Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 28 Zulassung, Unterweisung, Erprobung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/28#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes können nach Beendigung der Probezeit nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zum Laufbahnwechsel in den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 1 Nummer 5 nachweisen. Die Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel trifft die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/28#abs-2 (2) Der Erwerb der Befähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 1 der Laufbahnverordnung. Die Dauer der Unterweisung beträgt acht Monate. Hierfür ist durch die nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde ein Unterweisungsplan zu erstellen, der sich an § 12 Absatz 2 Nummer 2 orientiert. Wird im Rahmen der Unterweisung ein Einsatz in einer anderen Justizvollzugsanstalt erforderlich, ist ein solcher zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/28#abs-3 (3) Die Erprobung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Nach Beendigung der Erprobung stellt die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde fest, ob die Erprobung erfolgreich abgeleistet ist. War diese erfolgreich, erklärt sie den Laufbahnwechsel.
Teil 5
Schlussvorschriften