§ 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/274#abs-1 (1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/274#abs-2 (2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/274#abs-3 (3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/274#abs-4 (4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 274 AktG →
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Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 – 3 K 1339/12Zitiert von 1
- BGH, 08.04.2020 – II ZB 3/19GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan; Grenzen der Fortsetzung der GmbHZitiert von 7
- BFH, 27.10.1994 – I R 60/94Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 26.10.2017 – 3-05 O 66/17
- BGH, 28.04.2015 – II ZB 13/14Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbHZitiert von 4
- BGH, 18.09.2006 – II ZR 225/04Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 09.12.2022 – 82 O 145/21Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 – 3 V 916/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.06.2013 – 20 W 306/11
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