Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO GeoInfoTech · GV. NRW. S. 1204
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen
42 Normen · Ausgangsfassung vom 30.05.2011 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Allgemeines
- § 2 Ausbildungsstätte
- § 3 Ausbildende, Ausbilder
- § 4 Durchführung der Ausbildung
- § 5 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
- § 7 Errichtung, Zuständigkeit
- § 8 Zusammensetzung
- § 9 Berufung
- § 10 Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
- § 12 Aufgaben des Prüfungsausschussesund seines Vorsitzenden
- § 13 Aufgaben des Ausschussesfür gemeinsame Prüfungsaufgaben
- § 14 Geschäftsführung
- § 15 Verschwiegenheit
- § 16 Termin der Zwischenprüfung
- § 17 Anmeldung zur Zwischenprüfung
- § 18 Durchführung der Zwischenprüfung
- § 19 Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung
- § 20 Bescheinigung der Zwischenprüfung
- § 21 Termine der Abschlussprüfung
- § 22 Anmeldung zur Abschlussprüfung
- § 23 Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung
- § 24 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
- § 25 Aufgaben der Abschlussprüfung
- § 26 Gliederung der Abschlussprüfung
- § 27 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung
- § 28 (weggefallen)
- § 29 Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung
- § 29a Bewertung der Abschlussprüfung
- § 30 Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung
- § 31 Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 32 Dokumentation der Bewertung der Abschlussprüfung
- § 33 Prüfungszeugnis
- § 34 Nichtbestandene Abschlussprüfung
- § 35 Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung
- § 36 Berücksichtigung besonderer Belange
- § 37 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 38 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 39 Rechtsbehelfe
- § 40 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
- § 41 Inkrafttreten
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
- Anlage 3 Anlage 3.1
- Anlage 4 Anlage 3.2
- Anlage 5 Anlage 4.1
- Anlage 6 Anlage 4.2
- Anlage 7 Anlage 4.3
- Anlage 8 Anlage 4.4
- Anlage 9 Anlage 5.1
- Anlage 10 Anlage 5.2
- Anlage 11 Anlage 5.3
- Anlage 12 Anlage 6.1
- Anlage 13 Anlage 6.2
- Anlage 14 Anlage 6.3
- Anlage 15 Anlage 7.1
- Anlage 16 Anlage 7.2
Änderungsverlauf
-
Historischer Änderungsnachweis
23.11.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 23.11.2017
GV. NRW. S. 866
-
Historischer Änderungsnachweis
31.12.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 14.12.2016
GV. NRW. S. 1204
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).