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APO GeoInfoTech

§ 4 Durchführung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/4#abs-1 (1) Die Ausbildung soll am 1. August beginnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/4#abs-2 (2) Zur Förderung der Ausbildung müssen fallorientierte und praxisbezogene Übungs- oder Aufsichtsarbeiten in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gefertigt werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu dokumentieren und mit dem Auszubildenden zu besprechen. Die praktische Ausbildung ist durch theoretische Unterweisung in den Ausbildungsstätten zu begleiten und zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/4#abs-3 (3) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über den Auszubildenden eine Ausbildungsstandsbewertung nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und sein Verhalten erstreckt. Die Ausbildungsstandsbewertungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/4#abs-4 (4) Bei Mängeln in der Ausbildung kann sich der Auszubildende an die zuständige Bezirksregierung wenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/4#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 23 Berufsbildungsgesetz.

§ 3 § 5