Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWDVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 4. Juni 2013
(Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes
und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320))
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Einstellungsvoraussetzungen
Bewerbung
Eignungsfeststellungsverfahren
Einstellung und Zulassung
Rechtsstellung
Teil 2
Ausbildung
Ausbildungsziel
Dauer der Ausbildung
Vorzeitige Entlassung
Ausbildungsgang
Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung
Praktische Ausbildung
Schulische Ausbildung
Bewertung der Leistungen
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
Teil 3
Prüfung
Zweck und Art der Laufbahnprüfung
Prüfungsausschuss
Prüfungsverfahren
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
Schlussentscheidung
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
Wiederholung der Prüfung
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Teil 4
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes
Zulassung, Unterweisung, Erprobung
Teil 5
Schlussvorschrift
Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen