Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 305
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 30.01.2006 – 4 Ta 675/05Zitiert von 3
- LAG Hamm, 30.01.2006 – 4 Ta 36/05Zitiert von 2
- LAG Hamm, 30.12.2008 – 14 Ta 596/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 10.11.2008 – 14 Ta 123/08Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2012 – 26 Ta 45/12Zitiert von 1
- LAG Hamm, 07.02.2011 – 14 Ta 510/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Bremen, 30.10.2025 – 1 Ta 44/25
- LAG Schleswig-Holstein, 01.08.2025 – 5 Ta 47/25
- LAG Niedersachsen, 30.07.2025 – 4 Ta 153/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11a#abs-1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung § 50a dieses Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.