Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

APO GeoInfoTech

§ 18 Durchführung der Zwischenprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/18#abs-1 (1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§ 25, 27 und 36 bis 38 dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/18#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Zwischenprüfung findet nicht statt.

§ 17 § 19