder die
          Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz
          schwebt.

       Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Mona-
       ten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen
       des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder
       das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.“
24. In § 58 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in dem
    Hauptsacheverfahren“ durch die Wörter „in dem
    Verfahren wegen des Hauptgegenstands“ ersetzt.

25. § 62 wird aufgehoben.
26. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „anhängig geworden“ die Wörter „oder eingelei-
      tet worden“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren er-
       hoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1
       keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor
       dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig
       geworden sind, das bisherige Recht.“

  (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
 1. In der Gliederung werden jeweils in den Angaben zu
    Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptab-
    schnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Ab-
    schnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 3
    Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Un-
    terabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1
    Unterabschnitt 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und
    Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 nach dem Wort „End-
    entscheidung“ die Wörter „wegen des Hauptge-
    genstands“ angefügt.

 2. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Ab-

    schnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unter-
    abschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4
    werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung“
    die Wörter „wegen des Hauptgegenstands“ ange-
    fügt.

 3. Nummer 1310 wird wie folgt geändert:
   a) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

       „Verfahren im Allgemeinen …“.

   b) Absatz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,

       1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder
          Pflegschaft fallen,
       2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder

       3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft en-
          den.“

 4. Die Nummern 1311 und 1312 werden wie folgt ge-
    ändert:

   a) Im Gebührentatbestand wird jeweils vor dem
      Wort „Kalenderjahr“ das Wort „angefangene“
      eingefügt.
   b) In der Gebührenspalte wird jeweils die Angabe
      „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.

 5. In Nummer 1313 wird im Gebührentatbestand das
    Wort „Verfahrensgebühr“ durch die Wörter „Verfah-
    ren im Allgemeinen“ ersetzt.

 6. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Ab-
    schnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort
    „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des Haupt-
    gegenstands“ angefügt.
 7. Der Anmerkung zu Nummer 1315 wird folgender
    Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs
   (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht
   entgegen.“
 8. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Ab-
    schnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4 und Abschnitt 2
    Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem
    Wort „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des
    Hauptgegenstands“ angefügt.

 9. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden vor
    dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter
    „und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Un-
    terbringung eines Minderjährigen betreffen“ einge-
    fügt.

10. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 4
    Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 2
    Unterabschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort
    „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des Haupt-
    gegenstands“ angefügt.
11. Nummer 1500 wird wie folgt geändert:

   a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „So-
      weit der Wert des Vergleichsgegenstands den
      Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt“
      durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über
      nicht gerichtlich anhängige Gegenstände ge-

      schlossen wird“ ersetzt.

   b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskos-
          tenhilfe“ werden durch das Wort „Verfah-
          renskostenhilfe“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren
          im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG ent-

          sprechend anzuwenden.“

12. In den Nummern 1502 und 1600 bis 1602 wird je-
    weils in der Gebührenspalte die Angabe
    „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ ersetzt.

13. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
    ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2675
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                     2675

14. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe „240,00 €“
    ersetzt.
15. Nummer 1711 wird wie folgt geändert:
   a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 71
      Absatz 1“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 1“ er-
      setzt.
   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
      „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ ersetzt.
16. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“
    ersetzt.
17. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“

    ersetzt.

18. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe „240,00 €“
    ersetzt.

19. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
    ersetzt.

20. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 7 Ab-
    schnitt 2 werden nach dem Wort „Endentschei-
    dung“ die Wörter „wegen des Hauptgegenstands“
    angefügt.
21. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „300,00 EUR“ durch die Angabe „360,00 €“
    ersetzt.
22. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
    ersetzt.
32. Nummer 1924 wird wie folgt gefasst:

      Nr.

                        23. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die
                            Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“
                            ersetzt.
                        24. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die
                            Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
                            ersetzt.
                        25. Nummer 1800 wird wie folgt geändert:
                               a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 44
                                  FamFG“ durch die Angabe „§§ 44, 113 Abs. 1
                                  Satz 2 FamFG, § 321a ZPO“ ersetzt.
                               b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
                                  „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.

                        26. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die

                            Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“

                            ersetzt.

                        27. In den Nummern 1911 und 1912 wird jeweils in der
                            Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
                            Angabe „60,00 €“ ersetzt.

                        28. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die
                            Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“
                            ersetzt.

                        29. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die
                            Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“
                            ersetzt.
                        30. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die
                            Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“
                            ersetzt.
                        31. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die
                            Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe „120,00 €“
                            ersetzt.

                                                                                          Gebühr oder
                                                                                            Satz der
Gebührentatbestand
                                                                                          Gebühr nach
                                                                                         § 28 FamGKG
    „1924         Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
                  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
                  schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an
                  der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . .

33. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“
34. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
    die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt
    einstweiligen Anordnung.“ angefügt.
35. Nummer 2000 wird wie folgt geändert:
dem die Endentscheidung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 60,00 €“.

durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.
ein Komma ersetzt und die Wörter „für
dies auch im Verfahren über den Erlass einer
   a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:
            Nr.
       2000           „Pauschale für die Herstellung und Überlassung
     Auslagentatbestand                                                                        Höhe
von Dokumenten:
                      1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
                         a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
                            oder
                         b) angefertigt worden sind, weil die Partei

oder ein Beteiligter es unterlassen
                             hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti-
                             gung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
                             der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
                         für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,50 €
                         für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,15 €
                         für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,00 €
                         für jede weitere Seite in Farbe . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,30 €
BGBl. 2013, Seite 2676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2676
2676                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013

             Nr.                                                                 Auslagentatbestand

                       2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
                          Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . .

    Höhe

in voller Höhe
                          oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,00 €
                          oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                       3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
                          lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun-
                          gen, Kopien und Ausdrucke:
. . . . .                                 6,00 €
                          je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,50 €
                          für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
                          Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
                          höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
                „(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor
              auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale
              nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.“
       bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung“
           durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
36. In Nummer 2002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
37. In Nummer 2003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ wie folgt gefasst:

       Nr.                                                                    Auslagentatbestand
    2003           „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen
                   an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

38. Nummer 2004 wird wie folgt gefasst:

       Nr.                                                                    Auslagentatbestand
    „2004          Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informa-
                   tions- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
                   ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

39. In Nummer 2006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
40. Nummer 2011 wird wie folgt gefasst:

       Nr.                                                                    Auslagentatbestand
    „2011          An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
                   Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
                   gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000
                   bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen
                   der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine
                   Zahlungen zu leisten sind.

41. In Nummer 2014 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort „Umgangspfleger“ die Wörter „sowie an
    Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO“ eingefügt.

. . . . . . . . . . . . . . .            5,00 €“.

                                          Höhe

                                        12,00 €“.

                                          Höhe
                                     in voller Höhe“.

                                          Höhe

. . .                                 in voller Höhe,
                                       die Auslagen
                                      begrenzt durch
                                     die Höchstsätze
                                     für die Auslagen
                                     2000 bis 2009“.
BGBl. 2013, Seite 2677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2677
  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

                              Verfahrens-
                                              Gebühr
                                  wert
                                               …€
                               bis … €
                                   500         35,00
                                  1 000        53,00
                                  1 500        71,00
                                  2 000        89,00
                                  3 000       108,00
                                  4 000       127,00
                                  5 000       146,00
                                  6 000       165,00
                                  7 000       184,00
                                  8 000       203,00
                                  9 000       222,00
                                10 000        241,00
                                13 000        267,00
                                16 000        293,00
                                19 000        319,00
                                22 000        345,00
                                25 000        371,00
                                30 000        406,00
                                35 000        441,00
                                40 000        476,00
                                45 000        511,00

                      Artikel 6

                Änderung des
       Gerichtsvollzieherkostengesetzes

  (1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

      „Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Ge-
      hörsrüge“.

   b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden

      Angaben eingefügt:

                         „Abschnitt 3

                    Auslagenvorschriften

      § 12a Erhöhtes Wegegeld“.
   c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird wie
      folgt gefasst:

                                                 „Anlage 2
                                   (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrens-
    wert          Gebühr

 bis … €           …€

  50 000           546,00
  65 000           666,00
  80 000           786,00
  95 000           906,00
 110 000         1 026,00
 125 000         1 146,00
 140 000         1 266,00
 155 000         1 386,00
 170 000         1 506,00
 185 000         1 626,00
 200 000         1 746,00
 230 000         1 925,00
 260 000         2 104,00
 290 000         2 283,00
 320 000         2 462,00
 350 000         2 641,00
 380 000         2 820,00
 410 000         2 999,00
 440 000         3 178,00
 470 000         3 357,00
 500 000         3 536,00     “.

                            „Abschnitt 4
                        Kostenzahlung“.

   d) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie
      folgt gefasst:

                            „Abschnitt 5
              Übergangs- und Schlussvorschriften“.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem
   4. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ er-
   setzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 5

                   Kostenansatz, Erinnerung,

                   Beschwerde, Gehörsrüge“.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
      §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8“ durch die Wörter „ist

      § 66 Absatz 2 bis 8“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3
      sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
BGBl. 2013, Seite 2678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2678
       über die elektronische Akte und über das elek-
       tronische Dokument anzuwenden.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
     6. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ er-
     setzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
     ersetzt:
       „Gesondert zu erheben sind
       1. eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenver-
          zeichnisses für jede Zustellung,
       2. eine Gebühr nach Nummer 430 des Kosten-
          verzeichnisses für jede Zahlung,

       3. eine Gebühr nach Nummer 440 des Kosten-
          verzeichnisses für die Einholung jeder Aus-
          kunft und
       4. eine Gebühr nach Nummer 600 des Kosten-
          verzeichnisses für jede nicht erledigte Zustel-
          lung.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „260“ die
           Angabe „, 261, 262“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „im 6. Abschnitt“
           durch die Wörter „in Abschnitt 6“ ersetzt und
           nach der Angabe „260“ die Angabe „, 261,
           262“ eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
           chen.
       bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18
           bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kosten-

           ordnung“ durch die Wörter „den für Notare

           geltenden Regelungen des Gerichts- und
           Notarkostengesetzes“ ersetzt.

       cc) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

                        „Abschnitt 3

                   Auslagenvorschriften

                           § 12a

                    Erhöhtes Wegegeld

     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach
  Nummer 711 des Kostenverzeichnisses für Wege
  festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollzie-
  hern in bestimmte Regionen des Bezirks eines
  Amtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kür-
  zeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich
  von der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung
  abweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hin-
  dernis besteht.
      (2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1
  liegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare
  Wegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch
  vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers min-
  destens doppelt so weit ist wie die nach der Luft-
  linie bemessene Entfernung.

     (3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste
   Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abwei-
   chung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt.
      (4) Die Landesregierungen können die Ermächti-
   gung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
   justizverwaltung übertragen.“
 7. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
 8. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714
   und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Er-
   steher.“
 9. In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort „Auftrag-
    geber“ die Wörter „oder bei der Hinterlegung von
    Geld für den Auftraggeber“ eingefügt.

10. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 714“
    durch die Angabe „Nummer 716“ ersetzt.
11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
  (2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Nach der Überschrift „Kostenverzeichnis“ wird fol-
    gende Gliederung eingefügt:
                        „Gliederung
   Abschnitt 1   Zustellung auf Betreiben der Parteien
                 (§ 191 ZPO)

   Abschnitt 2   Vollstreckung
   Abschnitt 3   Verwertung
   Abschnitt 4   Besondere Geschäfte
   Abschnitt 5   Zeitzuschlag
   Abschnitt 6   Nicht erledigte Amtshandlung
   Abschnitt 7   Auslagen“.

 2. In der Kopfzeile der Tabelle vor dem ersten Ab-

    schnitt wird das Wort „Gebührenbetrag“ durch das
    Wort „Gebühr“ ersetzt.

 3. Die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts wird

    wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 1

   Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)“.

 4. Der Vorbemerkung vor Nummer 100 wird folgende
    Überschrift vorangestellt:
   „Vorbemerkung 1:“.

 5. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An-

    gabe „7,50 EUR“ durch die Angabe „10,00 €“ er-
    setzt.

 6. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „3,00 €“ er-
    setzt.
 7. Die Überschrift nach Nummer 102 wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 2

                     Vollstreckung“.
 8. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-
    setzt.
 9. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er-
    setzt.
BGBl. 2013, Seite 2679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2679
10. In den Nummern 206 bis 220 wird jeweils in der
    Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR“ durch
    die Angabe „16,00 €“ ersetzt.
11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er-
    setzt.
12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-
    setzt.

13. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-
    setzt.

14. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „85,00 EUR“ durch die Angabe „108,00 €“ er-
    setzt.

15. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „100,00 EUR“ durch die Angabe „130,00 €“
    ersetzt.

16. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An-

    gabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-

    setzt.
17. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-
    setzt.

18. In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der
    Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“ durch
    die Angabe „33,00 €“ ersetzt.
19. Nach Nummer 261 wird folgende Nummer 262 ein-
    gefügt:

      Nr.         Gebührentatbestand        Gebühr

    „262    Abnahme der eidesstattlichen
            Versicherung nach § 836
            Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO 38,00 €“.

20. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „39,00 €“ er-
    setzt.

21. Die Überschrift nach Nummer 270 wird wie folgt

    gefasst:

                      „Abschnitt 3

                      Verwertung“.
22. Der Vorbemerkung vor Nummer 300 wird folgende
    Überschrift vorangestellt:

   „Vorbemerkung 3:“.
23. Nummer 300 wird wie folgt geändert:

   a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder
      Verkauf“ durch die Wörter „, Verkauf oder Ver-
      wertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1
      ZPO“ ersetzt.
   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
      „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ ersetzt.

24. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-
    setzt.
25. Nummer 302 wird wie folgt geändert:
   a) In   der  Gebührenspalte   wird  die   An-
      gabe „7,50 EUR“ durch die Angabe „10,00 €“
      ersetzt.

    b) In den Absätzen 1 und 2 der Anmerkung wird
       jeweils die Angabe „813a, 813b ZPO“ durch die
       Angabe „802b ZPO“ ersetzt.
26. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-
    setzt.
27. Die Überschrift vor Nummer 400 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 4

                  Besondere Geschäfte“.

28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-
    setzt.

29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „7,00 €“ er-
    setzt.

30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An-

    gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-

    setzt.

