Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 19 Kostenansatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-1 (1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-2 (2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-3 (3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-4 (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/19#abs-5 (5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
Wird zitiert von 329 Entscheidungen zu § 19 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 25.08.2008 – 3 K 3143/06Zulässigkeit der Bemessung der Verbandsumlage eines Zweckverbandes nach der Einwohnerzahl gemäß § 19 Abs. 1 GkG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3601/10Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3602/10Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- VG Minden, 23.05.2007 – 3 K 3116/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.08.2007 – 15 A 2168/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.08.2026 – 2 StR 380/25Gerichtskosten: Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz; kein Anspruch des Kostenschuldners auf die Anwendung des § 10 KostVfg Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 18.11.2025 – M 5 E 25.5577
- BFH, 18.11.2025 – X E 15/25Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde - Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.