Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 27 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.
Teil 4
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes