Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

APO GeoInfoTech

§ 40 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/40#abs-1 (1) Die Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 32 sind zehn Jahre bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/40#abs-2 (2) Die übrigen zur Abschlussprüfung vorgelegten Unterlagen sind der Ausbildungsstätte zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/40#abs-3 (3) Dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift der Abschlussprüfung zu gewähren.

§ 39 § 41