Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/10#abs-1 (1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/10#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/10#abs-3 (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/10#abs-4 (4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/10#abs-5 (5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.