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APOWD

§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/21#abs-1 (1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 13 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/21#abs-2 (2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 20 § 22