Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOWD · GV. NRW. S. 320
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
29 Normen · Ausgangsfassung vom 04.06.2013 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Bewerbung
- § 3 Eignungsfeststellungsverfahren
- § 4 Einstellung und Zulassung
- § 5 Rechtsstellung
- § 6 Ausbildungsziel
- § 7 Dauer der Ausbildung
- § 8 Vorzeitige Entlassung
- § 9 Ausbildungsgang
- § 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung
- § 11 Praktische Ausbildung
- § 12 Schulische Ausbildung
- § 13 Bewertung der Leistungen
- § 14 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
- § 15 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
- § 16 Prüfungsausschuss
- § 17 Prüfungsverfahren
- § 18 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
- § 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
- § 20 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
- § 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
- § 22 Schlussentscheidung
- § 23 Niederschrift über den Prüfungshergangund Erteilung des Zeugnisses
- § 24 Nichtablieferung von Prüfungsarbeitenund Versäumen der Prüfungstermine
- § 25 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
- § 26 Wiederholung der Prüfung
- § 27 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
- § 28 Zulassung, Unterweisung, Erprobung
- § 29 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
21.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.05.2024
GV. NRW. S. 315
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Historischer Änderungsnachweis
22.06.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.06.2018
GV. NRW. S. 278
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Historischer Änderungsnachweis
18.06.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.06.2016, Artikel 4
GV. NRW. S. 298
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).