Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-1 (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-3 (3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/81#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 80 § 82