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Artikel 18 · BT-Drs. 17/11471 · S. 285

Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes

Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen)
Die Regelung des § 12 Absatz 3 LwVfG findet sich künftig in
§ 5 Absatz 1 GNotKG-E und kann aufgehoben werden. Der
Verweis in § 33 LwVfG auf die Kostenordnung kann entfal-
len, weil das neue GNotKG unmittelbar gelten soll (§ 1
Absatz 1 GNotKG-E i. V. m. § 23a Absatz 2 Nummer 9
GVG). § 34 Absatz 2 LwVfG ist entbehrlich, weil nach § 79
Absatz 1 GNotKG-E grundsätzlich eine Wertfestsetzung von
Amts wegen vorgesehen ist. Die §§ 35 bis 41 LwVfG enthal-
ten Gebühren- und Wertvorschriften. Sie sollen aufgehoben
werden, weil die gerichtlichen Kosten für die Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Landwirtschaftsgericht
abschließend in das GNotKG-E eingestellt werden sollen.
An die Stelle des § 36 LwVfG tritt die allgemeine Regelung
des § 60 GNotKG-E. Die Wertvorschrift für das Verfahren
über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 36a
LwVfG) findet sich, soweit es um die Bewertung des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens geht, künftig in § 48
Absatz 3 GNotKG-E wieder. Die übrigen Verweisungen in
§ 36a LwVfG sind wegen der unmittelbaren Geltung des
GNotKG-E entbehrlich. Der Regelungsgehalt des § 36a
Absatz 2 LwVfG wurde nicht in das GNotKG-E übernom-
men. Eine besondere Wertvorschrift erscheint sachlich nicht
geboten. Der bisherige § 37 LwVfG befindet sich künftig in
§ 76 Nummer 4 GNotKG-E. Die bisher in § 39 LwVfG be-
stimmte Gebühr für eine einstweilige Anordnung kann ent-
fallen. An deren Stelle treten die Vorschriften des GNotKG
über den einstweiligen Rechtsschutz (Teil 1 Hauptab-
schnitt 6 KV GNotKG-E).
Weitere Geschäftswertvorschriften für Verfahren vor dem
Landwirtschaftsgericht sieht der Entwurf nicht vor. Zahl-
reiche Regelungen des geltenden Rechts verweise

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.188 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11471, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.380.810–1.383.998 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6662a50600eccbdf….

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