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APO GeoInfoTech§ 23 Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/23#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Termin der Abschlussprüfung endet,
2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben und
3. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/23#abs-2 (2) Für die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen gilt § 45 Berufsbildungsgesetz.