Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOWD · GV. NRW. S. 320

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

29 Normen · Ausgangsfassung vom 04.06.2013 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Einstellungsvoraussetzungen
  3. § 2 Bewerbung
  4. § 3 Eignungsfeststellungsverfahren
  5. § 4 Einstellung und Zulassung
  6. § 5 Rechtsstellung
  7. § 6 Ausbildungsziel
  8. § 7 Dauer der Ausbildung
  9. § 8 Vorzeitige Entlassung
  10. § 9 Ausbildungsgang
  11. § 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung
  12. § 11 Praktische Ausbildung
  13. § 12 Schulische Ausbildung
  14. § 13 Bewertung der Leistungen
  15. § 14 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
  16. § 15 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
  17. § 16 Prüfungsausschuss
  18. § 17 Prüfungsverfahren
  19. § 18 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
  20. § 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
  21. § 20 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
  22. § 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
  23. § 22 Schlussentscheidung
  24. § 23 Niederschrift über den Prüfungshergangund Erteilung des Zeugnisses
  25. § 24 Nichtablieferung von Prüfungsarbeitenund Versäumen der Prüfungstermine
  26. § 25 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
  27. § 26 Wiederholung der Prüfung
  28. § 27 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
  29. § 28 Zulassung, Unterweisung, Erprobung
  30. § 29 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    21.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.05.2024

    GV. NRW. S. 315

  2. Historischer Änderungsnachweis

    22.06.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.06.2018

    GV. NRW. S. 278

  3. Historischer Änderungsnachweis

    18.06.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.06.2016, Artikel 4

    GV. NRW. S. 298

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).