§ 184 Anmeldung des Beschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/184#abs-1 (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können. Soll von einer Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und ist das Datum des Beschlusses der Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmeldung nur noch versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/184#abs-2 (2) Der Anmeldung sind der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/184#abs-3 (3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 184 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 12.10.2015 – 22 W 77/15Zitiert von 1
- OLG München, 15.03.2023 – 7 AktG 5/22 e
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 246/07Zitiert von 1
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BGH, 18.02.2008 – II ZR 132/06Zitiert von 6
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.05.2023 – 11 U 119/22
- OLG Düsseldorf, 16.10.2008 – I-6 U 247/07
- OLG Düsseldorf, 23.06.2008 – I-9 U 22/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 184 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 184 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.