Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 15 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/15#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/15#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.