Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/21#abs-1 (1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 13 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/21#abs-2 (2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.