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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 123
BGBl. 2001 I S. 123 · 18.627 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung
(Namensaktiengesetz –– NaStraG)
Vom 18. Januar 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt
geändert:
1. In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „Blätter“
die Wörter „oder elektronische Informationsmedien“
eingefügt.
2. § 37 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift
auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis
durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts
zu führen.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Verträge der Gesellschaft“ die Wörter „mit
Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert
des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären“ eingefügt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn
der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rah-
men der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,
in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse
erfolgt.“
4. In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Aktienbuch“ durch das Wort „Aktien-
register“ ersetzt.
5. § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Eintragung im Aktienregister
(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens,
Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie
der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nenn-
betragsaktien des Betrags in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.
(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über,
so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktien-
register auf Mitteilung und Nachweis.
(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von
Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind
verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung
des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen
Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln.
§ 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu
Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen
worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung
nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der
beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen
eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines
Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter
innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unter-
bleiben.
(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Aus-
kunft über die zu seiner Person in das Aktienregister
eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsen-
notierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres
bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten
für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären
verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf
sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär
nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemesse-
ner Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
Zwischenscheine.“
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Umschreibung
im Aktienbuch“ durch das Wort „Vinkulierung“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „können“
das Wort „auch“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:
„(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die
Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit
der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unter-
schriften zu prüfen.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

7. § 108 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere ver-
gleichbare Formen der Beschlussfassung des Auf-
sichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich
einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“
8. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehnten“
durch die Angabe „siebten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „dritten“ durch die
Angabe „siebten“ ersetzt.
9. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „zu übersenden“ werden durch die
Wörter „zu machen“ ersetzt.
bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage
der Hauptversammlung als Aktionär im
Aktienregister der Gesellschaft eingetra-
gen sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem
Aktionär sind auf Verlangen die in der Haupt-
versammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.“
10. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens zwei
Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung
für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in
Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die
ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen,
so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1
unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.
(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Haupt-
versammlung das Stimmrecht für Aktionäre
auszuüben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem
Aktionär außerdem eigene Vorschläge für die Aus-
übung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegen-
ständen der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt
ein Kreditinstitut für Aktionäre Namensaktien der
Gesellschaft, für die es nicht im Aktienregister
eingetragen ist, hat es die Vorschläge zugänglich
zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von
den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten
Vorschlägen des Vorstandes oder des Aufsichts-
rates abweichen möchte; die Aktionäre sind über
dieses Verfahren jährlich zu informieren. Bei den
Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Inter-
esse des Aktionärs leiten zu lassen und organi-
satorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass
Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen
nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäfts-
leitung zu benennen, das die Einhaltung dieser
Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung
des Stimmrechts und deren Dokumentation zu
überwachen hat. Zusammen mit seinen Vor-
schlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär um
Erteilung von Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen,
dass es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig
eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht ent-
sprechend den eigenen Vorschlägen ausüben
werde. Die Erteilung von Weisungen zu den ein-
zelnen Gegenständen der Tagesordnung ist dem
Aktionär zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt
oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstands-
mitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vor-
standsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesell-
schaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so
hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Hält
das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Betei-
ligung, die nach § 21 des Wertpapierhandels-
gesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem
Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren
zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der
Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies
mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge
nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen
die Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7
der Gesellschaft.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären
Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder
an oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht
gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat
die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1
an diese Mitglieder auf deren Verlangen unver-
züglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die
Absätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären
entsprechend. Der Aktionär kann auf die Mitteilun-
gen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten,
wenn ihm diese anderweitig zugänglich gemacht
werden.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den
Kreditinstituten und den Vereinigungen von
Aktionären die Aufwendungen für
1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67
Abs. 4 und
2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für
ihre Übersendung an die Aktionäre oder an ihre
Mitglieder
zu ersetzen hat. Es können Pauschbeträge fest-
gesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
11. § 129 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
trags“ durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien
des Betrags, bei Stückaktien der Zahl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betrag“
durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien der Be-
trag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“
durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien den
Betrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aktienbuch“ durch
das Wort „Aktienregister“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstim-
mung allen Teilnehmern zugänglich zu machen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei
Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in
das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.“
12. § 130 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Belege über die Einberufung der Versamm-
lung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen,
wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der
Niederschrift aufgeführt sind.“
13. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn
die Satzung keine Erleichterung bestimmt.“
b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Werden von der Gesellschaft benannte Stimm-
rechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Voll-
machtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre
nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3
gilt entsprechend.“
14. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es
nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur aus-
üben, wenn es bevollmächtigt ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nur für
längstens fünfzehn Monate“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich
und deutlich hervorgehoben auf die jeder-
zeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf
andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1
Satz 2) hinzuweisen. Die Vollmachtserklärung
muss vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärun-
gen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut nach-
prüfbar festzuhalten.“
cc) Satz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Übt es
das Stimmrecht im Namen dessen, den es
angeht, aus,“ ersetzt durch die Wörter „In
beiden Fällen“.
d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namens-
aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es
aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf
Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Er-
mächtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die
Absätze 2, 3 und 5 anzuwenden.“
e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort
„verwahrt“ die Wörter „oder es an seiner Stelle im
Aktienregister eingetragen ist“ eingefügt.
15. In § 405 Abs. 4 wird die Angabe „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
16. In § 407 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000
(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Nachgründungsgeschäfte
Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines
vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungs-
geschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf
Grund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung
der Vorschrift geltend gemacht werden.“
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In § 79 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird die Angabe
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im
Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung
beschränkt sich auf
1. die Errichtung und Aufhebung der Zweignieder-
lassung,
2. die Firma,
3. den Zusatz, wenn der Firma für die Zweignieder-
lassung ein Zusatz beigefügt ist,
4. den Ort der Zweigniederlassung,
5. den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz und
6. die Tatsachen, die nur die Verhältnisse der Zweig-
niederlassung betreffen.“
2. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. § 13b Abs. 4 wird aufgehoben.
4. § 13c Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eintragungen im Register der Zweigniederlassungen
werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen
nur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs. 6
angeführten Tatsachen betreffen.“
5. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
6. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz
im Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten
Tatsachen.“
7. In § 103 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
8. § 162 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der
Gesellschaft sind keine Angaben zu den Komman-
ditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind
insoweit nicht anzuwenden.“
9. § 175 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes
In § 316 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998
(BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird die Angabe
„zehntausend Deutschen Mark“ durch die Angabe „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
In § 12 Satz 2 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom
14. April 1988 (BGBl. I S. 514), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Januar 2001
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Januar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 123. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 521cbc98a1604ca3….