§ 182 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/182#abs-1 (1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/182#abs-2 (2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/182#abs-3 (3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/182#abs-4 (4) Das Grundkapital soll nicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 182 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- OLG Nürnberg, 11.08.2021 – 12 U 1149/18
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 262/07Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.11.2018 – 6 AktG 1/18Zitiert von 9
- KG, 18.05.2010 – 14 AktG 1/10Zitiert von 6
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 124/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.06.2025 – 18 U 7/23
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- BGH, 28.07.2021 – 1 StR 506/20Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Betriebsinhaberschaft der Anteilseigner; Einverständnis der Anteilseigner mit der ZuwendungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 182 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
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