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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3422

BGBl. 2001 I S. 3422 · 62.057 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3422
                                         Gesetz
          über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation
                                       (ERJuKoG)
                                               Vom 10. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

         Änderung des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „jedem“ die
    Wörter „zu Informationszwecken“ eingefügt.

 2. § 9a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Eintra-
       gungen in das Handelsregister“ die Wörter „sowie
       die zum Handelsregister eingereichten aktuellen
       Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun-
       gen“ eingefügt.

    b) Die Absätze 2 bis 10 werden durch die folgenden
       Absätze 2 bis 4 ersetzt:

        „(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die
       übermittelten Daten nur zu Informationszwecken
       verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B.
       durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhalts-
       punkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zuläs-
       sige Einsicht überschritten oder übermittelte
       Daten missbraucht werden.
          (3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der
       die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung ge-
       fährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Ein-
       sicht überschreitet oder übermittelte Daten miss-
       braucht, von der Teilnahme am automatisierten

      Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei
      drohender Überschreitung oder drohendem Miss-
      brauch.

         (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwal-
      tung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren
      Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zustän-
      digkeit kann durch Rechtsverordnung der Landes-
      regierung abweichend geregelt werden. Sie kann
      diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
      die Landesjustizverwaltung übertragen.“

3. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beizufügen“
          die Wörter „ ; ferner ist anzugeben, welche
          Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
          haben“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Mit-
          glieder des Vorstandes“ durch die Wörter
          „ , die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ver-
          tretungsmacht“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „über die Befugnis
          des Vorstandes zur Vertretung der juristischen
          Person oder“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Für juristische Personen im Sinne von Ab-
      satz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entspre-
      chend.“

4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „und die besonderen
   Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis“ durch
   die Wörter „ , ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel
   der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertre-
   tungsmacht“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3423
 5. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
       ersetzt.

    b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.“

 6. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) Die Wörter „verlegt oder“ werden durch das Wort
       „verlegt,“ ersetzt.

    b) Nach den Wörtern „Gesellschaft ein“ werden die
       Wörter „oder ändert sich die Vertretungsmacht
       eines Gesellschafters“ eingefügt.

 7. § 125 Abs. 4 wird aufgehoben.

 8. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Liquidatoren“ die Wörter „und ihre Vertretungs-
    macht“ eingefügt.

 9. In § 150 Abs. 1 werden die Wörter „ ; eine solche
    Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen“
    gestrichen.

10. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Komman-
    ditist, so sind auch deren Gesellschafter entspre-
    chend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der
    Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung
    anzumelden.“

                         Artikel 2
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird

wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des
      Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die
      Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungs-
      macht anzugeben.“
   b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 76 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:

   „Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungs-
   macht der Liquidatoren anzugeben.“

3. In § 79 werden die Absätze 3 bis 10 durch die folgen-
   den Absätze 3 bis 5 ersetzt:
    „(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die
   übermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-
   wenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch
   Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür
   ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht über-
   schritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

     (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die
   Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
   nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
   oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teil-
   nahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie-
   ßen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder
   drohendem Missbrauch.
     (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
   Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das
   betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann
   durch Rechtsverordnung der Landesregierung abwei-
   chend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung
   durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
   tung übertragen.“

                          Artikel 3
             Änderung des Einführungs-
          gesetzes zum Handelsgesetzbuche
  Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 39 wird wie folgt gefasst:
                          „Artikel 39
      Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellschei-
   nen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handels-
   gesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
   30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die
   Angaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
   sind vorher zu ändern.“

2. Es wird folgender neuer sechzehnter Abschnitt ange-
   fügt:
                   „Sechzehnter Abschnitt

                    Übergangsvorschrift

          zum Gesetz über elektronische Register

          und Justizkosten für Telekommunikation
                           Artikel 52
      Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetra-
   genen juristischen Personen, Offenen Handelsgesell-
   schaften und Kommanditgesellschaften muss die
   Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen
   Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der per-
   sönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes
   und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom
   gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des
   Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Ver-
   tretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder
   wenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung ange-
   meldet und eingetragen werden. Das Registergericht
   kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall
   entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts
   wegen vornehmen.“

                          Artikel 4

                     Änderung
       des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
  Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 2
BGBl. 2001, Seite 3424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3424
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757),
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Angaben“
   die Wörter „ , das Geburtsdatum jedes Partners und die
   Vertretungsmacht der Partner“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die
   Wörter „ , das Geburtsdatum jedes Partners und die
   Vertretungsmacht der Partner“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1, 2 und 4“
   ersetzt durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 und 2“.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 11
                    Übergangsvorschriften“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem
       gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertre-
       tungsmacht der Partner und der Abwickler muss
       erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall
       abweichende Bestimmung des Partnerschaftsver-
       trages über die Vertretungsmacht angemeldet und
       eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler
       zur Eintragung angemeldet und eingetragen wer-
       den. Das Registergericht kann die Eintragung einer
       dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertre-
       tungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die

       Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums
       bereits eingetragener Partner muss erst bei einer
       Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der
       Partner erfolgen.“

                         Artikel 5
             Änderung des Aktiengesetzes

  § 294 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. Septem-
ber 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 94
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die
Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des
anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von
Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Na-

mens des anderen Vertragsteils auch eine andere
Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teil-
gewinnabführungsvertrag konkret bestimmt.“

                         Artikel 6

       Änderung der Handelsregisterverfügung
  § 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handelsregisterverfügung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensver-
    trages sowie der Name des anderen Vertragsteils,
    beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnab-

    führungsverträgen alternativ anstelle des Namens des
    anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den
    jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret be-
    stimmt; außerdem die Änderung des Unternehmens-
    vertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des
    Grundes und des Zeitpunktes der Beendigung;“.

                         Artikel 7
          Änderung des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes

vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:

   „Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei
   geführte Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2
   Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende
   Anwendung.“

2. Dem § 159 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:
   „Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei
   geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwen-
   dung.“

                         Artikel 8

   Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
  Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-
waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
                          „Gesetz
         über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
       (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO)“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten und im
       Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem
       Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-
       sachen werden, soweit nichts anderes bestimmt
       ist, von den Justizbehörden des Bundes und in
       Angelegenheiten nach Nummer 203 und den
       Abschnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses
       von den Justizbehörden der Länder Kosten
       (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz
       erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Län-
       der.“
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2,
       § 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungs-
       kostenordnung“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 8, § 5
       Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und § 13“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3425
3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4

      (1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf
   besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Tele-
   fax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpau-
   schale erhoben.

     (2) § 136 Abs. 2 und 5 der Kostenordnung ist anzu-
   wenden.

     (3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entschei-
   dungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungs-
   sammlungen oder Fachzeitschriften beantragt wer-
   den, beträgt die Dokumentenpauschale höchstens

   5 Deutsche Mark je Entscheidung.

      (4) Für die Überlassung von elektronisch gespei-
   cherten Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3
   genannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt
   die Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche
   Mark.
      (5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter
   Daten auf Datenträgern wird daneben eine Daten-
   trägerpauschale erhoben. Sie beträgt

   1. bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von

      bis zu 2,0 Megabytes 5 Deutsche Mark,

   2. bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0
      Megabytes 50 Deutsche Mark,
   3. bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche
      Mark.

      (6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumenten-
   und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise ab-
   sehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke
   verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im
   öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften
   amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitun-
   gen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern
   auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen

   werden.

      (7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im
   Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt
   werden.
     (8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach
   dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
   Strafsachen wird eine Dokumentenpauschale nicht
   erhoben.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und in § 10
      Abs. 3 dieser Verordnung“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz
      über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
      werden Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75
      des Gesetzes darauf verzichtet worden ist. Ihre
      Höhe richtet sich nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf-

      vollzugsgesetzes.“

5. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort „Auslagen“ ein
   Komma und die Wörter „soweit nichts anderes
   bestimmt ist,“ eingefügt.

 6. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ ein
    Komma und die Wörter „soweit nichts anderes

    bestimmt ist,“ eingefügt.

 7. § 7a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7a

       (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidun-
    gen in Form elektronisch auf Datenträgern gespei-
    cherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Aus-
    lagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere
    Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert
    den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.

