§ 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-1 (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-3 (3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 81 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 6 U 14/20
- BGH, 04.04.2017 – II ZB 10/16Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von DoktortitelnZitiert von 14
- BSG, 05.03.2014 – B 12 KR 1/12 R(Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe)Zitiert von 9
- SG München, 22.03.2023 – S 21 BA 129/22
- VG München, 08.02.2023 – M 31 K 21.5025Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage auf Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 – L 9 KR 359/08
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 21.08.2025 – 6 B 1543/25
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 – 26 W 4/21Zitiert von 9
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
-
23.10.2008 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
-
10.11.2006 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.