§ 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Neben den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 47 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 – 12 W 121/16 (HR)
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2005 – 7 Sa 4/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 47 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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