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APOWD§ 22 Schlussentscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/22#abs-1 (1) Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung setzt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 nach der erreichten Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und erklärt die Prüfung mit „ausreichend“,„befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ für bestanden oder mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für nicht bestanden. Ist die Prüfung gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 oder gemäß § 21 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in der Schlussentscheidung vermerkt; eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/22#abs-2 (2) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/22#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/22#abs-4 (4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.