§ 37 Inhalt der Anmeldung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Zitiert von 19
- BGH, 26.09.2005 – II ZR 380/03Zitiert von 9
- OLG Hamm, 27.05.2004 – 27 U 44/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.04.2007 – 27 U 218/06Zitiert von 5
- OLG Hamm, 26.06.2006 – 15 W 213/05
- OLG Oldenburg, 09.12.2004 – 1 U 62/04Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.12.2025 – 5 U 96/22
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BFH, 25.02.2025 – VIII R 22/22Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen NeugründungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37#abs-1 (1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37#abs-2 (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37#abs-3 (3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37#abs-4 (4) Der Anmeldung sind beizufügen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37#abs-5 (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/37#abs-6 (6) (weggefallen)