Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/19#abs-1 (1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/19#abs-2 (2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende nach Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/19#abs-3 (3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 dieser Verordnung eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/19#abs-4 (4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt.