Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst

APOWD

§ 23 Niederschrift über den Prüfungshergangund Erteilung des Zeugnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/23#abs-1 (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. Namen und Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter;

4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten;

5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung;

6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses;

7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses;

8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/23#abs-2 (2) Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/23#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.

§ 22 § 24