31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „7,00 €“ er-
    setzt.

32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-
    setzt.
33. Nummer 430 wird wie folgt geändert:

    a) In der Gebührenspalte wird die Angabe

       „3,00 EUR“ durch die Angabe „4,00 €“ ersetzt.

    b) Satz 2 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
       „Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder

       Scheckprotesten für die Entgegennahme der
       Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des
       Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheck-
       gesetzes) erhoben.“

34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An-

    gabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „13,00 €“ er-

    setzt.

35. Die Überschrift nach Nummer 440 wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 5

                      Zeitzuschlag“.

36. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ er-
    setzt.

37. Die Überschrift nach Nummer 500 wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 6

              Nicht erledigte Amtshandlung“.

38. Der Vorbemerkung vor Nummer 600 wird folgende
    Überschrift vorangestellt:
    „Vorbemerkung 6:“.
39. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „3,00 €“ er-
    setzt.
BGBl. 2013, Seite 2680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2680
2680                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013

40. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er-
    setzt.
41. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „25,00 EUR“ durch die Angabe „32,00 €“ er-
    setzt.

42. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An-
    gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „6,00 €“ er-
    setzt.

45. Nummer 700 wird wie folgt geändert:
   a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:

             Nr.                                                                 Auslagentatbestand
       700             „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
                       1. Kopien und Ausdrucke,
                          a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,

43. Nummer 604 wird wie folgt geändert:
       a) In der Gebührenspalte wird die Angabe
          „12,50 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ ersetzt.
       b) In der Anmerkung wird das Wort „drei“ durch das
          Wort „zwei“ ersetzt.
44. Die Überschrift vor Nummer 700 wird wie folgt ge-
    fasst:

                                            „Abschnitt 7
                                              Auslagen“.

                                                                            Höhe
                          b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die er-
                              forderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:
                          für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,50 €
                          für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,15 €
                          für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1,00 €
                          für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                       2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
                          lung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              0,30 €
                          je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,50 €
                          für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
                          Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
                          höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5,00 €“.
                „(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor
              auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale
              nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.“
       bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
       cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
              aaa) In Satz 1 wird das Wort „Ablichtung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
              bbb) In Satz 2 wird das Wort „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.
46. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

       Nr.                                                                    Auslagentatbestand
    „702           Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf

Höhe
                   einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     in voller Höhe“.
                    Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektro-
                   nischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall
                   oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

47. Der Nummer 707 wird folgende Anmerkung angefügt:
    „Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an
   einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung.“
48. Nummer 708 wird wie folgt gefasst:

       Nr.                                                                    Auslagentatbestand
    „708           An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
                   Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrich-
                   tungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700

Höhe
                   und 701 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 in voller Höhe“.

49. In Nummer 710 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                            2681

50. Nummer 711 wird wie folgt geändert:
   a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt
             Nr.

gefasst:
     Auslagentatbestand                                                                   Höhe
       711             „Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer
                       Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,
                       – Stufe 1: bis zu 10 Kilometer . . . . . . .
                       – Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20
                       – Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30
                       – Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,25 €
Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     6,50 €
Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9,75 €
Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    13,00 €
                       – Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16,25 €“.

   b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Amtsgericht“ durch die Wörter „von dem Amtsgericht, dem
          der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist,“ ersetzt.
      bb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
              „Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b

ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zwei-
              ten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug
              einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen.“
51. Nach Nummer 713 werden folgende Nummern 714 und 715 eingefügt:
       Nr.

Auslagentatbestand                                                                      Höhe
    „714           An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen
                   oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem
                   benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den
                   Versand oder den Transport . . . . . . . . . . .
    715            Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             in voller Höhe
                                                                                      – mindestens
                                                                                         3,00 €“.
52. Nummer 714 wird Nummer 716 und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.

                                  Artikel 7

                         Änderung des

                     Justizvergütungs- und

                   -entschädigungsgesetzes

   Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch

Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I

S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8

    folgende Angabe eingefügt:

   „§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungs-

         anspruchs“.

 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
   gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde ge-
   hen den Regelungen der für das zugrunde liegende
   Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.“
 3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
          Wörter „; hierüber und über den Beginn der
          Frist ist der Berechtigte zu belehren“ einge-
          fügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

              aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
                   mer 3 eingefügt:
                       „3. bei vorzeitiger Beendigung der He-
                           ranziehung oder des Auftrags in

                              den Fällen der Nummern 1 und 2
                              mit der Bekanntgabe der Erledi-

                              gung an den Berechtigten,“.

                bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Num-

                     mer 4.

                ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5

                     und nach dem Wort „Amtsperiode“

                     werden die Wörter „, jedoch nicht vor

                     dem Ende der Amtstätigkeit“ eingefügt.

         cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

                „Wird der Berechtigte in den Fällen des Sat-

                zes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfah-

                ren, im gerichtlichen Verfahren in demselben
                Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für
                den Beginn aller Fristen die letzte Heranzie-
                hung maßgebend.“
    b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
       fügt:
         „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
         wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 un-
         terblieben oder fehlerhaft ist.“
4. § 4b wird wie folgt gefasst:
                                          „§ 4b

         Elektronische Akte, elektronisches Dokument

       In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
    rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
    Akte und über das elektronische Dokument anzu-
    wenden, die für das Verfahren gelten, in dem der
    Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.“
BGBl. 2013, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682
5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für die Anfertigung von Kopien und Aus-
       drucken werden ersetzt
       1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je
          Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro
          für jede weitere Seite,
       2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je
          Seite und

       3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das

          Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder

          Nummer 2.

       Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Ange-
       legenheit einheitlich zu berechnen. Die Pau-

       schale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus

       Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit

       deren Herstellung zur sachgemäßen Vorberei-
       tung oder Bearbeitung der Angelegenheit gebo-
       ten war, sowie für Kopien und zusätzliche Aus-
       drucke, die nach Aufforderung durch die heran-
       ziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden
       Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr
       als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten an-
       gefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pau-
       schale die baren Auslagen ersetzt verlangen.“

  b) In Absatz 3 werden das Wort „Ablichtungen“
     durch das Wort „Kopien“, die Angabe „2,50
     Euro“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt

     und folgender Satz angefügt:
       „Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder
       in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger
       übertragenen Dokumente werden höchstens
       5 Euro ersetzt.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a
                     Wegfall oder
         Beschränkung des Vergütungsanspruchs

     (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn
  der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden
  Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen,
  die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten be-
  rechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung
  nicht zu vertreten.
    (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur in-
  soweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß ver-
  wertbar ist, wenn er

  1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1
     bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen

     hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu ver-
     treten;

  2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

  3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahr-
     lässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat,
     die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der
     Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
  4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgel-
     des seine Leistung nicht vollständig erbracht
     hat.
  Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt
  sie als verwertbar.

      (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheb-
  lich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegen-
  stands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig
  nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessord-
  nung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt
  das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach
  billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem an-
  gemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegen-
  stands steht.
     (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten
  Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berech-

  tigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2

  der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hin-

  gewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des
  Auslagenvorschusses.

    (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden,

  wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm oblie-

  genden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Sachverständige erhält für jede Stunde
         ein Honorar
                     in der
                                  in Höhe von
                  Honorargruppe
                                     ... Euro
                       ...

                        1             65

                        2             70

                        3             75
                        4             80

                        5             85

                        6             90
                        7             95
                        8            100

                        9            105

                       10            110
                       11            115

                       12            120
                       13            125

                      M1              65

                      M2              75

                      M3             100
                                                “.

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
         stimmt sich“ die Wörter „entsprechend der

         Entscheidung über die Heranziehung“ einge-
         fügt.
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wird die Leis-
         tung auf einem Sachgebiet erbracht“ durch
         die Wörter „Ist die Leistung auf einem Sach-
         gebiet zu erbringen“ ersetzt.
     dd) In Satz 4 werden die Wörter „Erfolgt die Leis-
         tung auf mehreren Sachgebieten“ durch die
         Wörter „Ist die Leistung auf mehreren Sach-
         gebieten zu erbringen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2683
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen
      Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prü-
      fen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche
      Aussichten für eine Fortführung des Unterneh-
      mens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in
      Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzord-
      nung), beträgt das Honorar in diesem Fall abwei-
      chend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „55 Euro“ durch
          die Wörter „70 Euro und, wenn er ausdrück-
          lich für simultanes Dolmetschen herangezo-
          gen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist aus-
          schließlich die bei der Heranziehung im
          Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von

          höchstens 55 Euro“ gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem
          Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei
          Stunden entspricht.“
 8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4
    Abs. 2 bis 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2
    Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1“
    ersetzt.

 9. § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende

    Sätze ersetzt:

   „Das Honorar für eine Übersetzung beträgt
   1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge
   des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht
   elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren
   Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für
   jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Hono-
   rar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen
   Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen
   der häufigen Verwendung von Fachausdrücken,
   der schweren Lesbarkeit des Textes, einer beson-
   deren Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in
   Deutschland selten vorkommende Fremdsprache
   handelt, besonders erschwert, beträgt das Grund-
   honorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar
   2,05 Euro.“

10. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung

          des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro

          und, wenn die Fotos nicht Teil des schrift-

          lichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2),

          0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren

          Abzug oder Ausdruck eines Fotos;“.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „0,75 Euro“ durch
      die Angabe „0,90 Euro“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten
      dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten
      oder einer von der gesetzlichen Regelung abwei-

      chenden Vergütung einverstanden erklärt, wird
      der Sachverständige, Dolmetscher oder Über-
      setzer unter Gewährung dieser Vergütung erst
      herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag
      für die gesamte Vergütung an die Staatskasse
      gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem
      Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfol-
      gungsbehörde eine entsprechende Erklärung
      abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vor-
      schusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde
      nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In
      einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in kei-
      nem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein
      die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt wor-
      den ist, für den die Parteien oder Beteiligten
      nach Absatz 6 haften.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteilig-
          ten“ die Wörter „oder die Erklärung der

          Strafverfolgungsbehörde oder der Verfol-

          gungsbehörde“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden das Wort „Eineinhalbfache“
          durch das Wort „Doppelte“ ersetzt und vor
          dem Punkt am Ende die Wörter „und wenn
          sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar
          keine geeignete Person zur Übernahme der
          Tätigkeit bereit erklärt“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Hono-

      rargruppe die Leistung des Sachverständigen

      ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Par-
      teien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit wel-
      chem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall
      eine Übersetzung zu honorieren wäre.“

   d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Eineinhalb-
      fache“ durch das Wort „Doppelte“ ersetzt.
   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen
      Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter
      die Vergütung, haften die Parteien oder Beteilig-
      ten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Ab-
      satz 3 abgegeben haben, für die hierdurch ent-
      standenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im
      Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafver-
      folgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet dieje-
      nige Körperschaft, der die Behörde angehört,
      wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung
      der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder

      einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unbe-

      rücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung

      nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachver-

      ständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine

      Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzu-

      reichen.“

   f) Absatz 7 wird aufgehoben.

12. In § 16 wird die Angabe „5 Euro“ durch die An-
    gabe „6 Euro“ ersetzt.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro“ durch die
      Angabe „14 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatz-
           einkommen beziehen, stehen erwerbstätigen eh-
           renamtlichen Richtern gleich.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die
      Angabe „24 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro“ durch die
      Angabe „46 Euro“ ersetzt.
   c) In Satz 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die
      Angabe „61 Euro“ ersetzt.
15. In § 19 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
    Ende die Wörter „, wenn insgesamt mehr als 30 Mi-

19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   nuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls
   beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für
   eine volle Stunde ergebenden Betrags“ eingefügt.
16. In § 20 wird die Angabe „3 Euro“ durch die An-
    gabe „3,50 Euro“ ersetzt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro“ durch die
      Angabe „14 Euro“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen be-
       ziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich.“
18. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „17 Euro“ durch die
    Angabe „21 Euro“ ersetzt.
   a) Die Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Sachgebiet/Honorargruppe“ wird wie folgt gefasst:

Honorar-
       „      Nr.                                  Sachgebietsbezeichnung
gruppe
             1       Abfallstoffe – soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 – einschließlich Altfahrzeuge und      11
                     -geräte
             2       Akustik, Lärmschutz – soweit nicht Sachgebiet 4                                         4
             3       Altlasten und Bodenschutz
             4       Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 13 –
                     ausrüstung
                 4.1 Planung
                 4.2 handwerklich-technische Ausführung
                                                4
einschließlich technische Gebäude-

                                                4
                                                2
                 4.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sach-           5
                     gebiet 4.1 oder 4.2 –, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bau-
                     leistungen
                 4.4 Baustoffe
             5       Berufskunde und Tätigkeitsanalyse
             6       Betriebswirtschaft

6
10
                 6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden                 11
                 6.2 Kapitalanlagen und private Finanzplanung                                                13
                 6.3 Besteuerung
             7       Bewertung von Immobilien
             8       Brandursachenermittlung
             9       Briefmarken und Münzen
3
6
4
2
            10       Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation
              10.1 Datenverarbeitung (Hardware und Software)
              10.2 Elektronik – soweit nicht Sachgebiet 38 –
                   Regelungselektronik)
                                                8
(insbesondere Mess-, Steuerungs- und            9
              10.3 Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik)           8
            11       Elektrotechnische Anlagen und Geräte – soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10                4
            12       Fahrzeugbau
3
            13       Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau
              13.1 Planung
              13.2 handwerklich-technische Ausführung
              13.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung
                   gebiet 13.1 oder 13.2
                                                3
                                                3
und -bewertung – soweit nicht Sach-             4
BGBl. 2013, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685
Honorar-
          Nr.                                    Sachgebietsbezeichnung

