Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 17/11471 · S. 285
Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes
Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) Die Regelung des § 12 Absatz 3 LwVfG findet sich künftig in § 5 Absatz 1 GNotKG-E und kann aufgehoben werden. Der Verweis in § 33 LwVfG auf die Kostenordnung kann entfal- len, weil das neue GNotKG unmittelbar gelten soll (§ 1 Absatz 1 GNotKG-E i. V. m. § 23a Absatz 2 Nummer 9 GVG). § 34 Absatz 2 LwVfG ist entbehrlich, weil nach § 79 Absatz 1 GNotKG-E grundsätzlich eine Wertfestsetzung von Amts wegen vorgesehen ist. Die §§ 35 bis 41 LwVfG enthal- ten Gebühren- und Wertvorschriften. Sie sollen aufgehoben werden, weil die gerichtlichen Kosten für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Landwirtschaftsgericht abschließend in das GNotKG-E eingestellt werden sollen. An die Stelle des § 36 LwVfG tritt die allgemeine Regelung des § 60 GNotKG-E. Die Wertvorschrift für das Verfahren über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 36a LwVfG) findet sich, soweit es um die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geht, künftig in § 48 Absatz 3 GNotKG-E wieder. Die übrigen Verweisungen in § 36a LwVfG sind wegen der unmittelbaren Geltung des GNotKG-E entbehrlich. Der Regelungsgehalt des § 36a Absatz 2 LwVfG wurde nicht in das GNotKG-E übernom- men. Eine besondere Wertvorschrift erscheint sachlich nicht geboten. Der bisherige § 37 LwVfG befindet sich künftig in § 76 Nummer 4 GNotKG-E. Die bisher in § 39 LwVfG be- stimmte Gebühr für eine einstweilige Anordnung kann ent- fallen. An deren Stelle treten die Vorschriften des GNotKG über den einstweiligen Rechtsschutz (Teil 1 Hauptab- schnitt 6 KV GNotKG-E). Weitere Geschäftswertvorschriften für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht sieht der Entwurf nicht vor. Zahl- reiche Regelungen des geltenden Rechts verweise
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.188 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11471, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.380.810–1.383.998 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6662a50600eccbdf….
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