Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 19 Kostenansatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 373
Nach Gewicht
- VG Minden, 25.08.2008 – 3 K 3143/06Zitiert von 21
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3601/10Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3602/10Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- VG Cottbus, 26.08.2010 – 6 K 720/07
- VG Minden, 23.05.2007 – 3 K 3116/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.11.2025 – X E 15/25Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde - Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung
- VG München, 18.11.2025 – M 5 E 25.5577
- LSG Bayern, 20.10.2025 – L 12 SF 16/24
373 Entscheidungen zu § 19 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-1 (1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-2 (2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-3 (3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-4 (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-5 (5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.