§ 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 6 U 14/20
- BGH, 04.04.2017 – II ZB 10/16Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von DoktortitelnZitiert von 14
- BSG, 05.03.2014 – B 12 KR 1/12 R(Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe)Zitiert von 9
- SG München, 22.03.2023 – S 21 BA 129/22
- VG München, 08.02.2023 – M 31 K 21.5025Zitiert von 18
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 – L 9 KR 359/08
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 21.08.2025 – 6 B 1543/25
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 – 26 W 4/21Zitiert von 7
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 13
15 Entscheidungen zu § 81 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-1 (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-3 (3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-4 (4) (weggefallen)