Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst

APOWD

§ 8 Vorzeitige Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/8#abs-1 (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/8#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

§ 7 § 9