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APOWD

§ 15 Zweck und Art der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/15#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/15#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.

§ 14 § 16