        14       Gesundheitshandwerk
        15       Grafisches Gewerbe
        16       Hausrat und Inneneinrichtung
gruppe

  2
  6
  3
        17       Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren                                        9
        18       Immissionen
        19       Kältetechnik – soweit nicht Sachgebiet 4
        20       Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
        21       Kunst und Antiquitäten
        22       Lebensmittelchemie und -technologie
2
5
8
3
6
        23       Maschinen und Anlagen – soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11                              6
        24       Medizintechnik
        25       Mieten und Pachten
        26       Möbel – soweit nicht Sachgebiet 21
        27       Musikinstrumente
        28       Rundfunk- und Fernsehtechnik
        29       Schiffe, Wassersportfahrzeuge
 7
10
 2
 2
 2
 4
        30       Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren                                            2
        31       Schrift- und Urkundenuntersuchung
        32       Schweißtechnik
        33       Spedition, Transport, Lagerwirtschaft
        34       Sprengtechnik
        35       Textilien, Leder und Pelze
        36       Tiere
8
5
5
2
2
2
        37       Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen                                12
        38       Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik
        39       Vermessungs- und Katasterwesen
          39.1 Vermessungstechnik
          39.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen
        40       Versicherungsmathematik
 5

 1
 9
10
         “.
   b) In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ wer-
      den in der Honorargruppe M 2 im 6. Spiegelstrich die Wörter „zur Einrichtung einer Betreuung“ durch die
      Wörter „zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung
      gemäß § 1903 BGB“ ersetzt.
20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rech-
      ten Spalte die Wörter „in Euro“ gestrichen.
   b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie
      folgt geändert:

       aa) Der Text wird Absatz 1.
       bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-
           gefügt:

                „(2) Aufwendungen für die Nutzung
             fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sons-
             tiger Einrichtungen werden bis zu einem
             Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn
             die Nutzung wegen der großen Entfernung
und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

             zwischen dem Fundort der Leiche und dem
             rechtsmedizinischen Institut geboten ist.“
   c) In Nummer 100 werden in der Honorarspalte die
      Angabe „49,00“ durch die Angabe „60,00 €“
      und die Angabe „119,00“ durch die Angabe
      „140,00 €“ ersetzt.

   d) In Nummer 101 werden in der Honorarspalte die
      Angabe „25,00“ durch die Angabe „30,00 €“
      und die Angabe „84,00“ durch die Angabe
      „100,00 €“ ersetzt.

   e) In Nummer 102 wird in der Honorarspalte die
      Angabe „195,00“ durch die Angabe „380,00 €“
      ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2686
  f)   In Nummer 103 wird in der Honorarspalte die
       Angabe „275,00“ durch die Angabe „500,00 €“
       ersetzt.

  g) In Nummer 104 wird in der Honorarspalte die
     Angabe „396,00“ durch die Angabe „670,00 €“
     ersetzt.

  h) In Nummer 105 wird in der Honorarspalte die
     Angabe „84,00“ durch die Angabe „100,00 €“
     ersetzt.
  i)   In Nummer 106 wird in der Honorarspalte die
       Angabe „119,00“ durch die Angabe „140,00 €“
       ersetzt.

  j)   In den Nummern 200 bis 203 wird in der Hono-
       rarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die An-
       gabe „€“ angefügt.

  k) In Nummer 300 werden in der Honorarspalte die

     Angabe „4,00“ durch die Angabe „5,00“ und die
     Angabe „51,00“ durch die Angabe „60,00 €“ er-
     setzt.
  r)   Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

         Nr.                                                        Bezeichnung der Leistung

                                                                                „Abschnitt 4
                                                                           Abstammungsgutachten
       Vorbemerkung 4:

l)     In Nummer 301 wird in der Honorarspalte der
       Angabe „1 000,00“ die Angabe „€“ angefügt.

m) In Nummer 302 wird in der Honorarspalte die
   Angabe „51,00“ durch die Angabe „60,00 €“ er-
   setzt.

n) In den Nummern 303 und 304 wird in der Ho-
   norarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die
   Angabe „€“ angefügt.

o) In Nummer 305 werden in der Honorarspalte die
   Angabe „13,00“ durch die Angabe „15,00“ und
   die Angabe „115,00“ durch die Angabe
   „135,00 €“ ersetzt.

p) In Nummer 306 werden in der Honorarspalte die
   Angabe „13,00“ durch die Angabe „15,00“ und
   die Angabe „300,00“ durch die Angabe

   „355,00 €“ ersetzt.

q) In Nummer 307 wird in der Honorarspalte der
   Angabe „9,00“ die Angabe „€“ angefügt.

                                                                 Honorar
         (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
       der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
       Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für
       lichen Gutachtens und von drei Überstücken.
        (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für
die Anfertigung des schrift-

ärztliche Leistungen (Anlage
       zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem
       1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10

         400    Erstellung des Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                 Das Honorar umfasst
GOÄ gelten entsprechend.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     140,00 €
                1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
                   und
                2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.

         401    Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
                nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
                Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
                je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    25,00 €
                 Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
                in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die
                hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.

         402    Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
                qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
                je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Untersuchung mittels
                1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
                2. diallelischer Polymorphismen:
                   – Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
                   – Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)

         403    – bis zu 20 Systeme:
                  je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         404    – 21 bis 30 Systeme:
                  je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         405    – mehr als 30 Systeme:
                  je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    25,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     120,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     170,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     220,00 €
BGBl. 2013, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2687
          Nr.                                                   Bezeichnung der Leistung

         406    Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
                voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
                Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
                Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils . . . . .

         407    Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
                oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
                Eignung:
                je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   s) Abschnitt 5 wird aufgehoben.
21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie
      folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
           „Allgemeine Vorbemerkung:“.

       bb) In Absatz 2 werden die Angabe „310“ durch
           die Angabe „312“ ersetzt und vor dem
           Punkt am Ende die Wörter „, wenn bei der
           Anforderung darauf hingewiesen worden
           ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle
           um eine zentrale Kontaktstelle handelt“ ein-
           gefügt.

   b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie

      folgt geändert:
       aa) Folgende Überschrift wird vorangestellt:

           „Vorbemerkung 1:“.
       bb) Der Wortlaut wird Absatz 1.
       cc) Folgende Absätze 2 und 3 werden ange-
           fügt:
              „(2) Leitungskosten werden nur entschä-
           digt, wenn die betreffende Leitung innerhalb
           des Überwachungszeitraums mindestens

           einmal zur Übermittlung überwachter Tele-
           kommunikation an die Strafverfolgungsbe-
           hörde genutzt worden ist.
              (3) Für die Überwachung eines Voice-

           over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs

           zu einem elektronischen Postfach richtet

           sich die Entschädigung für die Leitungskos-
           ten nach den Nummern 102 bis 104. Dies
           gilt auch für die Überwachung eines Mobil-
           funkanschlusses, es sei denn, dass auch
           die Überwachung des über diesen An-
           schluss abgewickelten Datenverkehrs an-

           geordnet worden ist und für die Übermitt-

           lung von Daten Leitungen mit Übertra-

           gungsgeschwindigkeiten von mehr als
           144 kbit/s genutzt werden müssen und
           auch genutzt worden sind. In diesem Fall
           richtet sich die Entschädigung einheitlich
           nach den Nummern 111 bis 113.“

   c) Die Nummern 102 bis 104 werden wie folgt ge-
      ändert:
       aa) In der Spalte „Höhe“ wird jeweils die An-
           gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
       bb) Die gemeinsame Anmerkung wird aufge-
           hoben.

                                                                      Honorar

. .                                                                    80,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 120,00 €“.

   d) Vor Nummer 111 werden die Wörter „hoher
      Übertragungsgeschwindigkeit (DSL)“ durch die
      Wörter „einer Übertragungsgeschwindigkeit
      von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primär-
      multiplexanschluss“ ersetzt.
   e) Nach Nummer 300 wird folgende Nummer 301
      eingefügt:

              Nr.                         Tätigkeit                            Höhe
           „301         Die Auskunft wird im Fall
                        der Nummer 300 aufgrund
                        eines einheitlichen Ersu-
                        chens auch oder aus-
                        schließlich für künftig anfal-
                        lende Verkehrsdaten zu
                        bestimmten Zeitpunkten er-

                        teilt:
                        für die zweite und jede wei-
                        tere in dem Ersuchen ver-
                        langte Teilauskunft . . . . . . . . . . 10,00 €“.

   f)     Die bisherige Nummer 301 wird Nummer 302
          und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
          „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
   g) Nach der neuen Nummer 302 wird folgende
      Nummer 303 eingefügt:

              Nr.                         Tätigkeit                            Höhe

           „303         Die Auskunft wird im Fall der
                        Nummer 302 aufgrund eines
                        einheitlichen Ersuchens auch
                        oder ausschließlich für künf-

                        tig anfallende Verkehrsdaten

                        zu bestimmten Zeitpunkten
                        erteilt:
                        für die zweite und jede wei-
                        tere in dem Ersuchen ver-
                        langte Teilauskunft . . . . . . . . . . 70,00 €“.

   h) Die bisherige Nummer 302 wird Nummer 304

      und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe

      „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.

   i)     Die bisherige Nummer 303 wird Nummer 305
          und wie folgt geändert:

          aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe
              „302“ durch die Angabe „304“ ersetzt.

          bb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
              „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
   j)     Die bisherige Nummer 304 wird Nummer 306
          und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
          „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2688
   k) Die bisherigen Nummern 305 bis 307 werden
      die Nummern 307 bis 309 und wie folgt geän-
      dert:
        aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird jeweils die An-
            gabe „304“ durch die Angabe „306“ ersetzt.
        bb) In der Spalte „Höhe“ wird jeweils die An-
            gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
        cc) In der gemeinsamen Anmerkung wird die
            Angabe „305 bis 307“ durch die Angabe
            „307 bis 309“ ersetzt.
   l)   Die bisherige Nummer 308 wird Nummer 310
        und wie folgt geändert:
        aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe
            „304“ durch die Angabe „306“ ersetzt.

        bb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
            „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.

   m) Die bisherige Nummer 309 wird Nummer 311
      und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
      „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.

   n) Die bisherige Nummer 310 wird Nummer 312
      und wie folgt geändert:
        aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe
            „309“ durch die Angabe „311“ ersetzt.
        bb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe
            „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
   o) Vor der bisherigen Nummer 311 wird die An-
      gabe „309 und 310“ durch Angabe „311
      und 312“ ersetzt.

   p) Die bisherigen Nummern 311 bis 314 werden
      die Nummern 313 bis 316 und in der Spalte
      „Höhe“ wird jeweils die Angabe „EUR“ durch
      die Angabe „€“ ersetzt.
   q) In den Nummern 100, 101, 105 bis 113, 200,
      201, 300, 400 und 401 wird jeweils in der Spalte
      „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe
      „€“ ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
        Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  (1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8

des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Anga-
      ben ersetzt:
        „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die
               Prozesskostenhilfe
        § 23b   Gegenstandswert im Musterverfahren

                nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-
                rensgesetz“.
   b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
        „§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung
              und bei der Vollziehung“.

   c) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
        „§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsverein-
               barungen“.

  d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Ge-
            richtshof für Menschenrechte“.
  e) Der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter
     „sowie bestimmte sonstige Verfahren“ angefügt.
  f) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „in
     Straf- und Bußgeldsachen“ gestrichen.
  g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Anga-
     ben ersetzt:
     „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Jus-
            tizbehörden
     § 59b    Bekanntmachung von Neufassungen“.

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
  Erinnerung und die Beschwerde gehen den Rege-
  lungen der für das zugrunde liegende Verfahren gel-
  tenden Verfahrensvorschriften vor.“

3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
   Ende die Wörter „; im Verfahren nach § 201 Absatz 1
   des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren
   immer nach dem Gegenstandswert berechnet“ ein-
   gefügt.
4. § 12b wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12b
     Elektronische Akte, elektronisches Dokument

     In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
  rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
  Akte und über das elektronische Dokument für das
  Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt
  die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind
  die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über
  das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
  legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-
  wenden.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „Wenn sich die Gebühren nach dem Gegen-
     standswert richten, beträgt die Gebühr bei ei-
     nem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro.
     Die Gebühr erhöht sich bei einem

                                für jeden
                Gegen-         angefange-
                                                um
              standswert       nen Betrag
                                             ... Euro
              bis ... Euro    von weiteren
                                 ... Euro

                  2 000               500       35
                10 000           1 000          51
                25 000           3 000          46

                50 000           5 000          75

               200 000          15 000          85
               500 000          30 000        120
                  über
               500 000          50 000        150
                                                        “.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
     Angabe „15 Euro“ ersetzt.
6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 2689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2689
7. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Komma
     am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
     gefügt:

     „3a. das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
          digen Gerichts und das Verfahren, für das
          der Gerichtsstand bestimmt werden soll;
          dies gilt auch dann, wenn das Verfahren
          zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

          vor Klageerhebung oder Antragstellung en-

          det, ohne dass das zuständige Gericht be-
          stimmt worden ist;“.

  c) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch

     ein Semikolon ersetzt.

  d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. das Verfahren über die Anordnung eines Ar-

         rests, über den Erlass einer einstweiligen

         Verfügung oder einstweiligen Anordnung,

         über die Anordnung oder Wiederherstellung
         der aufschiebenden Wirkung, über die Auf-
         hebung der Vollziehung oder die Anordnung
         der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
         tungsakts und jedes Verfahren über deren
         Abänderung oder Aufhebung;“.

  e) In den Nummern 6 bis 9 wird jeweils das Komma
     am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
     „10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im
          Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
          Entscheidung gegen einen Kostenfestset-
          zungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über
          Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im
          Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren
          über den Antrag auf gerichtliche Entschei-
          dung gegen den Ansatz der Gebühren und
          Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ord-
          nungswidrigkeiten) andererseits jeweils
          mehrere Verfahren über
          a) die Erinnerung,
          b) den Antrag auf gerichtliche Entschei-
             dung,
          c) die Beschwerde in demselben Be-
             schwerderechtszug;“.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-
     fügt:

     „1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der
         vorausgegangene Rechtszug,“.
  b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
  c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. das Verfahren in der Hauptsache und ein
         Verfahren über

         a) die Anordnung eines Arrests,
         b) den Erlass einer einstweiligen Verfügung
            oder einer einstweiligen Anordnung,
         c) die Anordnung oder Wiederherstellung
            der aufschiebenden Wirkung, die Aufhe-

              bung der Vollziehung oder die Anordnung
              der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
              tungsakts sowie

           d) die Abänderung oder Aufhebung einer in
              einem Verfahren nach den Buchstaben a
              bis c ergangenen Entscheidung,“.

    d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
       „10. das   strafrechtliche   Ermittlungsverfahren
            und

            a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfah-

               ren und

            b) ein sich nach Einstellung des Ermitt-
               lungsverfahrens anschließendes Buß-

               geldverfahren,“.

    e) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-

       gefügt:

       „11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungs-

            behörde und das nachfolgende gerichtliche

            Verfahren,“.

    f) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden
       Nummern 12 und 13.
 9. § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Ge-
        bühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnis-
        ses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes
        Verfahren über eine Erinnerung gegen einen
        Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sons-
        tige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine
        Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich
        aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;“.
10. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Bestim-
       mung des zuständigen Gerichts,“ gestrichen.

    b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Si-
           cherheitsleistung und das Verfahren wegen
           deren Rückgabe;“.
    c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
       eingefügt:
       „10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Ge-
             bühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergü-
             tungsverzeichnisses richten und dort
             nichts anderes bestimmt ist oder beson-

             dere Gebührentatbestände vorgesehen
             sind;“.

