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APOWD

§ 3 Eignungsfeststellungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-1 (1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Werkdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-2 (2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-3 (3) Folgende Justizvollzugsanstalten übernehmen die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten:

1. Jugendarrestanstalt Bottrop - Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen;

2. Jugendarrestanstalt Düsseldorf - Justizvollzugsanstalt Düsseldorf;

3. Jugendarrestanstalt Lünen - Justizvollzugsanstalt Dortmund;

4. Jugendarrestanstalt Remscheid - Justizvollzugsanstalt Remscheid;

5. Jugendarrestanstalt Wetter - Justizvollzugsanstalt Hagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-4 (4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten, von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leiterin oder der Leiter des Werkdienstes (Leitung WD), eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) und die Gleichstellungsbeauftragte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter; anstelle der Leitung WD der Justizvollzugsanstalt nimmt die Leitung WD der Jugendarrestanstalt, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-6 (6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-7 (7) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom für Justiz zuständigen Ministerium festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-8 (8) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/3#abs-9 (9) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 durchzuführen ist.

§ 2 § 4