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APO GeoInfoTech§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschussesund seines Vorsitzenden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/12#abs-1 (1) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere
1. die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3,
2. die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Berufsbildungsgesetz),
3. die Genehmigung der Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrages nach dem Muster der Anlage 4.2 durch Unterzeichnung von dem Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss,
4. die Erarbeitung von Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie einschließlich jeweils eines Lösungsvorschlages, die Prüfung dieser Vorschläge auf die Umsetzbarkeit der Aufgabenstellung, die Unterbreitung dieser Vorschläge dem Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben,
5. die Abnahme, Bewertung und Festsetzung aller Prüfungsleistungen und
6. die Entscheidung in den Fällen der §§ 37 und 38.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/12#abs-2 (2) Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich, leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses und vertritt den Prüfungsausschuss nach außen.