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APOWD

§ 13 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/13#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte

gut:

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend:

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte

befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte

ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte

ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/13#abs-2 (2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

§ 12 § 14