§ 242 Pflicht zur Aufstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-1 (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-2 (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-3 (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/242#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Wird zitiert von 183 Entscheidungen zu § 242 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.05.2002 – VIII R 30/98Bauten auf fremdem Grund und Boden: Wirtschaftliches Eigentum des Unternehmers bei Errichtung auf eigene Rechnung und Entschädigungsanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2024 – 6 K 3108/18Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 – 5 K 3305/17Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 20.12.2006 – I-15 U 39/06
- BGH, 26.01.2017 – IX ZR 285/14Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen InsolvenzgrundZitiert von 30
- BGH, 24.04.2009 – BLw 13/08
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- FG Niedersachsen, 18.06.2025 – 9 K 129/22
- VG Köln, 06.12.2024 – 16 K 4173/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.