Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 5 Rechtsstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/5#abs-1 (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Amtsbezeichnung lautet „Oberwerkmeisteranwärterin“ beziehungsweise „Oberwerkmeisteranwärter“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/5#abs-2 (2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetz zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Ausbildung