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APOWD

§ 16 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/16#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/16#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Eines der beiden anderen Mitglieder ist eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft der Pädagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, das weitere Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des Werkdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/16#abs-3 (3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/16#abs-4 (4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/16#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/16#abs-6 (6) Die Justizvollzugsschule organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.

§ 15 § 17