       (2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher

    Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt,
    insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach
    besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht
    unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung
    durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren,
    die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen aus-
    reicht.
       (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt,
    deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Inte-
    resse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegen-

    leistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung ver-

    zichtet werden.“

 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                             „§ 7b

       (1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens
    zum Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann
    eine Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach
    Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses erhoben
    werden soll. Die Erklärung wirkt auch für die Folge-
    jahre; sie kann bis zum 30. November eines jeden
    Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr
    widerrufen werden.

      (2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schriftlich

    gegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 9a Abs. 4 des Handels-
    gesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1
    Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
    Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des
    Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben.
      (3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt,
    ab dem die Jahresgebühr erhoben wird.
       (4) Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer 400
    und der Gebühren nach Nummern 401 und 403
    des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflich-
    tet, der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgege-
    ben hat. Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4
    des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren
    derjenige verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren
    angemeldet hat.“

 9. § 10 wird aufgehoben.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung
       von Kosten werden nicht verzinst.“
BGBl. 2001, Seite 3426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3426
11. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird wie folgt gefasst:

    „Anlage
    (zu § 2 Abs. 1)
                                                                 Gebührenverzeichnis

       Nr.                                                Gebührentatbestand

       1. Beglaubigungen
       100     Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkun-
               den, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften,
               Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden ..................................................
                 Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die
               übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.

       101     Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonsti-

Gebührenbetrag

    25 DM
               gen Urkunden ......................................................................................................   in Höhe der Gebühr
                 Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die
               übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
  nach § 45 Abs. 1
der Kostenordnung
       102     Beglaubigung von Abschriften und Auszügen ......................................................                            1 DM
                 Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Abschrift
               von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die
               Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird,
               deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

       2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
     für jede
angefangene Seite,
mindestens 10 DM
          Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
       barkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder
       Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen
       nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn
       die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
       200     Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland ..........................................

       201     Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten ..

       202     Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten ..

       203     Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) ........

       3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent
       300     Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ............

       301     Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO

15 bis 100 DM

15 bis 50 DM

15 bis 500 DM

20 bis 600 DM

   180 DM

   120 DM
       302     Weitere Zulassung ................................................................................................          60 DM

       4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereins-
          register
         (1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
         (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig.
         (3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, inner-
       halb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maß-
       gebend.
         (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die
       Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
       400     Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren:
               für jedes Kalenderjahr ..........................................................................................          300 DM
                  (1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist.
               Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem
               die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 25 DM. Die Gebühr
               wird in jedem Land nur einmal erhoben.
                 (2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3),
               später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
BGBl. 2001, Seite 3427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3427


       Nr.                                                Gebührentatbestand                                                           Gebührenbetrag

      401     Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für
              das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist:
              für jeden Abruf ......................................................................................................        8 DM
                 Die Gebühr wird erhoben
              1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
              2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den
                 Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) über-
                 steigt.

      402     Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für
              das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist:
              für jeden Abruf ......................................................................................................       16 DM

      403     Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der
              Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr
              in dem Land entstanden ist:
              für jeden Abruf ......................................................................................................        4 DM
                 (1) Die Gebühr wird erhoben
              1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
              2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den
                 Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) über-
                 steigt.
                (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs
              bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.

      404     Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der
              Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr
              in dem Land nicht entstanden ist:
              für jeden Abruf ......................................................................................................        8 DM
                Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs
              bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.


      5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte
      500     Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..................                                          20 DM

      501     Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum
              Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........................................                                 20 DM
                Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100
              oder Nummer 101 zum Ansatz kommt.

      502     Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht ......................                                     15 bis 500 DM

      503     Führungszeugnis nach § 30 BZRG ......................................................................                        20 DM

      504     Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung ..........................................................                            20 DM“.


