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§ 20 Bescheinigung der Zwischenprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.2 auszustellen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der Bezirksregierung zu versehen, bei der der Prüfungsausschuss eingerichtet ist. Der Auszubildende, dessen gesetzlicher Vertreter, die Ausbildungsstätte und die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung durch die Bezirksregierung unterrichtet. Eine Zweitschrift verbleibt bei der zuständigen Bezirksregierung, bis die Abschlussprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

Teil 4

Abschlussprüfung

Kapitel 1

Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 19 § 21