Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Werkdienst

APOWD

§ 26 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/26#abs-1 (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/26#abs-2 (2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal ein Jahr. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.

§ 25 § 27