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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 123

BGBl. 2001 I S. 123 · 18.627 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 123
                                        Gesetz
            zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung
                          (Namensaktiengesetz –– NaStraG)
                                                 Vom 18. Januar 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
             Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „Blätter“
    die Wörter „oder elektronische Informationsmedien“
    eingefügt.

 2. § 37 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift
    auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis
    durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts
    zu führen.“

 3. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „Verträge der Gesellschaft“ die Wörter „mit
       Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert
       des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten
       Aktionären“ eingefügt.
    b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

         „(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn
       der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rah-
       men der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,
       in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse
       erfolgt.“

 4. In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils
    das Wort „Aktienbuch“ durch das Wort „Aktien-
    register“ ersetzt.

 5. § 67 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 67
                 Eintragung im Aktienregister

      (1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens,
    Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie
    der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nenn-
    betragsaktien des Betrags in das Aktienregister der
    Gesellschaft einzutragen.

     (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär
   nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.
     (3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über,
   so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktien-
   register auf Mitteilung und Nachweis.
      (4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von
   Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind
   verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung
   des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen
   Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln.
   § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

      (5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu
   Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen
   worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung
   nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der
   beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen
   eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines
   Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter
   innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unter-
   bleiben.
      (6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Aus-
   kunft über die zu seiner Person in das Aktienregister

   eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsen-
   notierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres
   bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten
   für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären
   verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf
   sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär
   nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemesse-
   ner Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

     (7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
   Zwischenscheine.“

6. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Umschreibung
      im Aktienbuch“ durch das Wort „Vinkulierung“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „können“
      das Wort „auch“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
      gefasst:

       „(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die
      Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit
      der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unter-
      schriften zu prüfen.“
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
BGBl. 2001, Seite 124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 124
 7. § 108 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere ver-
      gleichbare Formen der Beschlussfassung des Auf-
      sichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich
      einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine
      Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig,
      wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“

 8. § 123 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehnten“
         durch die Angabe „siebten“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 wird die Angabe „dritten“ durch die
         Angabe „siebten“ ersetzt.

 9. § 125 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Wörter „zu übersenden“ werden durch die

             Wörter „zu machen“ ersetzt.

         bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
             „3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage
                 der Hauptversammlung als Aktionär im
                 Aktienregister der Gesellschaft eingetra-
                 gen sind.“

      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem
         Aktionär sind auf Verlangen die in der Haupt-
         versammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.“

10. § 128 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

           „(1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens zwei
         Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung
         für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in
         Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die
         ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen,
         so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1
         unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.
           (2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Haupt-
         versammlung das Stimmrecht für Aktionäre
         auszuüben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem
         Aktionär außerdem eigene Vorschläge für die Aus-
         übung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegen-
         ständen der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt
         ein Kreditinstitut für Aktionäre Namensaktien der
         Gesellschaft, für die es nicht im Aktienregister
         eingetragen ist, hat es die Vorschläge zugänglich

         zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von

         den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten

         Vorschlägen des Vorstandes oder des Aufsichts-
         rates abweichen möchte; die Aktionäre sind über
         dieses Verfahren jährlich zu informieren. Bei den
         Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Inter-
         esse des Aktionärs leiten zu lassen und organi-
         satorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass
         Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen
         nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäfts-
         leitung zu benennen, das die Einhaltung dieser
         Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung
         des Stimmrechts und deren Dokumentation zu
         überwachen hat. Zusammen mit seinen Vor-
         schlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär um

       Erteilung von Weisungen für die Ausübung des
       Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen,
       dass es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig
       eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht ent-
       sprechend den eigenen Vorschlägen ausüben
       werde. Die Erteilung von Weisungen zu den ein-
       zelnen Gegenständen der Tagesordnung ist dem
       Aktionär zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt
       oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstands-
       mitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts
       dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vor-
       standsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesell-
       schaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so
       hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Hält
       das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Betei-
       ligung, die nach § 21 des Wertpapierhandels-
       gesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem
       Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren
       zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der

       Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies

       mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge
       nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen
       die Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7
       der Gesellschaft.“
    b) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären
       Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder
       an oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht
       gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat
       die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1
       an diese Mitglieder auf deren Verlangen unver-
       züglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die
       Absätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären
       entsprechend. Der Aktionär kann auf die Mitteilun-
       gen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten,
       wenn ihm diese anderweitig zugänglich gemacht
       werden.“

    d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
       ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
       nung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den
       Kreditinstituten und den Vereinigungen von
       Aktionären die Aufwendungen für
       1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67
          Abs. 4 und

