Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst

APOWD

§ 7 Dauer der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/7#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre. § 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/7#abs-2 (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/7#abs-3 (3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 6 § 8