§ 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BFH, 10.02.2016 – VIII R 43/13(Besteuerungszeitpunkt der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 - Rückwirkungsfiktion des § 14 Satz 3 UmwStG 1995 trotz Bilanzierungsfehler)Zitiert von 1
- BGH, 11.05.2021 – II ZR 56/20Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft: Bewertung von Vermögensgegenständen im JahresabschlussZitiert von 6
- LG München II, 05.05.2022 – 5 HK O 15710/20
- LG Köln, 04.03.2022 – 82 O 111/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 11.09.2015 – 36 O 65/13
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2012 – 5 U 10/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 56/18Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des KomplementärsZitiert von 6
21 Entscheidungen zu § 253 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/253#abs-1 (1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/253#abs-2 (2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.