Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57e#abs-1 (1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57e#abs-2 (2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die Abschlußprüfer müssen von der Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 57e GmbHG →
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- BGH, 15.08.2024 – III ZR 74/23Zitiert von 4
- BGH, 15.08.2024 – III ZR 73/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung; Bedeutung eines eingeschränkten Wirtschaftsprüfer-Testats für Wirtschaftlichkeit des UnternehmensZitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – III ZR 70/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung - Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes FeststellungsbegehrenZitiert von 2
- BGH, 21.03.2024 – III ZR 72/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung - Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes FeststellungsbegehrenZitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – III ZR 71/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung - Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes FeststellungsbegehrenZitiert von 1
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