Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1825 Einwilligungsvorbehalt
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1825#abs-1 (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1825#abs-2 (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1825#abs-3 (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1825#abs-4 (4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1825 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 04.03.2019 – 19 WF 12/19
- OLG Köln, 29.11.2006 – 16 Wx 230/06
- VGH Bayern, 27.09.2023 – 22 CE 23.780
- LG Duisburg, 14.06.2007 – 12 T 41/07
- OVG Niedersachsen, 24.06.2025 – 11 PA 105/25Zitiert von 2
- LG Bonn, 03.05.2024 – 4 T 339/23; 4 T 340/23; 4 T 341/23; 4 T 36/24; 4 T 77/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.09.2026 – XII ZB 575/25Betreuungsrecht: Anforderungen an die Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.05.2026 – 16 A 389/26.AZitiert von 1
- VGH Bayern, 12.02.2026 – 11 B 25.631
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1825 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.