       2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für

          ihre Übersendung an die Aktionäre oder an ihre

          Mitglieder

       zu ersetzen hat. Es können Pauschbeträge fest-
       gesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf
       nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

11. § 129 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
       trags“ durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien
       des Betrags, bei Stückaktien der Zahl“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betrag“
       durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien der Be-
       trag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 125
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“
           durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien den
           Betrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Aktienbuch“ durch

           das Wort „Aktienregister“ ersetzt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstim-
       mung allen Teilnehmern zugänglich zu machen.
       Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei
       Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in
       das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.“

12. § 130 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Belege über die Einberufung der Versamm-
    lung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen,
    wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der
    Niederschrift aufgeführt sind.“

13. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
       „Für die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn
       die Satzung keine Erleichterung bestimmt.“

    b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

       „Werden von der Gesellschaft benannte Stimm-
       rechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Voll-
       machtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre
       nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3
       gilt entsprechend.“

14. § 135 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien,
       die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es
       nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur aus-
       üben, wenn es bevollmächtigt ist.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nur für
           längstens fünfzehn Monate“ gestrichen.
       bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
            „Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich
            und deutlich hervorgehoben auf die jeder-
            zeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf
            andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1
            Satz 2) hinzuweisen. Die Vollmachtserklärung
            muss vollständig sein und darf nur mit der
            Stimmrechtsausübung verbundene Erklärun-
            gen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut nach-
            prüfbar festzuhalten.“
       cc) Satz 5 wird gestrichen.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird gestrichen.

       bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Übt es
           das Stimmrecht im Namen dessen, den es
           angeht, aus,“ ersetzt durch die Wörter „In
           beiden Fällen“.

    d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
       gefasst:

       „Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namens-
       aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es
       aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf

       Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Er-

       mächtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die
       Absätze 2, 3 und 5 anzuwenden.“
    e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort
       „verwahrt“ die Wörter „oder es an seiner Stelle im
       Aktienregister eingetragen ist“ eingefügt.

15. In § 405 Abs. 4 wird die Angabe „fünfzigtausend
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
    tausend Euro“ ersetzt.

16. In § 407 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
    ersetzt.

                          Artikel 2
                   Änderung des
        Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
  Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000

(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird aufgehoben.

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

                        „§ 11
                Nachgründungsgeschäfte

     Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines
   vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungs-
   geschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf
   Grund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung
   der Vorschrift geltend gemacht werden.“

                       Artikel 3
                      Änderung
             des Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  In § 79 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird die Angabe
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.

                      Artikel 4
         Änderung des Handelsgesetzbuches

  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 126
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im
   Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung
   beschränkt sich auf
   1. die Errichtung und Aufhebung der Zweignieder-
      lassung,
   2. die Firma,
   3. den Zusatz, wenn der Firma für die Zweignieder-
      lassung ein Zusatz beigefügt ist,
   4. den Ort der Zweigniederlassung,
   5. den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz und
   6. die Tatsachen, die nur die Verhältnisse der Zweig-
      niederlassung betreffen.“

2. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 13b Abs. 4 wird aufgehoben.

4. § 13c Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Eintragungen im Register der Zweigniederlassungen
   werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen
   nur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs. 6
   angeführten Tatsachen betreffen.“

5. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

6. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz
   im Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten
   Tatsachen.“

7. In § 103 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

8. § 162 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der
   Gesellschaft sind keine Angaben zu den Komman-
   ditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind
   insoweit nicht anzuwenden.“

9. § 175 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend.“

                     Artikel 5
        Änderung des Umwandlungsgesetzes

  In § 316 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998
(BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird die Angabe
„zehntausend Deutschen Mark“ durch die Angabe „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.

                     Artikel 6
      Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

  In § 12 Satz 2 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom
14. April 1988 (BGBl. I S. 514), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.

                         Artikel 7

                       Inkrafttreten
   Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Januar 2001
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 18. Januar 2001
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Johannes Rau
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard Schröder
                                         Die Bundesministerin der Justiz
                                                Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 123. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 521cbc98a1604ca3….