Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst

APOWD

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Ausbildung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,

3. mindestens

a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist,

4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat und

5. in der geforderten Fachrichtung

a) die Meisterprüfung bestanden hat oder

b) die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker bestanden hat und über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.

§ 2