Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 8 Vorzeitige Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/8#abs-1 (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/8#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.