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APO GeoInfoTech

§ 9 Berufung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/9#abs-1 (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Bezirksregierung auf fünf Jahre berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/9#abs-2 (2) Die Mitglieder der Arbeitgeber werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und weiteren Berufsvertretungen mit berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/9#abs-3 (3) Die Mitglieder der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/9#abs-4 (4) Die Mitglieder der Lehrerschaft sind im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu berufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/9#abs-5 (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben werden von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/9#abs-6 (6) Bei der Berufung müssen Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses im Berufsleben stehen.

§ 8 § 10