Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst
APOWD§ 11 Praktische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des Werkdienstes kennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-2 (2) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die von einer Jugendarrestanstalt eingestellt worden sind, findet regelmäßig in den in § 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 genannten Justizvollzugsanstalten statt. Im Ausbildungsabschnitt „praktische Ausbildung IV“ werden auch die Anwärterinnen und Anwärter der Jugendarrestanstalten ausschließlich in ihrer Einstellungsbehörde eingesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-3 (3) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch einen Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-4 (4) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-5 (5) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Sie werden dabei in mindestens zwei Justizvollzugseinrichtungen eingesetzt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch während dieser Zeiten überwiegend im Werkdienst eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-6 (6) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-7 (7) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-8 (8) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-9 (9) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der Ausbildungsleitung ergänzt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/11#abs-10 (10) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.