                                                                         Artikel 9
                                                 Änderung sonstiger Kostenvorschriften
  (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                                 „§ 10
                                                                  Verjährung, Verzinsung“.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.“
2. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“

BGBl. 2001, Seite 3428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3428

3. In § 56 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort
   „Dokumentenpauschale“ ersetzt.
4. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die Wörter „Die Dokumentenpauschale“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1656 werden in der Spalte Gebührenbetrag die Wörter „von Schreibauslagen“ durch die Wörter „der
      Dokumentenpauschale“ ersetzt.
   b) Nummer 9000 wird wie folgt gefasst:

          Nr.                                                        Auslagentatbestand                                                         Höhe

        „9000      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
                   1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Tele-
                      fax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein
                      Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schrift-
                      satz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:
                      für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................                1 DM
                      für jede weitere Seite ......................................................................................           0,30 DM
                   2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
                      genannten Ausfertigungen und Abschriften:
                      je Datei ............................................................................................................     5 DM“.
                     (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner
                   nach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuld-
                   ner.
                     (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden
                   Beschuldigten
                   1. eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und
                      jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;
                   2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;
                   3. eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;
                   4. bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausferti-
                      gung oder Abschrift.
                      (3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
                   mögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
                   sicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht
                   erhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist.
                      (4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller
                   dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,
                   Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des aus-
                   fertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht
                   erhoben.

   c) In Nummer 9010 werden in der Spalte „Höhe“ die Wörter „in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze“
      durch die Wörter „in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ ersetzt.
   d) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Anmerkung zum Auslagentatbestand werden die Wörter „den für die Freiheitsstrafe geltenden Vor-
           schriften“ durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 StVollzG“ ersetzt.
       bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze“ durch die Wörter
           „in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ ersetzt.

   (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                                      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-                                      „(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7                                        von Kosten werden nicht verzinst.“
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert:                                                             2. § 32 wird wie folgt geändert:
                                                                                          a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
 1. § 17 wird wie folgt geändert:
                                                                                          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                                                „(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden
                                    „§ 17                                                      Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden auf-
                      Verjährung, Verzinsung“.                                                 gerundet.“

BGBl. 2001, Seite 3429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3429
 3. In der Überschrift zu § 33 werden das Komma und
    das Wort „Aufrundung“ gestrichen.
 4. In § 51 Abs. 5 werden die Wörter „durch die Abschrif-
    ten erwachsenen Schreibauslagen“ durch die Wörter
    „für die Abschriften entstandene Dokumentenpau-
    schale“ ersetzt.
 5. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „kommen die
    Schreibauslagen“ durch die Wörter „kommt die Doku-
    mentenpauschale“ ersetzt.

 6. In § 73 Abs. 4 werden die Wörter „werden Schreib-

    auslagen“ durch die Wörter „wird die Dokumenten-

    pauschale“ ersetzt.

 7. In § 83 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die

    Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.

 8. § 84 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch

       die Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.

    b) In Satz 3 werden die Wörter „werden nur Schreib-
       auslagen“ durch die Wörter „wird nur die Doku-

       mentenpauschale“ ersetzt.

 9. In § 89 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch
    die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.
10. In § 126 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden
    daneben die erwachsenen Schreibauslagen“ durch
    die Wörter „wird daneben die entstandene Dokumen-
    tenpauschale“ ersetzt.
11. § 136 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 136
                   Dokumentenpauschale

       (1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für

    1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag
       erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt
       werden;
    2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt
       werden müssen, weil zu den Akten gegebene
       Urkunden, von denen eine Abschrift zurückbehal-
       ten werden muss, zurückgefordert werden; in die-
       sem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene
       Abschrift gebührenfrei beglaubigt.

       (2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig
    von der Art der Herstellung in derselben Angelegen-
    heit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechts-
    zug und bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen
    und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die
    ersten 50 Seiten 1 DM je Seite und für jede weitere
    Seite 0,30 DM. Die Höhe der Dokumentenpauschale
    ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu
    berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuld-
    ner.
  (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001

          (3) Für die Überlassung von elektronisch gespei-
        cherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 ge-
        nannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt die
        Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark.
          (4) Frei von der Dokumentenpauschale sind
        1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausferti-
           gungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkun-
           dungen eine Ausfertigung oder Abschrift;

        2. für jeden Beteiligten

           a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift

              jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor

              Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

           b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe,

           c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine

              Sitzung,

           d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten

              jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung
              oder Abschrift.

           (5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften

        Entwürfe verwendet, die der Antragsteller dem
        Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch
        Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung,
        Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und
        Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu
        ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale
        nicht erhoben.“
  12. In § 143 Abs. 1 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3
      Satz 1 (Verjährung)“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1,
      2, 3 Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung, Verzinsung)“ und
      das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Doku-
      mentenpauschale“ ersetzt.

  13. § 152 wird wie folgt gefasst:

                                   „§ 152
                              Auslagen
          (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit
        selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale
        auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften
        obliegenden Mitteilungen an Behörden.

          (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des
        Ersten Teils genannten Auslagen erheben

        1. Entgelte für Postdienstleistungen
           a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Aus-
              fertigungen und Abschriften,

           b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;
        2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen;
           dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit
           eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3
           zusteht.“
(BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 8 Verjährung“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 8 Verjährung, Verzinsung“ ersetzt.

 „§ 8
                                                   Verjährung, Verzinsung“.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.“
BGBl. 2001, Seite 3430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3430
3. Nummer 700 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

       Nr.                                                   Auslagentatbestand

     „700     Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
              1. Abschriften,

Höhe
                  a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
                  b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat,
                     einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von
                     beizufügen,
Abschriften
                  c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungs-
                     bevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO):
                  für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................              0,98 DM
                  für jede weitere Seite ........................................................................................         0,29 DM
              2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
                 genannten Abschriften:
                  je Datei ............................................................................................................   4,89 DM“.
                (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner
              nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein
              Schuldner.
                 (2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Ver-
              sicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift
über die Abgabe
              der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,
              von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

  (4) § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

 „(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern,
notwendigerweise oder für die Handakten des Sach-
verständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe
der zu ersetzenden Kosten bei der Erledigung desselben
Auftrags nach den für die gerichtliche Dokumenten-
pauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträ-
gen.“

  (5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Novem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
      gefasst:

         „(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-
       anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden
       würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auf-
       trag tätig geworden wäre; ferner schuldet jeder
       Auftraggeber die Dokumentenpauschale, soweit
       diese durch die notwendige Unterrichtung von
       mehr als zehn Auftraggebern entstanden ist (§ 27
       Abs. 1 Nr. 2). Der Rechtsanwalt kann aber insge-
       samt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten
       Gebühren und die insgesamt entstandenen Aus-
       lagen fordern.“

2. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf-
    oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“

3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
    „Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent auf-
    oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“

4. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz
    der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
    zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und
    auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden
    Vorschriften.“
5. § 27 wird wie folgt gefasst:

                                          „§ 27
                            Dokumentenpauschale

      (1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpau-
    schale
    1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden-
       und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur

       sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-
       ten war,
    2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrich-
       tung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten
       aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Auffor-
       derung des Gerichts sowie zur notwendigen Unter-
       richtung von mehr als zehn Auftraggebern,

    3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur,
       wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
       zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefer-
       tigt worden sind und
    4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten
       Dateien anstelle der in Nummern 2 und 3 genannten
       Abschriften und Ablichtungen.
BGBl. 2001, Seite 3431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3431
      (2) Die Höhe der Dokumentenpauschale in der-
   selben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren

   in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für

   die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichts-

   kostengesetz bestimmten Beträgen.“

  (6) Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei
Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 5 Abs. 4 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 (7) Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet
Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I
 „(3) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt

   1. Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

       „d) In Nummer 9002 wird die Angabe ‚den §§ 211,

           212 ZPO‘ durch die Angabe ‚§ 168 Abs. 1 ZPO‘

           ersetzt.“

   2. Absatz 22 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

       „c) In Nummer 700 werden in Nummer 1 Buchstabe b
           das Komma nach dem Wort ‚beizufügen‘ durch
           einen Doppelpunkt ersetzt und Buchstabe c ge-
           strichen.“

der internationalen Adoption und zur
S. 2950) wird wie folgt gefasst:
Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Vorbemerkung zum 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die

Bundeszentralstelle entspre-
      chende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt.“
2. Nach Nummer 203 werden folgende Nummern eingefügt:

      Nr.                                               Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
     „204      Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1
               AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale
               Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2
               AdVermiG) ....................................................................................................   10,00 bis 150,00 EUR
                  Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
      205      Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..................................................................                 40,00 bis 100,00 EUR
      206      Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ................................................                        40,00 bis 100,00 EUR“.
  (8) In Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August
2001 (BGBl. I S. 2144) werden nach Nummer 5130 folgende Nummern eingefügt:

    Nr.                                                       Gegenstand

Gebührenbetrag oder
  Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
  „5131        Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
               auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ................................                                   50,00 EUR
    5132       Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO:
               Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................                                     25,00 EUR“.
                 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
               Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
               men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

                            Artikel 10

          Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

   In § 12 Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 88
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
ordnung über Kosten im Bereich der Justizverwal-

tung“ durch das Wort „Justizverwaltungskostenordnung“
ersetzt.

