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APOWD

§ 18 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/18#abs-1 (1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 12 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar eine Aufgabe aus jedem Fachgebiet. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/18#abs-2 (2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/18#abs-3 (3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/18#abs-4 (4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem vom für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster an.

§ 17 § 19