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APOWD§ 23 Niederschrift über den Prüfungshergangund Erteilung des Zeugnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/23#abs-1 (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
1. Ort und Zeit der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. Namen und Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter;
4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung;
6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses;
7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses;
8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/23#abs-2 (2) Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/23#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.