11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „mehrere Personen“ die Wörter „wegen verschiede-
    ner Gegenstände“ eingefügt.
12. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 2, §§ 19
       bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2
       und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung“
       durch die Wörter „die Bewertungsvorschriften
       des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die
       §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Ge-
       richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „4 000 Euro“ durch die
       Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2690
13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
                          „§ 23a
                  Gegenstandswert im
          Verfahren über die Prozesskostenhilfe

       (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Pro-
   zesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilli-
   gung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessord-
   nung bestimmt sich der Gegenstandswert nach
   dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im
   Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach
   billigem Ermessen zu bestimmen.
     (2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das
   Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt
   worden ist, werden nicht zusammengerechnet.“
14. Der bisherige § 23a wird § 23b.

15. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

                   Gegenstandswert in der
           Vollstreckung und bei der Vollziehung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „In der Zwangsvollstre-
           ckung“ werden ein Komma und die Wörter
           „in der Vollstreckung, in Verfahren des Ver-
           waltungszwangs und bei der Vollziehung
           eines Arrests oder einer einstweiligen Ver-
           fügung“ eingefügt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
           des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wör-
           ter „§ 9 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
       cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1 500 Euro“
           durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 30

            Gegenstandswert in gerichtlichen
        Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
      (1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrens-
   gesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro,
   in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
   2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an
   demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert

   für jede weitere Person in Klageverfahren um
   1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen
   Rechtsschutzes um 500 Euro.

     (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach

   den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,

   kann das Gericht einen höheren oder einen niedri-

   geren Wert festsetzen.“

17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
                          „§ 31b
                    Gegenstandswert
               bei Zahlungsvereinbarungen
      Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zah-
   lungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungs-
   verzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert
   20 Prozent des Anspruchs.“
18. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer
       Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor,
       stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31
       der Steuerberatervergütungsverordnung, bei
       mehreren Gebühren deren Summe, einer Ge-
       schäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsver-
       zeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des
       Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der
       Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert der-
       jenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die ange-
       rechnet wird.“
19. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „Teil 3 Ab-
    schnitt 1 und 2“ durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 1,
    2 und 4“ ersetzt.

20. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 000 Euro“
    durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
    „Teil 3 Abschnitt 2“ die Angabe „Unterabschnitt 2“
    eingefügt.

22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
                           „§ 38a
                   Verfahren vor dem
      Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
       In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
    für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3
    Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsver-
    zeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert
    ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 ge-
    nannten Umstände nach billigem Ermessen zu be-
    stimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.“
23. Der Überschrift von Abschnitt 7 werden die Wörter
    „sowie bestimmte sonstige Verfahren“ angefügt.
24. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ das Wort
    „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
    „IStGH-Gesetz“ die Wörter „, in Freiheitsentzie-
    hungs- und Unterbringungssachen sowie bei Un-
    terbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6
    und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
    sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ eingefügt.

25. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Berufung
       oder Revision“ durch die Wörter „Berufung, eine
       Beschwerde wegen des Hauptgegenstands,

       eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde we-

       gen des Hauptgegenstands“ und die Wörter

       „eine Anschlussberufung oder eine Anschlussre-

       vision“ durch die Wörter „ein Anschlussrechts-
       mittel“ ersetzt.
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich
       im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne
       der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnis-
       ses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung
       erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
       1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
       2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Ver-
          hältnis der Ehegatten zueinander,
BGBl. 2013, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691
      3. die Sorge für die Person der gemeinschaft-
         lichen minderjährigen Kinder,

      4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
      5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
         und den Haushaltsgegenständen oder

      6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
      betrifft.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-

      fügt:

         „(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in

      denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebüh-

      ren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab
      dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozess-
      kostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes

      bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich fer-

      ner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über

      die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbe-

      reitenden Tätigkeit.“

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
      Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Wi-
      derklage“ die Wörter „oder den Widerantrag“
      eingefügt und wird das Wort „Widerklageantrag“
      durch das Wort „Widerantrag“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

26. § 49 wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 49

            Wertgebühren aus der Staatskasse

      Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen-
   standswert, werden bei einem Gegenstandswert
   von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach
   § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

     Gegenstands-                    Gegenstands-
                       Gebühr                        Gebühr
         wert                            wert
                       ... Euro                      ... Euro
      bis ... Euro                    bis ... Euro
        5 000           257               16 000      335
        6 000           267               19 000      349

        7 000           277               22 000      363

        8 000           287               25 000      377

        9 000           297               30 000      412

        10 000          307                 über
                                          30 000      447
        13 000          321

27. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1
   der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und
   Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie
   übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hi-
   naus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergü-
   tung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften
   der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmun-
   gen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist.“
28. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „in Straf-
      und Bußgeldsachen“ gestrichen.

        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

           aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „interna-
               tionale Rechtshilfe in Strafsachen“ das Wort
               „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
               dem Wort „IStGH-Gesetz“ die Wörter „, in
               Freiheitsentziehungs- und Unterbringungs-
               sachen sowie bei Unterbringungsmaßnah-
               men nach § 151 Nummer 6 und 7 des Ge-
               setzes über das Verfahren in Familiensachen

               und in den Angelegenheiten der freiwilligen

               Gerichtsbarkeit“ eingefügt.

           bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5“

               durch die Angabe „§ 48 Absatz 6“ ersetzt.

     29. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        a) In Satz 1 werden die Wörter „für bestimmte Ver-

           fahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der

           Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte“

           durch die Wörter „in einer gebührenrechtlichen

           Angelegenheit erhalten hat, auf die von der
           Staatskasse für diese Angelegenheit“ ersetzt.

        b) Folgender Satz wird angefügt:
           „Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verblei-
           benden Gebühren höher als die Höchstgebühren
           eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstge-
           bühren übersteigende Betrag anzurechnen oder
           zurückzuzahlen.“

     30. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie
           für die Erinnerung und die Beschwerde gelten
           die Vorschriften über die Kosten des gericht-
           lichen Verfahrens entsprechend.“
        b) Satz 4 wird aufgehoben.

     31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
                               „§ 59a
                         Beiordnung und
                 Bestellung durch Justizbehörden

           (1) Für den durch die Staatsanwaltschaft beige-
        ordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften
        über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbei-
        stand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Ab-
        satz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in des-
        sen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
“.
        Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbei-
        stand beigeordnet, entscheidet der Bundesge-
        richtshof.

           (2) Für den nach § 87e des Gesetzes über die
        internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbin-
        dung mit § 53 des Gesetzes über die internationale
        Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt
        für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschrif-
        ten über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt
        entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten
        der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über An-
        träge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundes-
        amt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
          (3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwalt-
        schaft und des Bundesamts für Justiz nach den
BGBl. 2013, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
   Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche
   Entscheidung beantragt werden. Zuständig ist das
   Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde
   ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbun-
   desanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.“

32. Der bisherige § 59a wird § 59b.
33. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Zeitpunkt“ das
      Wort „gerichtlich“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn ein ge-
      richtliches Verfahren anhängig ist, in demselben
      Rechtszug“ gestrichen.

   (2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie

folgt geändert:

  1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird gestri-
        chen.

     b) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird dem

        Wort „Verfahren“ das Wort „Gerichtliche“ vo-

        rangestellt.

  2. In Nummer 1000 wird die Anmerkung wie folgt ge-
     ändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung
         beim Abschluss eines Vertrags, durch den

         1. der Streit oder die Ungewissheit über ein
            Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
         2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeiti-
            gem vorläufigem Verzicht auf die gericht-
            liche Geltendmachung und, wenn bereits
            ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter
            Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem
            Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ge-
            regelt wird (Zahlungsvereinbarung).
         Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Ver-
         trag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder

         einen Verzicht beschränkt. Im Privatklagever-

         fahren ist Nummer 4147 anzuwenden.“
    b) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe
       „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
3. In Nummer 1004 werden im Gebührentatbestand
   nach dem Wort „Revisionsverfahren“ ein Komma

   und die Wörter „ein Verfahren über die Be-

   schwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser

   Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechts-
   mittelgericht über die Zulassung des Rechtsmit-
   tels“ eingefügt.
  4. Die Nummern 1005 bis 1007 werden durch folgende Nummern 1005 und 1006 ersetzt:

        Nr.

                                                                                        Gebühr
                                                                                      oder Satz der
Gebührentatbestand
                                                                                        Gebühr
                                                                                     nach § 13 RVG
       „1005   Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An-
               gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent-
               stehen (§ 3 RVG):
               Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     in Höhe der
                (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich
nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An-                                             Geschäftsgebühr
               sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand
               ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maß-
               gebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Be-
               rücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer
               eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die
               Nummer 2302 genannten Betrags.
1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich
Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu
                (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
               Teil der Angelegenheit entfallende Anteil
               der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände

       1006    Über den Gegenstand ist ein gerichtliches
an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung
zu schätzen.

Verfahren anhängig:
               Die Gebühr 1005 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     in Höhe der
                (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die                                                  Verfahrens-
               Einigung Ansprüche einbezogen werden, die
               Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die
nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.                                                     gebühr“.
im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der
               Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu
               berücksichtigen.
                (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
               Teil der Angelegenheit entfallende Anteil
               der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände
an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung
zu schätzen.
  5. In Nummer 1008 wird der Anmerkung folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag
     dieser Gebühren entsprechend.“
  6. In Nummer 1009 werden im Gebührentatbestand und in der Gebührenspalte jeweils die Angaben „EUR“
     durch die Angabe „€“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
 7. Nach Nummer 1009 wird folgende Nummer 1010 eingefügt:

      Nr.

    „1010   Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
            ten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und

                                                                                                      Gebühr
                                                                                                    oder Satz der
  Gebührentatbestand
                                                                                                      Gebühr
                                                                                                   nach § 13 RVG
in Angelegenhei-
mindestens drei gericht-
            liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen
            werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,3
             Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen-                                                                           oder bei
            den Mehraufwand.

 8. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „10,00 bis 260,00 EUR“ durch die Angabe
    „30,00 bis 320,00 €“ ersetzt.
 9. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „40,00 bis 400,00 EUR“ durch die Angabe
    „50,00 bis 550,00 €“ ersetzt.

10. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „in Abschnitt 4
      und“ gestrichen.
   b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

         „(4) Soweit wegen desselben Gegenstands

      eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Ver-
      waltungsverfahren entstanden ist, wird diese
      Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch

      höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75,

      auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im
      weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nach-
      prüfung des Verwaltungsakts dient, angerech-
      net. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt
      der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €.
      Bei der Bemessung einer weiteren Geschäfts-
      gebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu
      berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit
      infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer
      ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrech-
      nung nach dem Wert des Gegenstands, der
      auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.
        (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer
      Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwer-
      deordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im
      Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit
      im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im
      Verfahren der weiteren Beschwerde vor den
      Disziplinarvorgesetzten folgt.
         (6) Soweit wegen desselben Gegenstands
      eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 ent-
      standen ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, je-
      doch höchstens mit einem Gebührensatz von
      0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Num-
      mer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt
      entsprechend.“
11. In Nummer 2300 werden im Gebührentatbestand
    nach dem Wort „Geschäftsgebühr“ ein Komma
    und die Wörter „soweit in den Nummern 2302
    und 2303 nichts anderes bestimmt ist“ angefügt.
12. Nummer 2301 wird aufgehoben.
                                                                   Betragsrahmen-
                                                                  gebühren erhöhen
                                                                  sich der Mindest-
                                                                  und Höchstbetrag
                                                                   der Terminsge-
                                                                   bühr um 30 %“.

13. Die bisherige Nummer 2302 wird Nummer 2301.
14. Nach der neuen Nummer 2301 wird folgende
    Nummer 2302 eingefügt:

                                                                            Gebühr
                                                                           oder Satz
            Nr.                   Gebührentatbestand                        der Ge-
                                                                           bühr nach
                                                                           § 13 RVG

         „2302 Geschäftsgebühr in
               1. sozialrechtlichen Angele-
                  genheiten, in denen im ge-

                  richtlichen Verfahren Be-
                  tragsrahmengebühren ent-
                  stehen (§ 3 RVG), und

               2. Verfahren nach der Wehrbe-

                  schwerdeordnung, wenn im
                  gerichtlichen Verfahren das
                  Verfahren vor dem Truppen-
                  dienstgericht    oder          vor
                  dem Bundesverwaltungs-
                  gericht an die Stelle des
                  Verwaltungsrechtswegs ge-
                  mäß § 82 SG tritt . . . . . . . . . . 50,00 bis
                Eine Gebühr von mehr als 640,00 €“.
                       300,00 EUR kann nur gefordert
                       werden, wenn die Tätigkeit um-
                       fangreich oder schwierig war.

15. Die Anmerkung zu Nummer 2303 wird aufgeho-
    ben.

16. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
17. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“
    ersetzt.
18. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“
    ersetzt.

19. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
    ersetzt.
20. Nummer 2503 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung werden das
          Semikolon und die Wörter „eine Anrechnung
          auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht
          statt“ gestrichen.
BGBl. 2013, Seite 2694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2694
   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe
      „70,00 EUR“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.
21. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „224,00 EUR“ durch die Angabe
    „270,00 €“ ersetzt.
22. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „336,00 EUR“ durch die Angabe
    „405,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „448,00 EUR“ durch die Angabe
    „540,00 €“ ersetzt.
24. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „560,00 EUR“ durch die Angabe
    „675,00 €“ ersetzt.
25. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „125,00 EUR“ durch die Angabe
    „150,00 €“ ersetzt.
26. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der
       Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag
       als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter,
       als Beistand für einen Zeugen oder Sachver-
       ständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in ei-
       nem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist.
       Der Beistand für einen Zeugen oder Sachver-

       ständigen erhält die gleichen Gebühren wie

       ein Verfahrensbevollmächtigter.“

   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für

       die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen
       als auch für die Wahrnehmung von außerge-
       richtlichen Terminen und Besprechungen, wenn
       nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht je-
       doch nicht für die Wahrnehmung eines gericht-
       lichen Termins nur zur Verkündung einer Ent-
       scheidung. Die Gebühr für außergerichtliche

       Termine und Besprechungen entsteht für

       1. die Wahrnehmung eines von einem gericht-
          lich bestellten Sachverständigen anberaum-
          ten Termins und

       2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf
          die Vermeidung oder Erledigung des Verfah-
          rens gerichtet sind; dies gilt nicht für Be-
          sprechungen mit dem Auftraggeber.

          (4) Soweit wegen desselben Gegenstands
       eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird
       diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren je-
       doch höchstens mit einem Gebührensatz von
       0,75, auf die Verfahrensgebühr des gericht-
       lichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrah-
       mengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag
       höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren
       entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt
       entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Be-
       tragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichti-
       gen, dass der Umfang der Tätigkeit im gericht-
       lichen Verfahren infolge der vorangegangenen
       Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen
       Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert
       des Gegenstands, der auch Gegenstand des
       gerichtlichen Verfahrens ist.“

27. In Nummer 3101 wird der Gebührentatbestand
    wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Eini-
          gung der Parteien oder der Beteiligten oder
          mit Dritten über in diesem Verfahren nicht
          rechtshängige Ansprüche geführt werden;
          der Verhandlung über solche Ansprüche
          steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Ei-
          nigung zu Protokoll zu nehmen oder das
          Zustandekommen einer Einigung festzu-
          stellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder“.
28. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „40,00 bis 460,00 EUR“ durch die Angabe
    „50,00 bis 550,00 €“ ersetzt.
29. Nummer 3103 wird aufgehoben.
30. In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung
    wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105
          Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid
          entschieden wird und eine mündliche Ver-
          handlung beantragt werden kann oder“.

   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozial-

      gericht“ die Wörter „, für das mündliche Ver-

      handlung vorgeschrieben ist,“ eingefügt.

31. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:

   a) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ent-
          schieden“ die Wörter „oder in einem sol-
          chen Verfahren ein schriftlicher Vergleich
          geschlossen“ eingefügt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch

              Gerichtsbescheid entschieden wird
              und eine mündliche Verhandlung bean-
              tragt werden kann oder“.

      cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
          fahren“ die Wörter „, für das mündliche Ver-
          handlung vorgeschrieben ist,“ eingefügt.

      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Ge-
          bühr 90 % der in derselben Angelegenheit
          dem Rechtsanwalt zustehenden Verfah-
          rensgebühr ohne Berücksichtigung einer
          Erhöhung nach Nummer 1008.“
   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00
      bis 380,00 EUR“ durch die Angabe „50,00
      bis 510,00 €“ ersetzt.
32. Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden das Wort „Berufungsgericht“
      durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ und die
      Angabe „Abschnitt 1“ durch die Wörter „den für
      die erste Instanz geltenden Vorschriften“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „vor den Gerichten
      der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit“
      gestrichen.
BGBl. 2013, Seite 2695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2695
   c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2
      Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 115 Abs. 2
      Satz 5 und 6“ ersetzt.
33. Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
   Vorbemerkung 3.2.1:
     „Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in
   Verfahren
   1. vor dem Finanzgericht,

   2. über Beschwerden

      a) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-

         scheidungen in Verfahren über Anträge auf
         Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel
         oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
         zu ausländischen Titeln sowie über Anträge
         auf Aufhebung oder Abänderung der Voll-
         streckbarerklärung oder der Vollstreckungs-
         klausel,

      b) gegen die Endentscheidung wegen des
         Hauptgegenstands in Familiensachen und
         in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
         richtsbarkeit,

      c) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-
         scheidungen im Beschlussverfahren vor den
         Gerichten für Arbeitssachen,

      d) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-

         scheidungen im personalvertretungsrecht-

         lichen Beschlussverfahren vor den Gerich-
         ten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
      e) nach dem GWB,
      f) nach dem EnWG,
      g) nach dem KSpG,

      h) nach dem VSchDG,

      i) nach dem SpruchG,
      j) nach dem WpÜG,
   3. über Beschwerden
      a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs-
         oder Sozialgerichts wegen des Hauptge-
         genstands in Verfahren des vorläufigen oder
         einstweiligen Rechtsschutzes,
      b) nach dem WpHG,

   4. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach           dem
      StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.“

34. Nummer 3201 wird wie folgt geändert:

   a) Im Gebührentatbestand werden nach den Wör-
      tern „Vorzeitige Beendigung des Auftrags“ die
      Wörter „oder eingeschränkte Tätigkeit des An-
      walts“ eingefügt.
   b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

      aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur
              Einigung der Parteien oder der Beteilig-
              ten oder mit Dritten über in diesem Ver-
              fahren nicht rechtshängige Ansprüche
              geführt werden; der Verhandlung über
              solche Ansprüche steht es gleich, wenn
              beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll
              zu nehmen oder das Zustandekommen

              einer Einigung festzustellen (§ 278
              Abs. 6 ZPO).“
      cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des
          Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
          1. in einer Familiensache, die nur die Ertei-
             lung einer Genehmigung oder die Zu-
             stimmung des Familiengerichts zum
             Gegenstand hat, oder

          2. in einer Angelegenheit der freiwilligen

             Gerichtsbarkeit

          auf die Einlegung und Begründung des
          Rechtsmittels und die Entgegennahme der
          Rechtsmittelentscheidung beschränkt.“
35. In Nummer 3202 wird die Anmerkung wie folgt ge-
    fasst:

     „(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2
   und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten
   entsprechend.

      (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a
   Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche
   Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden
   wird.“

36. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „50,00 bis 570,00 EUR“ durch die Angabe

    „60,00 bis 680,00 €“ ersetzt.

37. Nummer 3205 wird wie folgt geändert:
   a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
         „Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Num-
      mer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des
      Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in der-

      selben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zu-
      stehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksich-
      tigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.“
   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00
      bis 380,00 EUR“ durch die Angabe „50,00
      bis 510,00 €“ ersetzt.
38. Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
   Vorbemerkung 3.2.2:

     „Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in
   Verfahren

   1. über Rechtsbeschwerden

      a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 ge-
         nannten Fällen und

      b) nach § 20 KapMuG,
   2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen,
      Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen
      Entscheidungen des Bundespatentgerichts
      und

   3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden
      nach § 128 Abs. 3 FGO.“

39. In Nummer 3207 werden im Gebührentatbestand
    nach den Wörtern „Vorzeitige Beendigung des
    Auftrags“ die Wörter „oder eingeschränkte Tätig-
    keit des Anwalts“ eingefügt.
40. In Nummer 3210 werden in der Anmerkung die
    Wörter „Die Anmerkung zu Nummer 3104“ durch
    die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Ab-
BGBl. 2013, Seite 2696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2696
   sätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104“
   ersetzt.
41. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „800,00 EUR“ durch die Angabe

    „880,00 €“ ersetzt.

42. Nummer 3213 wird wie folgt geändert:
   a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
           „Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmer-
         kung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.“

   b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „40,00
      bis 700,00 EUR“ durch die Angabe „80,00 bis
      830,00 €“ ersetzt.

43. In Nummer 3300 wird im Gebührentatbestand die
    Nummer 2 wie folgt gefasst:

   „2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem
       Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozi-
       algericht, dem Oberverwaltungsgericht (Ver-
       waltungsgerichtshof) und dem Landessozial-
       gericht sowie“.

44. Die Anmerkung zu Nummer 3310 wird wie folgt
    gefasst:
     „Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem
   gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe
   der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der
   eidesstattlichen Versicherung.“

45. Der Vorbemerkung 3.3.6 wird folgender Satz an-
    gefügt:
   „Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe be-

   stimmt sich die Terminsgebühr nach den für das-

   jenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das

   die Prozesskostenhilfe beantragt wird.“
46. In Nummer 3330 wird die Gebührenspalte wie
    folgt gefasst:

   „in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren,
   in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei
   Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 €“.

47. Nach Nummer 3330 wird folgende Nummer 3331
    eingefügt:

                                                    Gebühr
                                                   oder Satz
         Nr.         Gebührentatbestand             der Ge-
                                                   bühr nach
                                                   § 13 RVG
       „3331 Terminsgebühr in Verfahren
             über eine Rüge wegen Ver-
             letzung des Anspruchs auf
             rechtliches Gehör . . . . . . . . . . in Höhe der
                                                      Termins-
                                                    gebühr für
                                                      das Ver-
                                                     fahren, in
                                                      dem die
                                                   Rüge erho-
                                                     ben wird,
                                                    höchstens

                                                       0,5, bei
                                                      Betrags-
                                                      rahmen-
                                                     gebühren

                                                    höchstens
                                                    220,00 €“.

48. In Nummer 3332 wird im Gebührentatbestand die
    Angabe „3330“ durch die Angabe „3329“ ersetzt.
49. Nummer 3335 wird wie folgt geändert:

   a) Im Gebührentatbestand werden das Komma

      und die Wörter „soweit in Nummer 3336 nichts
      anderes bestimmt ist“ gestrichen.
   b) Die Anmerkung wird aufgehoben.
   c) In der Gebührenspalte werden die Wörter „, bei
      Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 €“
      angefügt.

50. Nummer 3336 wird aufgehoben.

51. In Nummer 3337 wird dem Gebührentatbestand
    das Wort „höchstens“ angefügt.

52. Vorbemerkung 3.4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
      gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

53. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „260,00 EUR“ durch die Angabe
    „420,00 €“ ersetzt.
54. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „130,00 EUR“ durch die Angabe
    „210,00 €“ ersetzt.

55. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „10,00 bis 200,00 EUR“ durch die An-
    gabe „30,00 bis 340,00 €“ ersetzt.

56. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „15,00 bis 160,00 EUR“ durch die An-

    gabe „20,00 bis 210,00 €“ ersetzt.

57. Nummer 3506 wird wie folgt gefasst:

                                              Gebühr
                                             oder Satz
      Nr.        Gebührentatbestand           der Ge-
                                             bühr nach
                                             § 13 RVG

    „3506 Verfahrensgebühr für das
          Verfahren über die Be-
          schwerde gegen die Nicht-
          zulassung der Revision oder
          über die Beschwerde gegen
          die Nichtzulassung einer
          der in der Vorbemer-
          kung     3.2.2  genannten
          Rechtsbeschwerden,        so-
          weit in Nummer 3512 nichts
          anderes bestimmt ist . . . . . .     1,6“.
             Die Gebühr wird auf die
            Verfahrensgebühr für ein nach-
            folgendes   Revisions-    oder
            Rechtsbeschwerdeverfahren an-
            gerechnet.

58. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „50,00 bis 570,00 EUR“ durch die Angabe
    „60,00 bis 680,00 €“ ersetzt.

59. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die

    Angabe „800,00 EUR“ durch die Angabe
    „880,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2697
60. In Nummer 3514 wird der Gebührentatbestand
    wie folgt gefasst:

   „In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die
   Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines
   Arrests oder des Antrags auf Erlass einer einstwei-
   ligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht
   Termin zur mündlichen Verhandlung:
   Die Gebühr 3513 beträgt…“.

61. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „15,00 bis 160,00 EUR“ durch die An-
    gabe „20,00 bis 210,00 €“ ersetzt.

62. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „12,50 bis 215,00 EUR“ durch die An-
    gabe „50,00 bis 510,00 €“ ersetzt.
63. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „20,00 bis 350,00 EUR“ durch die An-
    gabe „60,00 bis 660,00 €“ ersetzt.
64. Nummer 4100 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem
      Wort „entsteht“ die Wörter „neben der Verfah-
      rensgebühr“ eingefügt.

   b) In den Gebührenspalten werden die Angabe
      „30,00 bis 300,00 EUR“ durch die An-
      gabe „40,00 bis 360,00 €“ und die An-
      gabe   „132,00    EUR“   durch  die  An-
      gabe „160,00 €“ ersetzt.

65. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 375,00 EUR“ durch die An-
    gabe „40,00 bis 450,00 €“ und die An-
    gabe „162,00 EUR“ durch die Angabe „192,00 €“
    ersetzt.

66. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-
    gabe „40,00 bis 300,00 €“ und die Angabe
    „112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“ er-
    setzt.

67. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-
    gabe „40,00 bis 375,00 €“ und die Angabe
    „137,00 EUR“ durch die Angabe „166,00 €“ er-
    setzt.

68. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-
    gabe „40,00 bis 290,00 €“ und die Angabe
    „112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“ er-
    setzt.

69. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-
    gabe „40,00 bis 362,50 €“ und die Angabe
    „137,00 EUR“ durch die Angabe „161,00 €“ er-
    setzt.

70. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-
    gabe „40,00 bis 290,00 €“ und die Angabe
    „112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“ er-
    setzt.

71. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-
    gabe „40,00 bis 362,50 €“ und die Angabe
    „137,00 EUR“ durch die Angabe „161,00 €“ er-
    setzt.

72. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „60,00 bis 400,00 EUR“ durch die An-
    gabe „70,00 bis 480,00 €“ und die Angabe
    „184,00 EUR“ durch die Angabe „220,00 €“ er-
    setzt.

73. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „60,00 bis 500,00 EUR“ durch die An-
    gabe „70,00 bis 600,00 €“ und die Angabe
    „224,00 EUR“ durch die Angabe „268,00 €“ er-
    setzt.
74. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „92,00 EUR“ durch die Angabe „110,00 €“
    ersetzt.
75. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „184,00 EUR“ durch die Angabe
    „220,00 €“ ersetzt.

76. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR“ durch die An-
    gabe „50,00 bis 320,00 €“ und die Angabe
    „124,00 EUR“ durch die Angabe „148,00 €“ er-
    setzt.

77. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „40,00 bis 337,50 EUR“ durch die An-
    gabe „50,00 bis 400,00 €“ und die Angabe
    „151,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“ er-
    setzt.

78. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die An-
    gabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe
    „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er-
    setzt.

79. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die An-
    gabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe
    „263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er-
    setzt.

80. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe
    „128,00 €“ ersetzt.

81. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe
    „256,00 €“ ersetzt.

82. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR“ durch die An-
    gabe „100,00 bis 690,00 €“ und die Angabe
    „264,00 EUR“ durch die Angabe „316,00 €“ er-
    setzt.

83. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „80,00 bis 725,00 EUR“ durch die An-
    gabe „100,00 bis 862,50 €“ und die Angabe
    „322,00 EUR“ durch die Angabe „385,00 €“ er-
    setzt.
BGBl. 2013, Seite 2698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2698
84. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR“ durch die
    Angabe „130,00 bis 930,00 €“ und die Angabe
    „356,00 EUR“ durch die Angabe „424,00 €“ er-
    setzt.
85. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „110,00 bis 975,00 EUR“ durch die
    Angabe „130,00 bis 1 162,50 €“ und die Angabe
    „434,00 EUR“ durch die Angabe „517,00 €“ er-
    setzt.

86. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „178,00 EUR“ durch die Angabe
    „212,00 €“ ersetzt.

87. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „356,00 EUR“ durch die Angabe
    „424,00 €“ ersetzt.

88. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten

    die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die An-

    gabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe

    „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er-
    setzt.“
89. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die
    Angabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe
    „263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er-
    setzt.

90. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die
    Angabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe
    „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er-
    setzt.

91. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten

    die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die
    Angabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe
    „263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er-
    setzt.
92. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe
    „128,00 €“ ersetzt.
93. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die
    Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe
    „256,00 €“ ersetzt.

94. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR“ durch die
    Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ und die An-
    gabe „412,00 EUR“ durch die Angabe „492,00 €“
    ersetzt.
95. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „100,00 bis 1 162,50 EUR“ durch die
    Angabe „120,00 bis 1 387,50 €“ und die An-
    gabe „505,00 EUR“ durch die Angabe „603,00 €“
    ersetzt.

96. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR“ durch die
    Angabe „120,00 bis 560,00 €“ und die An-
    gabe „228,00 EUR“ durch die Angabe „272,00 €“
    ersetzt.
97. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten
    die Angabe „100,00 bis 587,50 EUR“ durch die
    Angabe „120,00 bis 700,00 €“ und die An-
    gabe „275,00 EUR“ durch die Angabe „328,00 €“
    ersetzt.

  98. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „114,00 EUR“ durch die Angabe
      „136,00 €“ ersetzt.
  99. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die
      Angabe „228,00 EUR“ durch die Angabe
      „272,00 €“ ersetzt.
100. Nummer 4141 wird wie folgt gefasst:

                                                       Gebühr
                                                      oder Satz
        Nr.           Gebührentatbestand               der Ge-
                                                      bühr nach
                                                      § 13 RVG

      „4141 Durch die anwaltliche Mitwir-
            kung wird die Hauptverhand-
            lung entbehrlich:
            Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . .in Höhe
                (1) Die Gebühr entsteht, wenn        der

                                                   Verfah-
               1. das Strafverfahren nicht nur
                                                    rens-
                  vorläufig eingestellt wird oder
                                                  gebühr“.
               2. das Gericht beschließt, das
                  Hauptverfahren nicht zu eröff-
                  nen oder
               3. sich das gerichtliche Verfahren
                  durch Rücknahme des Ein-
                  spruchs gegen den Strafbe-
                  fehl, der Berufung oder der
                  Revision des Angeklagten
                  oder eines anderen Verfah-
                  rensbeteiligten erledigt; ist be-
                  reits ein Termin zur Hauptver-
                  handlung bestimmt, entsteht
                  die Gebühr nur, wenn der Ein-
                  spruch, die Berufung oder die

                  Revision früher als zwei Wo-
                  chen vor Beginn des Tages,
                  der für die Hauptverhandlung
                  vorgesehen war, zurückge-
                  nommen wird; oder
               4. das Verfahren durch Be-
                  schluss nach § 411 Abs. 1
                  Satz 3 StPO endet.
               Nummer 3 ist auf den Beistand
               oder Vertreter eines Privatklägers
               entsprechend anzuwenden, wenn
               die Privatklage zurückgenommen
               wird.
                (2) Die Gebühr entsteht nicht,
               wenn eine auf die Förderung des
               Verfahrens gerichtete Tätigkeit
               nicht ersichtlich ist. Sie entsteht
               nicht neben der Gebühr 4147.
                (3) Die Höhe der Gebühr richtet
               sich nach dem Rechtszug, in dem
               die Hauptverhandlung vermieden
               wurde. Für den Wahlanwalt be-
               misst sich die Gebühr nach der
               Rahmenmitte. Eine Erhöhung
               nach Nummer 1008 und der Zu-
               schlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
               sind nicht zu berücksichtigen.

101. In Nummer 4142 wird in Absatz 2 der Anmerkung
     die Angabe „25,00 EUR“ durch die An-
     gabe „30,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2699
102. Nummer 4147 wird wie folgt gefasst:

                                                           Gebühr
                                                        oder Satz der
                                                        Gebühr nach
                                                          § 13 oder
                                                          § 49 RVG
                                                       Wahl-       ge-
       Nr.           Gebührentatbestand                anwalt   richtlich
                                                                bestell-
                                                                ter oder
                                                                   bei-
                                                                 geord-
                                                                  neter

                                                                Rechts-
                                                                 anwalt

     „4147 Einigungsgebühr im Pri-
           vatklageverfahren be-
           züglich des Strafan-
           spruchs und des Kos-
           tenerstattungsanspruchs:
           Die Gebühr 1000 ent-
           steht . . . . . . . . . . . . . . . . . .    in Höhe der
                                                        Verfahrens-
                 Für einen Vertrag über
                sonstige Ansprüche ent-                   gebühr“.
                steht eine weitere Eini-
                gungsgebühr nach Teil 1.
                Maßgebend für die Höhe
                der Gebühr ist die im Ein-
                zelfall bestimmte Verfah-

                rensgebühr in der Angele-

                genheit, in der die Einigung
                erfolgt. Eine Erhöhung
                nach Nummer 1008 und
                der Zuschlag (Vorbemer-
                kung 4 Abs. 4) sind nicht
                zu berücksichtigen.

103. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR“ durch die
     Angabe „60,00 bis 670,00 €“ und die An-
     gabe „244,00 EUR“ durch die Angabe „292,00 €“
     ersetzt.

104. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 700,00 EUR“ durch die
     Angabe „60,00 bis 837,50 €“ und die An-
     gabe „300,00 EUR“ durch die Angabe „359,00 €“
     ersetzt.

105. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 250,00 EUR“ durch die
     Angabe „60,00 bis 300,00 €“ und die An-
     gabe „120,00 EUR“ durch die Angabe „144,00 €“
     ersetzt.

106. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 312,50 EUR“ durch die
     Angabe „60,00 bis 375,00 €“ und die An-
     gabe „145,00 EUR“ durch die Angabe „174,00 €“

     ersetzt.

107. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die
     Angabe „30,00 bis 300,00 €“ und die An-
     gabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“
     ersetzt.

108. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR“ durch die
     Angabe „30,00 bis 375,00 €“ und die An-
     gabe „133,00 EUR“ durch die Angabe „162,00 €“

     ersetzt.
109. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die
     Angabe „30,00 bis 300,00 €“ und die An-
     gabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“

     ersetzt.
110. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR“ durch die

     Angabe „30,00 bis 375,00 €“ und die An-
     gabe „133,00 EUR“ durch die Angabe „162,00 €“
     ersetzt.

111. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR“ durch die
     Angabe „60,00 bis 670,00 €“ und die An-
     gabe „244,00 EUR“ durch die Angabe „292,00 €“
     ersetzt.

112. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „35,00 bis 385,00 EUR“ durch die
     Angabe „40,00 bis 460,00 €“ und die An-
     gabe „168,00 EUR“ durch die Angabe „200,00 €“
     ersetzt.
113. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die

     Angabe „30,00 bis 290,00 €“ und die Angabe

     „108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ er-
     setzt.
114. In Nummer 4303 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „25,00 bis 250,00 EUR“ durch die
     Angabe „30,00 bis 300,00 €“ ersetzt und die
     Angabe „110,00 EUR“ gestrichen.
115. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „3 000,00 EUR“ durch die Angabe
     „3 500,00 €“ ersetzt.
116. Der Vorbemerkung 5 Absatz 4 Nummer 1 werden
     die Wörter „dabei steht das Verfahren über den
     Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfah-
     ren über die Erinnerung oder die Beschwerde ge-
     gen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,“
     angefügt.

117. Nummer 5100 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem
       Wort „entsteht“ die Wörter „neben der Verfah-
       rensgebühr“ eingefügt.

    b) In den Gebührenspalten werden die An-
       gabe „20,00 bis 150,00 EUR“ durch die
       Angabe „30,00 bis 170,00 €“ und die An-
       gabe „68,00 EUR“ durch die Angabe „80,00 €“
       ersetzt.
118. Nummer 5101 wird wie folgt geändert:

    a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“

       durch die Angabe „€“ ersetzt.
    b) In den Gebührenspalten werden die An-
       gabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die
       Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-
       gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“
       ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2700
119. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die

     Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die Angabe

     „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ ersetzt.
120. Nummer 5103 wird wie folgt geändert:

     a) Im   Gebührentatbestand     wird   die An-
        gabe „40,00 EUR bis 5 000,00 EUR“ durch die
        Angabe „40,00 bis 5 000,00 €“ ersetzt.
     b) In den Gebührenspalten werden die Angabe

        „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe

        „30,00 bis 290,00 €“ und die An-

        gabe   „108,00    EUR“   durch  die  An-

        gabe „128,00 €“ ersetzt.

121. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die
     Angabe „30,00 bis 290,00 €“ und die An-
     gabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“
     ersetzt.
122. Nummer 5105 wird wie folgt geändert:
     a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“
        durch die Angabe „€“ ersetzt.
     b) In den Gebührenspalten werden die Angabe
        „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe
        „40,00 bis 300,00 €“ und die Angabe
        „112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“ er-
        setzt.
123. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die
     Angabe „40,00 bis 300,00 €“ und die An-
     gabe „112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“
     ersetzt.
124. In Vorbemerkung 5.1.3 Absatz 2 wird das Wort

     „Abschnitts“ durch das Wort „Unterabschnitts“ er-

     setzt.

125. Nummer 5107 wird wie folgt geändert:
     a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“
        durch die Angabe „€“ ersetzt.

     b) In den Gebührenspalten werden die An-
        gabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die
        Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-
        gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“
        ersetzt.

126. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „20,00 bis 200,00 EUR“ durch die An-
     gabe „20,00 bis 240,00 €“ und die An-
     gabe „88,00 EUR“ durch die Angabe „104,00 €“
     ersetzt.
127. Nummer 5109 wird wie folgt geändert:
     a) Im   Gebührentatbestand     wird   die An-
        gabe „40,00 EUR bis 5 000,00 EUR“ durch die
        Angabe „40,00 bis 5 000,00 €“ ersetzt.
     b) In den Gebührenspalten werden die Angabe
        „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe
        „30,00 bis 290,00 €“ und die Angabe
        „108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ er-
        setzt.
128. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „30,00 bis 400,00 EUR“ durch die
     Angabe „40,00 bis 470,00 €“ und die Angabe
     „172,00 EUR“ durch die Angabe „204,00 €“ er-
     setzt.

129. Nummer 5111 wird wie folgt geändert:

     a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“

        durch die Angabe „€“ ersetzt.

     b) In den Gebührenspalten werden die An-
        gabe „40,00 bis 300,00 EUR“ durch die An-
        gabe „50,00 bis 350,00 €“ und die An-
        gabe   „136,00    EUR“   durch  die   An-
        gabe „160,00 €“ ersetzt.

130. In den Nummern 5112 bis 5114 werden jeweils in

     den Gebührenspalten die Angabe „70,00

     bis 470,00 EUR“ durch die Angabe „80,00

     bis 560,00 €“ und die Angabe „216,00 EUR“ durch

     die Angabe „256,00 €“ ersetzt.

131. In Nummer 5116 wird die Anmerkung wie folgt ge-
     ändert:
     a) In Absatz 2 wird die Angabe „25,00 EUR“ durch
        die Angabe „30,00 €“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem
        Amtsgericht“ durch die Wörter „für das gericht-
        liche Verfahren im ersten Rechtszug“ ersetzt.
132. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die
     Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-
     gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-
     setzt.
133. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „40,00 bis 290,00 EUR“ durch die
     Angabe „50,00 bis 340,00 €“ und die Angabe
     „132,00 EUR“ durch die Angabe „156,00 €“ er-
     setzt.

134. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR“ durch die

     Angabe „100,00 bis 690,00 €“ und die An-
     gabe „264,00 EUR“ durch die Angabe „316,00 €“
     ersetzt.

135. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR“ durch die
     Angabe „130,00 bis 930,00 €“ und die An-
     gabe „356,00 EUR“ durch die Angabe „424,00 €“
     ersetzt.

136. Nummer 6200 wird wie folgt geändert:

     a) In der Anmerkung werden nach dem Wort „ent-
        steht“ die Wörter „neben der Verfahrensge-
        bühr“ eingefügt.
     b) In den Gebührenspalten werden die An-
        gabe „30,00 bis 300,00 EUR“ durch die An-
        gabe „40,00 bis 350,00 €“ und die An-
        gabe   „132,00    EUR“   durch  die   An-
        gabe „156,00 €“ ersetzt.
137. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-
     gabe „40,00 bis 370,00 €“ und die An-
     gabe „137,00 EUR“ durch die Angabe „164,00 €“
     ersetzt.
138. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-
     gabe „40,00 bis 290,00 €“ und die An-
     gabe „112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“
     ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2701
139. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR“ durch die
     Angabe „50,00 bis 320,00 €“ und die An-
     gabe „124,00 EUR“ durch die Angabe „148,00 €“
     ersetzt.
140. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die
     Angabe „80,00 bis 560,00 €“ und die An-
     gabe „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“
     ersetzt.

141. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe
     „128,00 €“ ersetzt.

142. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe
     „256,00 €“ ersetzt.
143. In den Nummern 6207 und 6208 werden jeweils in
     den Gebührenspalten die Angabe „70,00
     bis 470,00 EUR“ durch die Angabe „80,00
     bis 560,00 €“ und die Angabe „216,00 EUR“ durch
     die Angabe „256,00 €“ ersetzt.

144. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „108,00 EUR“ durch die Angabe
     „128,00 €“ ersetzt.

145. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die

     Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe
     „256,00 €“ ersetzt.

146. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten
     die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR“ durch die
     Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ und die An-
     gabe „412,00 EUR“ durch die Angabe „492,00 €“
     ersetzt.

147. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten

     die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR“ durch die
     Angabe „120,00 bis 550,00 €“ und die An-
     gabe „228,00 EUR“ durch die Angabe „268,00 €“
     ersetzt.
148. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „114,00 EUR“ durch die Angabe
     „134,00 €“ ersetzt.

149. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „228,00 EUR“ durch die Angabe

     „268,00 €“ ersetzt.

150. Nummer 6215 wird wie folgt geändert:
    a) Folgende Anmerkung wird angefügt:

         „Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr
       für ein nachfolgendes Revisionsverfahren an-
       gerechnet.“

    b) In den Gebührenspalten werden die An-
       gabe „60,00 bis 930,00 EUR“ durch die An-

       gabe „70,00 bis 1 110,00 €“ und die An-
       gabe   „396,00    EUR“   durch  die   An-
       gabe „472,00 €“ ersetzt.

151. In den Nummern 6300 und 6301 werden jeweils in
     den Gebührenspalten die Angabe „30,00
     bis 400,00 EUR“ durch die Angabe „40,00
     bis 470,00 €“ und die Angabe „172,00 EUR“ durch
     die Angabe „204,00 €“ ersetzt.

152. In den Nummern 6302 und 6303 werden jeweils in
     den Gebührenspalten die Angabe „20,00
     bis 250,00 EUR“ durch die Angabe „20,00
     bis 300,00 €“ und die Angabe „108,00 EUR“ durch
     die Angabe „128,00 €“ ersetzt.
153. In der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 4 wird dem
     Wort „Verfahren“ das Wort „Gerichtliche“ vorange-
     stellt.
154. Vorbemerkung 6.4 wird wie folgt geändert:

     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Soweit wegen desselben Gegenstands
        eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für
        eine Tätigkeit im Verfahren über die Be-
        schwerde oder über die weitere Beschwerde
        vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden
        ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens je-
        doch mit einem Betrag von 175,00 €, auf die
        Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
        vor dem Truppendienstgericht oder dem Bun-
        desverwaltungsgericht angerechnet. Sind meh-
        rere Gebühren entstanden, ist für die Anrech-
        nung die zuletzt entstandene Gebühr maßge-
        bend. Bei der Bemessung der Verfahrensge-
        bühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Um-
        fang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen

        Tätigkeit geringer ist.“

155. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die
     Angabe „70,00 bis 570,00 EUR“ durch die An-
     gabe „80,00 bis 680,00 €“ ersetzt.

156. Nummer 6401 wird aufgehoben.
157. Nummer 6402 wird Nummer 6401 und in der
     Gebührenspalte wird die Angabe „70,00
     bis 570,00 EUR“ durch die Angabe „80,00

     bis 680,00 €“ ersetzt.

158. Nummer 6403 wird Nummer 6402 und wie folgt
     geändert:
     a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter
        „oder im Verfahren über die Rechtsbeschwer-
        de“ durch die Wörter „, im Verfahren über die
        Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die
        Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
        Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

     b) Folgende Anmerkung wird angefügt:

          „Die Gebühr für ein Verfahren über die Be-
        schwerde gegen die Nichtzulassung der
        Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein
        nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbe-
        schwerde angerechnet.“

     c) In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00
        bis 665,00 EUR“ durch die Angabe „100,00
        bis 790,00 €“ ersetzt.

159. Nummer 6404 wird aufgehoben.

160. Die bisherige Nummer 6405 wird Nummer 6403
     und wird wie folgt geändert:

     a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe
        „6403“ durch die Angabe „6402“ ersetzt.
     b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00
        bis 665,00 EUR“ durch die Angabe „100,00
        bis 790,00 €“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2702

161. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten                                             gabe „20,00 bis 300,00 €“ und die Angabe „108,00
     die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-                                          EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ ersetzt.

162. Nummer 7000 wird wie folgt geändert:
    a) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:

              Nr.                                                  Auslagentatbestand                                                               Höhe
             7000      „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
                       ten:
                       1. für Kopien und Ausdrucke
                          a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstel-
                             lung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-
                             ten war,
                          b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte
                              und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvor-
                              schrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Be-
                              hörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit
                              hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
                          c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit
                             hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
                          d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
                              Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, an-
                              gefertigt worden sind:
                          für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . .                                               0,50 €
                          für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,15 €
                          für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite . . . .                                                        1,00 €
                          für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,30 €
                       2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder de-
                          ren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buch-
                          stabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
                          je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1,50 €
                          für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten
                          oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertra-
                          genen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          5,00 €“.

    b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
       aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Ablichtung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
       bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
              „(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im
           Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen,
           beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im
           Fall der Nummer 1 betragen würde.“
163. In den Nummern 7002 und 7003 wird jeweils in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“
     ersetzt.
164. In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe“ die Angabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „25,00 €“, die
     Angabe „35,00 EUR“ durch die Angabe „40,00 €“ und die Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“
     ersetzt.
165. In Nummer 7007 wird im Auslagentatbestand und in der Anmerkung jeweils die Angabe „30 Millionen EUR“
     durch die Angabe „30 Mio. €“ ersetzt.

BGBl. 2013, Seite 2703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2703
  (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

                             Gegenstands-
                                              Gebühr
                                 wert
                                               …€
                               bis … €
                                   500         45,00
                                  1 000        80,00
                                  1 500       115,00
                                  2 000       150,00
                                  3 000       201,00
                                  4 000       252,00
                                  5 000       303,00
                                  6 000       354,00
                                  7 000       405,00
                                  8 000       456,00
                                  9 000       507,00
                               10 000         558,00
                               13 000         604,00
                               16 000         650,00
                               19 000         696,00
                               22 000         742,00
                               25 000         788,00
                               30 000         863,00
                               35 000         938,00
                               40 000        1 013,00
                               45 000        1 088,00

                      Artikel 9
                   Änderung des
                  Gräbergesetzes

  In § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012

(BGBl. I S. 98), werden die Wörter „der Kostenordnung“

durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostenge-

setz“ ersetzt.

                     Artikel 10

                Änderung des
        Bundesrückerstattungsgesetzes
   § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.“

                                              „Anlage 2
                                (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

Gegenstands-
                 Gebühr
    wert
                  …€
  bis … €
   50 000       1 163,00
   65 000       1 248,00
   80 000       1 333,00
   95 000       1 418,00
  110 000       1 503,00
  125 000       1 588,00
  140 000       1 673,00
  155 000       1 758,00
  170 000       1 843,00
  185 000       1 928,00
  200 000       2 013,00
  230 000       2 133,00
  260 000       2 253,00
  290 000       2 373,00
  320 000       2 493,00
  350 000       2 613,00
  380 000       2 733,00
  410 000       2 853,00
  440 000       2 973,00
  470 000       3 093,00
  500 000       3 213,00
                           “.

                      Artikel 11
               Änderung des
        Bundesentschädigungsgesetzes
   Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-

tikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009

(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:
1. § 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen
  Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.“
2. In § 225 Absatz 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
   des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 9
   der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

                      Artikel 12
                    Änderung des
               Auslandskostengesetzes
  In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Auslandskosten-
gesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das
BGBl. 2013, Seite 2704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2704
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung“
durch die Wörter „Nummer 31000 des Kostenverzeich-
nisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

                      Artikel 13
                  Änderung des
            Einführungsgesetzes zum
            Gerichtsverfassungsgesetz
  Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 102 bis 107“
           durch die Angabe „§§ 103 bis 107“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kos-
      tenordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes
      über Kosten in Familiensachen, des Gerichts-
      und Notarkostengesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3

      bis 9 und § 157a der Kostenordnung“ durch die
      Wörter „§ 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Ge-
      richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 14

      der Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 81 des

      Gerichts- und Notarkostengesetzes“ und die
      Wörter „der Beschwerde nach § 156 der Kosten-
      ordnung,“ durch die Wörter „über den Antrag

      nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengeset-

      zes, über das Rechtsmittel der Beschwerde“ er-

      setzt.

3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:

                           „§ 42
     § 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der
   Kostenordnung auch nach dem Inkrafttreten
   des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
   23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden.“

                      Artikel 14

                   Änderung der

                Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-

setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 werden die Wörter „der Kostenordnung“

   durch die Wörter „des Gerichts- und Notarkostenge-
   setzes“ ersetzt.

2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 155 der
   Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 89 des Ge-
   richts- und Notarkostengesetzes“ und die Wörter
   „§ 156 der Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 127
   des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§§ 154
   bis 157 der Kostenordnung“ durch die Wörter „Die
   §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notar-
   kostengesetzes“ ersetzt.
4. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 153 Abs. 2 Satz 1
     Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung“ durch
     die Wörter „Nummer 32008 des Kostenverzeich-
     nisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ er-
     setzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 153 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenord-
     nung“ durch die Wörter „der Nummern 32006,
     32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses
     zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

                     Artikel 15
                Änderung des
          Gesetzes über Maßnahmen
    auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
   Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
   § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden“ durch
   die Wörter „in Nummer 14130 des Kostenverzeich-

   nisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz be-

   stimmten“ ersetzt.

2. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung“

     durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkos-

     tengesetz“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 72 der Kostenord-

     nung“ durch die Wörter „Nummer 14125 des
     Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notar-
     kostengesetz“ ersetzt.

                     Artikel 16

                Änderung des
           Spruchverfahrensgesetzes
   § 15 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni

2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-

   satz 1 ersetzt:

     „(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum
  Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies

  der Billigkeit entspricht.“

2. Absatz 4 wird Absatz 2.
BGBl. 2013, Seite 2705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2705
                      Artikel 17
                 Änderung des
        Gesetzes über das gerichtliche
      Verfahren in Landwirtschaftssachen
   Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 3 und § 33 werden aufgehoben.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Die §§ 35 bis 41 werden aufgehoben.

4. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
      strichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 43 wird aufgehoben.

6. In § 44 Absatz 2 werden die Wörter „einer in § 41
   Satz 2 genannten Behörde“ durch die Wörter „der
   nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Geneh-
   migungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32
   Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde“ ersetzt.

7. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
      strichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. § 47 wird aufgehoben.

                      Artikel 18

                  Änderung des
             Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Die Justizverwal-
   tungskostenordnung“ durch die Wörter „Das Justiz-
   verwaltungskostengesetz“ ersetzt.

2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „zweiten“ die Wörter „und dritten“ eingefügt.

                      Artikel 19

                  Änderung des
              Sozialgerichtsgesetzes
  In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)
geändert worden ist, werden die Wörter „die Justizver-
waltungskostenordnung“ durch die Wörter „das Justiz-
verwaltungskostengesetz“ ersetzt.

                     Artikel 20
               Änderung des
   Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
   § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                     Artikel 21

               Änderung des

      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

   § 100 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt
durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. De-

zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „das Vierfache der
     vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung“
     durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebüh-

     rensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Ab-
     satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“
     ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Dop-
         pelte einer vollen Gebühr“ durch die Wörter
         „einen Gebührensatz von 2,0“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Hälfte
         einer vollen Gebühr“ durch die Wörter „einen
         Gebührensatz von 0,5“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte der vollen
     Gebühr“ durch die Wörter „eine Gebühr mit einem
     Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des
     § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostenge-
     setzes“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Kostenord-
     nung“ durch die Wörter „im Gerichts- und Notar-
     kostengesetz“ ersetzt.

                     Artikel 22
                 Änderung des
     Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

   In § 12 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsge-
setzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „der Kostenordnung“ durch die Wörter „dem Ge-
richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

                     Artikel 23
               Änderung des

        Gesetzes über den ehelichen

Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
   In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehe-
lichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wör-
BGBl. 2013, Seite 2706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2706
ter „§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung“ durch die Wörter
„Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Ge-
richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

                      Artikel 24
              Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   In Artikel 45 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 41a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kos-
tenordnung“ durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Num-
mer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“
ersetzt.

                      Artikel 25
              Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
   § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das
zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Novem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5“

   durch die Wörter „nachfolgenden Absätzen“ ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der
  Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erle-
  digung der Angelegenheit notwendig waren, ganz
  oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind,
  wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten
  für das Verfahren erster Instanz können dem An-
  tragsgegner nicht auferlegt werden.“

                      Artikel 26
                  Änderung des
                  Aktiengesetzes
   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 99 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Sätze 1 bis 7 werden aufgehoben.

  b) In Satz 8 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.

2. § 132 Absatz 5 Satz 1 bis 6 wird aufgehoben.

3. § 260 Absatz 4 Satz 1 bis 5 wird aufgehoben.

                      Artikel 27
                Änderung des
           Gesetzes betreffend die
   Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   In § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)
geändert worden ist, wird die Angabe „bis 5“ durch die
Angabe „und 4“ ersetzt.

                      Artikel 28

                 Änderung des
            Bereinigungsgesetzes für
            deutsche Auslandsbonds
   § 62 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-
landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter
   „die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung)“ durch
   die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz
   von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Ge-
   richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 7 werden die Wörter „§ 123 der Kosten-
   ordnung“ durch die Wörter „Teil 1 Hauptabschnitt 4
   Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Ge-
   richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

                      Artikel 29
                  Änderung des
              Urheberrechtsgesetzes

   § 138 Absatz 2 Satz 6 des Urheberrechtsgesetzes

vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1941) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 30

               Änderung des
     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Euro“ durch
   die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „15 Euro“ durch die
   Angabe „20 Euro“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen;
         Auslagen werden nicht erhoben für die Be-

         kanntmachung in einem elektronischen Infor-
         mations- und Kommunikationssystem, wenn
         das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht
         für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;“.
  b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
     „13. Gebühren, die an deutsche Behörden für die
          Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu
          zahlen sind, und Beträge, die diesen Behör-
          den, öffentlichen Einrichtungen oder deren
          Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in
          den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zu-
          stehen, und zwar auch dann, wenn aus
          Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
          tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren
BGBl. 2013, Seite 2707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2707
           Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;
           die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die
           Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen
           begrenzt;“.

