§ 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 246/07Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 369/00
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 364/00Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 11/01Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 363/00Zitiert von 3
- AG Essen, 10.04.2007 – 89 a HRB 19259
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/210#abs-1 (1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz mit Bestätigungsvermerk, im Fall des § 209 Abs. 2 bis 6 außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden haben dem Gericht gegenüber zu erklären, daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/210#abs-2 (2) Das Gericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/210#abs-3 (3) Das Gericht braucht nicht zu prüfen, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/210#abs-4 (4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/210#abs-5 (5) (weggefallen)