                                   Artikel 11

             Änderung des Strafvollzugsgesetzes
   Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 8f des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I
S. 904), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 3432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3432
1. § 50 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 50

                       Haftkostenbeitrag

      (1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechts-
   folgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Straf-

   prozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem

   Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkosten-

   beitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

   1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
   2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder

   3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
   Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden
   während eines zusammenhängenden Zeitraumes von
   mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht
   arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf
   diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haft-
   kostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie
   entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen
   muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeits-

   entgelt in den Vollzugsanstalten des Landes ent-

   spricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist
   abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wieder-
   eingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft
   nicht zu gefährden.
      (2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages
   erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der

   Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium

   der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes

   Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorher-
   gehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sach-
   bezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Eini-
   gungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in
   dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksam-
   werden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn
   im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung ent-
   fallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge.
   Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte
   Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbei-
   trag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge,
   nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der An-
   sprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt
   werden.
     (3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Arti-
   kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gel-
   tende Durchschnittsbetrag.

     (4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon
   abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen
   Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2
   genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

     (5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages kön-
   nen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
   andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem
   Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungs-
   abgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die
   §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.“

2. § 138 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 138
               Anwendung anderer Vorschriften
     (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen
   Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet

   sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts
   anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75
   Abs. 3 gelten entsprechend.

      (2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung
   gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den

   Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener

   Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglich-

   ter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4

   dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verblei-
   ben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in
   einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten
   seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfän-
   ger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Be-
   wertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die beson-
   deren Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berück-
   sichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist
   die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen
   können durch Rechtsverordnung andere Zuständig-
   keiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwal-
   tungsabgabe erhoben.

      (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109

   bis 121 entsprechend.“

3. Dem § 167 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten
   Beschäftigung Anwendung.“

4. In § 171 wird die Angabe „(§§ 3 bis 122, 179 bis 187)“

   durch die Angabe „(§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179

   bis 187)“ ersetzt.

5. In § 199 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben.

                        Artikel 12
     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 109,
   138 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5, §§ 109, 138
   Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 121 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 116, 138
   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5, §§ 116, 138
   Abs. 3“ ersetzt.

                        Artikel 13

          Aufhebung von Rechtsvorschriften
  Es werden aufgehoben:

1. Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung des Kosten-
   rechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf
   Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) und
2. Artikel 9 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. De-
   zember 1999 (BGBl. I S. 2534).
BGBl. 2001, Seite 3433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3433
                           Artikel 14
              Änderungen kostenrechtlicher
           Vorschriften zur Umstellung auf Euro
   (1) Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und
der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751), geändert durch Artikel 13
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 61 wird wie folgt gefasst:
   „61. In Nummer 9000 werden in der Spalte ‚Höhe‘ die
        Angabe ‚1 DM‘ durch die Angabe ‚0,50 EUR‘, die
        Angabe ‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 EUR‘
        und die Angabe ‚5 DM‘ durch die Angabe
        ‚2,50 EUR‘ ersetzt.“
2. Artikel 2 Nr. 27 wird wie folgt gefasst:

   „27. § 136 wird wie folgt geändert:

           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ‚1 DM‘
              durch die Angabe ‚0,50 Euro‘ und die Angabe
              ‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 Euro‘
              ersetzt.

           b) In Absatz 3 wird die Angabe ‚5 Deutsche Mark‘

              durch die Angabe ‚2,50 Euro‘ ersetzt.“

  (2) Die Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung

des Artikels 8 wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe

      „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“
      ersetzt.
   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 Deutsche
          Mark‘‘ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird
   wie folgt geändert:
   a) In Nummer 100 wird die Angabe „25 DM“ durch die
      Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.

   b) In Nummer 102 werden die Angabe „1 DM“ durch
      die Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „10 DM“
      durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt.

c) In Nummer 200 wird die Angabe „15 bis 100 DM“
   durch die Angabe „10,00 bis 50,00 EUR“ ersetzt.
d) In Nummer 201 wird die Angabe „15 bis 50 DM“
   durch die Angabe „10,00 bis 20,00 EUR“ ersetzt.

e) In Nummer 202 wird die Angabe „15 bis 500 DM“
   durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.

f) In Nummer 203 wird die Angabe „20 bis 600 DM“
   durch die Angabe „10,00 bis 300,00 EUR“ ersetzt.
g) In Nummer 300 wird die Angabe „180 DM“ durch
   die Angabe „95,00 EUR“ ersetzt.

h) In Nummer 301 wird die Angabe „120 DM“ durch
   die Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.

i) In Nummer 302 wird die Angabe „60 DM“ durch die
   Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

j) Nummer 400 wird wie folgt geändert:

     aa) In der Spalte „Gebührenbetrag“ wird die An-
         gabe „300 DM“ durch die Angabe „150,00 EUR“

         ersetzt.

     bb) In Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung wird die An-

         gabe „25 DM“ durch die Angabe „12,50 EUR“

         ersetzt.

k) In Nummer 401 wird die Angabe „8 DM“ durch die

   Angabe „4,00 EUR“ ersetzt.

l) In Nummer 402 wird die Angabe „16 DM“ durch die
   Angabe „8,00 EUR“ ersetzt.
m) In Nummer 403 wird die Angabe „4 DM“ durch die
   Angabe „2,00 EUR“ ersetzt.
n) In Nummer 404 wird die Angabe „8 DM“ durch die
   Angabe „4,00 EUR“ ersetzt.

o) In den Nummern 500 und 501 wird jeweils die An-
   gabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“
   ersetzt.

p) In Nummer 502 wird die Angabe „15 bis 500 DM“
   durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.

q) In den Nummern 503 und 504 wird jeweils die An-
   gabe „20 DM“ durch die Angabe „13,00 EUR“
   ersetzt.
   (3) In Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 623) wird in der Anlage die Nummer 700 wie folgt gefasst:

     Nr.                                               Auslagentatbestand

   „700         Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
                1. Abschriften,
                   a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt

                                                Höhe

werden,
                   b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen
                      hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von
                      Abschriften beizufügen,
                   c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen
                      bevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO):

Zustellungs-
                   für die ersten 50 Seiten je Seite ................................................................        0,50 EUR
                   für jede weitere Seite ................................................................................   0,15 EUR
BGBl. 2001, Seite 3434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3434
     Nr.                                                Auslagentatbestand

Höhe
               2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in
                  Nummer 1 genannten Abschriften:
                  je Datei ....................................................................................................      2,50 EUR“.
                 (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kosten-
               schuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen;
               ner gelten als ein Schuldner.
Gesamtschuld-
                  (2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher
               Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die
               Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner
               nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

                           Artikel 15
  Änderung des Siebten Euro-Einführungsgesetzes
  Das Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. September
2001 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

                             „Artikel 13
             Änderung des Chemikaliengesetzes
      In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
   S. 1703), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai
   2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird die
   Angabe ‚hunderttausend Deutsche Mark‘ durch die
   Angabe ,fünfzigtausend Euro‘ und die Angabe ‚zwan-
   zigtausend Deutsche Mark‘ durch die Angabe ‚zehn-
   tausend Euro‘ ersetzt.“

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird
                    blatt verkündet.

                       Berlin, den 10. Dezember 2001

                                                           Der Bundespräsident
                                                              Johannes Rau

                                                              Der Bundeskanzler
                                                              Gerhard Schröder

                                                Die Bundesministerin der Justiz
                                                       Däubler-Gmelin

   2. Artikel 21 wird aufgehoben.

                                        Artikel 16
          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
     Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Handelsregisterver-

   fügung kann aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   durch Rechtsverordnung geändert werden.

                                        Artikel 17

                                     Inkrafttreten
     Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Nr. 2
   und Artikel 14 Abs. 2 treten am 2. Januar 2002 in Kraft. Im
   Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

im Bundesgesetz-

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dd6f096e08a39a4f….