                      Artikel 31

                Änderung des
           Landbeschaffungsgesetzes
   In § 71 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Geschäfte und Verhandlungen“ durch das Wort
„Verfahren“ und die Wörter „in der Kostenordnung“
durch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz“
ersetzt.

                      Artikel 32
                  Änderung des

            Lastenausgleichsgesetzes

   § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen

Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs.“

                      Artikel 33

                 Änderung der
       Verfahrensordnung für Höfesachen
   Die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesa-
chen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I
S. 288), die zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom

vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, werden aufgehoben.

                      Artikel 34

                Änderung des
           Gesetzes zur Ergänzung
         des Gesetzes über die Mitbe-
      stimmung der Arbeitnehmer in den
      Aufsichtsräten und Vorständen der
     Unternehmen des Bergbaus und der
    Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

   § 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
räten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus

und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 112 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 35

                Änderung der
        ReNoPat-Ausbildungsverordnung
   In Abschnitt II Buchstabe A Nummer 5 Buchstabe d
und in Buchstabe C Nummer 7 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd der Anlage zur ReNoPat-Ausbildungsver-
ordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die
zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „der ZPO und KostO über den Ge-
genstandswert“ durch die Wörter „des FamGKG, des
GNotKG und der ZPO über den Wert“ ersetzt.

                       Artikel 36

               Änderung der
        Verordnung über die Prüfung
   zum anerkannten Abschluss Geprüfter
  Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
   § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über
die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter

Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 102
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein

   Komma ersetzt.

2. Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c

   und d ersetzt:

   „c) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familien-
       sachen,

   d) des Gerichts- und Notarkostengesetzes,“.
3. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

                       Artikel 37

                 Änderung des

          Gesetzes zur Errichtung der
          Sozialversicherung für Land-
       wirtschaft, Forsten und Gartenbau

   In § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der So-
zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die
Wörter „Ersten Teil der Kostenordnung“ durch die Wör-
ter „Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

                       Artikel 38

                 Änderung des
             Zehnten Buchs Sozial-
        gesetzbuch – Sozialverwaltungs-

        verfahren und Sozialdatenschutz

   In § 64 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „in der Kostenordnung“ durch die Wörter „im Ge-
richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2708
                       Artikel 39
                 Änderung der
              Gebührenordnung für
          Maßnahmen im Straßenverkehr

   In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011

(BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-

nung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert

worden ist, werden die Wörter „gelten die Vorschriften

des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung“ durch
die Wörter „gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnis-
ses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

                       Artikel 40
                 Änderung des
       Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

   § 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli
1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 41

                Änderung des
        Gesetzes zur Einführung einer
    Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
    und zur Änderung anderer Vorschriften

   Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbe-
lehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vor-

schriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird

wie folgt geändert:

1. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

                         „Artikel 9

                       Änderung des
            Gerichts- und Notarkostengesetzes
     Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom
   23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geän-
   dert:
   1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
      § 7 folgende Angabe eingefügt:

       „§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung“.
   2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                             „§ 7a

                   Rechtsbehelfsbelehrung

          Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Ent-
       scheidung und jede Kostenberechnung eines No-
       tars hat eine Belehrung über den statthaften
       Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser
       Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und
       über die einzuhaltende Form und Frist zu enthal-
       ten.“
   3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz

      eingefügt:

       „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
       wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben
       oder fehlerhaft ist.“ “

2. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:
                         „Artikel 12

                      Änderung des
            Justizverwaltungskostengesetzes

     In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungs-

   kostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,

   2655) wird nach der Angabe „§§ 5a,“ die An-

   gabe „5b,“ eingefügt.“

                       Artikel 42

                 Änderung des
           Gesetzes zur Intensivierung
          des Einsatzes von Videokon-
       ferenztechnik in gerichtlichen und
       staatsanwaltschaftlichen Verfahren

   Artikel 8 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsat-
zes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013
(BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird in Nummer 9019 der Anlage 1 zum
   Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) in der
   Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die An-
   gabe „€“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Im Gerichts- und Notarkostengesetz vom

       23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch

       Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
       (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses
       wiederum geändert durch Artikel 41 des Geset-

       zes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird in
       der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Num-
       mer 31015 folgende Nummer 31016 eingefügt:
          Nr.         Auslagentatbestand         Höhe

       „31016 Pauschale für die Inan-
              spruchnahme von Video-
              konferenzverbindungen:
              je Verfahren für jede ange-
              fangene halbe Stunde . . . . . 15,00 €“.

3. In Nummer 3 wird in Nummer 2015 der Anlage 1 zum
   Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Kos-

   tenverzeichnis) in der Spalte „Höhe“ die Angabe
   „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.

                       Artikel 43

               Änderung des
   Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

  Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom

11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1
   aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 2709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2709
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
                            „Artikel 2

                         Änderung des
               Justizverwaltungskostengesetzes
      Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizver-
   waltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
   S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
   setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-
   ändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
   Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
   S. 2586), wird wie folgt geändert:

   1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie
         folgt gefasst:

         „Hauptabschnitt 2       Verfahren des Bundes-
                                 amts für Justiz“.
      b) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2

         werden folgende Angaben eingefügt:

         „Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren

         Abschnitt 2      Schlichtung      nach      §    57a
                          LuftVG“.

   2. Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie
      folgt gefasst:

                        „Hauptabschnitt 2
              Verfahren des Bundesamts für Justiz“.

   3. Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird
      folgende Überschrift eingefügt:

                            „Abschnitt 1

                     Ordnungsgeldverfahren“.
   4. Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.

   5. Die Nummern 1200 und 1201 werden die Num-
      mern 1210 und 1211.

   6. Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Ab-
      schnitt 2 eingefügt:

        Nr.          Gebührentatbestand
                                                  Gebühren-
                                                   betrag

                          „Abschnitt 2
               Schlichtung nach § 57a LuftVG
       1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . 290,00 €“.
                  Die Gebühr ist ausschließlich
                von dem Luftfahrtunternehmen
                zu erheben, wenn das Bundes-
                amt für Justiz keine abwei-
                chende Entscheidung nach
                § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge-
                troffen hat.

                         Artikel 44
                  Änderung des
            Gesetzes zur Übertragung

          von Aufgaben im Bereich der

     freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
   Das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Be-
reich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:

     1. In Artikel 7 Nummer 12 wird § 492 Absatz 4 aufge-
        hoben.

     2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
                              „Artikel 8
                           Änderung des
                Gerichts- und Notarkostengesetzes

           Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
        2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des
        Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geän-
        dert worden ist, dieses wiederum geändert durch Ar-
        tikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I

        S. 2586), wird wie folgt geändert:

        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

           a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
              „§ 66 (weggefallen)“.

           b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende An-

              gabe eingefügt:

              „§ 118a Teilungssachen“.

        2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als An-
           teilsberechtigter nach § 23 Nummer 5“ gestri-
           chen.

        3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

              „(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren
           an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren
           für jeden Notar gesondert.“

        4. § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.

        5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

              „(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung
           in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtig-
           ten.“

        6. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

           „Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden
           Vorschriften über die Kostenhaftung entspre-

           chend anzuwenden.“

        7. § 66 wird aufgehoben.

        8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
                                 „§ 118a
                             Teilungssachen

              Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342
           Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Ver-
           fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
           heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert
           des den Gegenstand der Auseinandersetzung bil-
“.
           denden Nachlasses oder Gesamtguts oder des
           von der Auseinandersetzung betroffenen Teils
           davon. Die Werte mehrerer selbständiger Ver-
           mögensmassen, die in demselben Verfahren aus-
           einandergesetzt werden, werden zusammenge-
           rechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Ge-

           samtguts einer Gütergemeinschaft mit der Aus-
           einandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten
           oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert
           des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zu-
           sammengerechnet.“
BGBl. 2013, Seite 2710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2710
2710                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013

  9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
     geändert:
       a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
         aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird
             wie folgt gefasst:
               „Hauptabschnitt 2                      Nachlasssachen“.
         bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-

             schnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt

             gefasst:
               „Unterabschnitt 1                      (weggefallen)“.
         cc) Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptab-
             schnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende An-
             gabe eingefügt:
               „Abschnitt 9 Teilungssachen“.

       f) Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:

             Nr.

          Vorbemerkung 2.3.9:

                                b) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2
                                   wird wie folgt gefasst:
                                                                „Hauptabschnitt 2

                                                                Nachlasssachen“.
                                c) Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.

                                d) In Nummer 12412 wird der Gebührentatbe-

                                   stand wie folgt gefasst:

                                     „Verfahren über den Antrag des Erben, einen
                                     Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nach-
                                     lassinventars zu beauftragen…“.
                                e) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterab-
                                   schnitt 1 wird aufgehoben.

                                                                                             Gebühr oder Satz
                                                                                             der Gebühr nach
Gebührentatbestand
                                                                                              § 34 GNotKG –
                                                                                                 Tabelle B

          „Abschnitt 9
         Teilungssachen
           (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge-
          samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü-
          tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
           (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
          1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
          2. Versteigerungen und
          3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der
             Auseinandersetzung geschlossen wird.

          23900 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          23901 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch
                auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          6,0

Zurücknahme oder
. . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        1,5
          23902 Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu-
                ständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich
die Gebühr 23900
                auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5

          23903 Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
– höchstens
  100,00 €
                1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
                2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen
                   anderen Notar verwiesen:
                Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3,0“.
       g) Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:

             Nr.

                                                                                              Gebühr oder Satz
                                                                                              der Gebühr nach
Gebührentatbestand
                                                                                               § 34 GNotKG –
                                                                                                  Tabelle B
                        „Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf
                        Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
          25210 – Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   10,00 €
BGBl. 2013, Seite 2711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2711
            Nr.

                                                                                 Gebühr oder Satz
                                                                                 der Gebühr nach
Gebührentatbestand
                                                                                  § 34 GNotKG –
                                                                                     Tabelle B
         25211 – beglaubigter Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            15,00 €
                         Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird

                      Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen
                      die elektronische Übermittlung einer Datei
         25212 – unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . .
         25213 – beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . .
keine Dokumentenpauschale erhoben.

der Nummern 25210 und 25211
beantragt:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5,00 €
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10,00 €
                       Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen
                      Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal
                      erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
         25214 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               15,00 €“.       “.

3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
        „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.“
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

                             Artikel 45

                       Aufhebung
                  von Rechtsvorschriften
  Es werden aufgehoben:

1. die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt

   Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten

   bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des

   Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geän-
   dert worden ist,

2. die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
   desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
   veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
   durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
   (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und

3. die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in
   dem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bun-
   desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1,
   veröffentlichten bereinigten Fassung.

                             Artikel 46
                 Änderung der
          Bundesrechtsanwaltsordnung
   § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht
   die Übermittlung von Daten durch Abruf aus dem
   von ihr geführten Gesamtverzeichnis über das auf
   den Internetseiten der Europäischen Kommission
   geführte Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. Zu-
   sätzlich zum Abruf bereitgestellt werden der Name
   und die Internetadresse der Anwaltskanzlei sowie
   von dem Rechtsanwalt selbst benannte Sprach-

    kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der
    Rechtsanwalt diese Daten der Bundesrechtsan-
    waltskammer zu diesem Zweck mitteilt. Die Sätze 1
    und 2 gelten nur für Daten, die in das Europäische
    Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen sind. Die
    Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutz-

    rechtliche Verantwortung für die von ihr an das Euro-

    päische Rechtsanwaltsverzeichnis übermittelten

    Daten.“

2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
   und 6 und wie folgt gefasst:

       „(5) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird ge-
    löscht, sobald die Zulassung erloschen oder der
    Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwalts-
    kammer geworden ist. Das Gesamtverzeichnis und
    die für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis
    vorgehaltenen Daten werden im Falle des Wechsels
    der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

       (6) Das Bundesministerium der Justiz regelt die
    Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses
    und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
    sowie der Übermittlung an das Europäische Rechts-
    anwaltsverzeichnis durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates.“

                                    Artikel 47

                   Änderung des
        Gesetzes über die Eignungsprüfung
     für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
   Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“
   das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, werden
   nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
   der Schweiz“ eingefügt und werden die Wörter „dem
BGBl. 2013, Seite 2712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2712
  Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter
  „demjenigen der genannten Staaten“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“ das Wort
   „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
   dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der
   Schweiz“ eingefügt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
     Schweiz“ angefügt.
  b) Nach der Zeile „– in Portugal: Agente oficial da
     propriedade industrial“ wird folgende Zeile einge-
     fügt:

       „– in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en bre-

       vets/consulente in brevetti/patent attorney“.

                      Artikel 48
                  Änderung der
               Patentanwaltsaus-
       bildungs- und -prüfungsverordnung
   In § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsaus-

bildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I

S. 2491), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes

vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Union“ die Wörter
„oder in“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort
„Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ ein-
gefügt und die Wörter „in einem Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat“ durch die Wörter „in einem dieser Staaten“

ersetzt.

                      Artikel 49
                 Änderung des
          Rechtsdienstleistungsgesetzes
  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember

2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem
   Wort „Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
   setzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“
   die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
2. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-
    on, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
    Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses
    Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen
    vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Per-
    son einen solchen Beruf während der vorhergehen-

    den zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der

    genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht
    reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berück-
    sichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufs-
    ausübung durch einen mindestens sechsmonatigen
    Anpassungslehrgang nachzuweisen.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Union“

       das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und

       werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die

       Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
       „Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
       setzt und werden nach dem Wort „Wirtschafts-
       raum“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Uni-

   on“ die Wörter „, eines anderen Vertragsstaates des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum oder der Schweiz“ eingefügt.

                             Artikel 50

                         Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 23. Juli 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b62eeba490fc6542….