§ 242 Pflicht zur Aufstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 167
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.05.2002 – VIII R 30/98Bauten auf fremdem Grund und Boden: Wirtschaftliches Eigentum des Unternehmers bei Errichtung auf eigene Rechnung und Entschädigungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2024 – 6 K 3108/18Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 – 5 K 3305/17Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 20.12.2006 – I-15 U 39/06
- BGH, 26.01.2017 – IX ZR 285/14Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen InsolvenzgrundZitiert von 23
- BGH, 24.04.2009 – BLw 13/08
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
- FG Niedersachsen, 18.06.2025 – 9 K 129/22
- VG Köln, 06.12.2024 – 16 K 1945/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-1 (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-2 (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-3 (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.